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Problem Bojenfelder: Nachgefragt beim kroatischen Marine-Ministerium

Bojenfelder Kroatien
Ankern in der Nähe eines Bojenfeldes, viele Skipper sind verunsichert.
Das Thema „Bojenfelder“ scheint eine rechtliche Grauzone darzustellen, an der sich immer wieder die Gemüter erhitzen. Nachdem jüngst auf einen Skipper, der in der Nähe eines Bojenfeldes ankerte, nach Angaben der österreichischen Tageszeitung „Kurier“ ein „Altöl-Anschlag“ verübt worden sein soll, sind viele Skipper verunsichert. SeaHelp wollte es genau wissen und fragte beim kroatischen Marine-Ministerium nach.

Auch wenn die Antworten teilweise diplomatisch-allgemein gehalten sind, bleibt festzuhalten: In einem Abstand von 150 Metern zu konzessionierten Bojenfeldern darf geankert werden. Wenn die Betreiber von Bojenfeldern Müll mitnehmen, sollte man ihnen das hoch anrechnen, denn nach Auslegung der vom Ministerium angeführten Vorschriften sind sie dazu keinesfalls verpflichtet. Überraschend auch die rechtliche Würdigung zum Thema „Landleinen“: Sie zu spannen, ist eigentlich nicht zulässig.

Doch wie so oft im Leben wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Wer rücksichtsvoll mit seinem Gegenüber umgeht, nicht auf seinen Standpunkt pocht und Verständnis zeigt, kann mehr erreichen. Sofort auf Konfrontation zu gehen, bringt wenig und verkehrt sich meistens ins Gegenteil. Nur eines – und das hat das Ministerium klar ausgeführt – geht gar nicht: Private Bojen beispielsweise an Ferienhäusern auszubringen und diese dann auch noch als persönliches „Eigentum“ zu betrachten. Oftmals wird so etwas zwar stillschweigend geduldet nach dem Grundsatz: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Wer solche „ungenehmigten maritimen Einrichtungen“ ausbringt, sollte schon eine gewisse Portion Kompromissbereitschaft mitbringen, sonst kann schnell die Auflage kommen, diese zu entfernen.

Auch eine weitere Antwort schafft Klarheit: Konzessionäre müssen gegen Schäden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, versichert sein. Das heißt: reißt eine Ankerboje und dem Konzessionär wird mangelnde Wartung nachgewiesen, muss er für den Schaden aufkommen.

Hier die Fragen und die Antworten des Ministeriums (übersetzt):

Wenn Boote in der Nähe kroatischer Bojenfelder ankern möchten, wie weit muss der Abstand zu diesen Bojenfeldern sein, damit sie keine Gebühr zahlen müssen?
Im Sinn der sicheren Seefahrt gemäß Artikel 49. Absatz 3. der Verordnung zur Sicheren Seeschifffahrt in den Binnengewässern und Hoheitsgewässern der Republik Kroatien sowie der Art und Bedingungen der Durchführung von Kontrollen und Leitung des Seeverkehrs (Narodne novine /amtliche Gesetzblatt der Rep.Kroatien 79/13, 140/14, 57/15) ist vorgeschrieben, dass in den Gewässern unter Konzession in Richtung Küste, sowie im Abstand von 150m in Richtung hoher See das Ankern von schwimmenden Objekten (Boote, Schiffe, Jachten, …) sowie von Wasserflugzeugen verboten ist, außer im Falle höherer Gewalt und Unwetter auf See.

Sind die Grenzen der Bojenfelder erkennbar bzw. müssen sie für den Skipper erkennbar sein?
Die Konzession auf maritimen Bereich für Ankerstellen /Bojenfelder wird auf Grund einer Standortgenehmigung erteilt, welche auch den genauen Umfang /Abdeckung auf dem Gebiet enthält. Diese Abdeckung wird mit kleineren Bojen /Schwimmern sichtbar für die Nautiker gekennzeichnet.

Sind Betreiber von Bojenfeldern verpflichtet, Abfall mitzunehmen und zu entsorgen?
Laut Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung über die Art und Bedingungen der Einhaltung der Ordnung in Häfen und in anderen Teilen der Binnengewässer und Hoheitsgewässern der Republik Kroatien (NN 90/05, 10/08, 155/08, 127/10, 80/12) ist vorgeschrieben, dass der Schiffskapitän, Jacht- oder Bootsführer vor dem Verlassen des Hafens verpflichtet ist seinen gesamten Bootsabfall in die dafür vorgesehenen Hafeneinrichtungen abzugeben, sowie das laut Absatz 4 des gleichen Artikels das Objekt zuständig für die Hafenordnung verpflichtet ist die Aufnahme der Abfälle sicherzustellen und das Hafenamt vor dem Auslaufen des Seeobjekts schriftlich über die tatsächlich übernommene Abfallmenge zu informieren hat.

Worin liegt rechtlich der Unterschied zwischen konzessionierten Bojenfeldern und privaten Bojenfeldern?
Das Gesetz kennt den Begriff “private Bojenfelder /Ankerstellen” nicht, doch ist das Festmachen an Bojen in eingerichteten nautischen Ankerstellen nur entsprechend der Bootslänge und des Tiefgangs möglich.

Wer haftet, wenn eine Leine der Boje reißt und das Boot beschädigt wird?
Laut Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung über die Art und Bedingungen der Einhaltung der Ordnung in Häfen und in anderen Teilen der Binnengewässer und Hoheitsgewässern der Republik Kroatien (NN 90/05, 10/08, 155/08, 127/10, 80/12) ist vorgeschrieben, dass das Objekt zuständig für die Hafenordnung, bzw. der Konzessionär zur Instandhaltung der Befestigungsvorrichtungen (Bojen, Ankerplätze, usw.) ist und somit für diese die entsprechenden Nachweise einholen muss.

Sind Betreiber von Bojenfeldern verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gegen Schäden abzuschließen?
Alle Konzessionäre sind verpflichtet, einen Versicherungsvertrag gegen Schäden abzuschließen, die sich aus dem Titel der Ausübung dieser Tätigkeit ergeben können.

Die Strandzone in einer Entfernung von acht Metern von der Wasserlinie entfernt gilt, soweit mir bekannt, als staatliches Eigentum. Ist es erlaubt, hier Sicherungsleinen für ankernde Boote zu befestigen, wenn es sich nicht um einen öffentlichen Badestrand handelt?
Die Meeresküste unterliegt nicht dem Eigentumsrecht so auch nicht dem Eigentum der Republik Kroatien, sondern handelt es sich um das Seegut welches als Allgemeingut zu sehen ist, so sollten sich Boote nur an den dafür vorgesehenen Orten bzw. Häfen festmachen. Daher ist es auch nicht gestattet, selbständig oder in Eigeninitiative Befestigungsvorrichtungen anzubringen.

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