Stand: 20.01.2022

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SEA-HELP MITGLIEDSCHAFT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Sea-Help GmbH (im weiteren Text: SH) und aktiven Mitgliedern (im weiteren Text: Mitglied), sowie allen anderen Vertragspartnern. Es gelten keine anderen Geschäftsbedingungen. Ein Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person sein, ungeachtet von Wohnsitz, Staatsbürgerschaft und Sitz. SH-Servicepartner sind Partner, die mit SH einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben.

ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 2

Das Mitglied erhält mit Bezahlung des Mitgliedsbeitrags das Nutzungsrecht von kostenfreien Dienstleistungen und anderer definierter Vorteile gemäß der jeweils gewählten Mitgliedschaft. Die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt ausschließlich in den von SH abgedeckten Einsatzgebieten laut Website von SH. Die kostenfreien Dienstleistungen von SH stehen dem Mitglied ausschließlich während der Mitgliedschaftsdauer (Artikel 5) zur Verfügung. SH erbringt seine Dienstleistungen grundsätzlich an allen Wochentagen zu jeder Uhrzeit. In der Zeit von Oktober bis April erbringt SH Dienstleistungen an der deutschen und dänischen Ostsee nicht und im restlichen Europa nur von 08:00 – 16:00 Uhr. In den Wintermonaten Dezember, Jänner und Februar hat SH einen eingeschränkten Betrieb, die telefonische Erreichbarkeit von SH ist in diesem Zeitraum von 09:00 – 16:00 Uhr gewährleistet. SH erbringt seine Leistungen ausschließlich außerhalb von konzessionierten Flächen/Gebieten wie Hafen- und Marinagewässer. SH bemüht sich, innerhalb von zwei Stunden nach Eingang der Havariemeldung am Havarieort einzutreffen; im eingeschränkten Betrieb zwischen Oktober und April kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Im Falle von mehreren gleichzeitigen Interventionen erfolgt die Dienstleistungserbringung nach Priorität bzw. Einschätzung der Wichtigkeit durch SH (Gefahr für Leib und Leben, Verlust des Bootes etc. haben Vorrang). SH nimmt keine Reservierungen für Dienstleitungen (Marina-Marina Schlepp) entgegen und führt diese nur nach Verfügbarkeit durch. Wenn sich Kunden in einem sicheren Hafen befinden (vor einem Schleppvorgang von einer Marina in eine andere Marina), kann der Schleppvorgang auch in den Nachtstunden durchgeführt werden. SH übernimmt keine Haftung für Kosten, die dem Mitglied aufgrund zeitlicher Verzögerungen bei der Erbringung der Dienstleistung entstehen (Storno- /Umbuchungskosten etc.).

MITGLIEDSCHAFTSARTEN

Artikel 3

Je nach Art der Mitgliedschaft erhält das Mitglied verschiedene kostenfreie Pannendienstleistungen auf See.
Mitgliedschaftsarten:

§ 1 EIGNER/STANDARD-PASS

Die Mitgliedschaft bezieht sich auf das Boot des Mitglieds und kann von jedem in Anspruch genommen werden, der das Boot steuert. Die Mitgliedschaft gilt nicht für die gewerbliche Nutzung des Bootes und wird anhand der Bootslänge und dem Revier berechnet. Die Mitgliedschaft dauert 12 Monate, beginnend 72h nach Zahlungseingang und ist, vorbehaltlich Art 5, nicht übertragbar. Die kostenfreien Dienstleistungen sind in Artikel 4 (§1-11) beschrieben. Beiboot, Tender oder JetSki sind nur im Umkreis von 2 NM zum Mutterschiff (Mitglieds-Yacht) inkludiert.

§ 2 SMART-PASS

Die Mitgliedschaft bezieht sich auf das Boot des Mitglieds und kann von jedem in Anspruch genommen werden, der das Boot steuert. Die Mitgliedschaft gilt nicht für die gewerbliche Nutzung des Bootes und wird anhand der Bootslänge und dem Revier berechnet. Die Mitgliedschaft dauert 12 Monate, beginnend 72h nach Zahlungseingang und ist, vorbehaltlich Art 5, nicht übertragbar. Die kostenfreien Dienstleistungen sind in Artikel 4 (§1-13) beschrieben. Beiboot, Tender oder JetSki sind nur im Umkreis von 2 NM zum Mutterschiff (Mitglieds- Yacht) inkludiert.

§ 3 PREMIUM-PASS

Die Mitgliedschaft bezieht sich auf das Boot des Mitglieds und kann von jedem in Anspruch genommen werden, der das Boot steuert. Die Mitgliedschaft gilt nicht für die gewerbliche Nutzung des Bootes und wird anhand der Bootslänge und dem Revier berechnet. Zusätzlich können von der Person, die bei der Mitgliedschaft hinterlegt ist, die Leistung unabhängig vom gesteuerten Boot, bis zur gebuchten Länge, in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedschaft ist jedoch nicht für die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Person gültig. Die Mitgliedschaft dauert 12 Monate, beginnend 72 h nach Zahlungseingang und ist, vorbehaltlich Art 5, nicht übertragbar. Die kostenfreien Dienstleistungen sind in Artikel 4 (§1-15) beschrieben. Beiboot, Tender oder JetSki sind nur im Umkreis von 2 NM zum Mutterschiff (Mitglieds-Yacht) inkludiert.

§ 4 MARINA-PASS

Die Mitgliedschaft bezieht sich auf das Boot des Mitglieds und kann nur von einer Marina, Firma, Versicherung etc. als Vertragspartner im Paket von zumindest 100 Mitgliedschaften erworben werden. Die Mitgliedschaft dauert 12 Monate, beginnt ab Vertragsabschluss und ist, vorbehaltlich Art 5, nicht übertragbar. Die kostenfreien Dienstleistungen sind in Art 4 (§1-11) beschrieben. SH erbringt nur Dienstleistungen im Umkreis von 5 Seemeilen um den vom Vertragspartnerbekanntzugebenden Standort (Heimatliegeplatz). Jede einzelne Dienstleistung, gemäß Art 4 (§1-11), kann von dem Mitglied nur einmal jährlich in Anspruch genommen werden. Sofern sich das Boot außerhalb der 5-Seemeilen-Zone vom Heimatliegeplatz befindet, wird die Dienstleistung nach der aktuellen SH- Preisliste mit einem Rabatt von 50% verrechnet. Eine Aufwertung der Mitgliedschaft auf einen Eigner/Standard- o. Smart o. Premium -Pass ist durch Zahlung eines Aufpreises möglich, wobei die Leistungen der höherwertigen Mitgliedschaft in diesem Fall erst 72 Stunden nach Zahlungseingang genutzt werden können.

§ 5 CHARTER-PASS

Die Mitgliedschaft bezieht sich auf ein Charterboot. Mitglied ist ein Skipper, der Freizeitboote für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen chartert. SH erbringt nur Dienstleistungen einmalig innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen (Nutzungsdauer) und nur für das gecharterte Boot. Die Mitgliedschaft muss mindestens 2 Tage vor Beginn der Nutzungsdauer bei SH durch schriftliche Mitteilung aktiviert werden. Dabei hat das Mitglied den Namen des Charterunternehmens (Charterbasis), den Ausgangshafen, Hersteller/Model/Name der Charteryacht bekannt zu geben. In Ausnahmefällen können die Daten auch später bekanntgegeben werden (Ausfall der Charterbootes etc.). Die kostenfreien Dienstleistungen sind in Art 4 (§1,2,3,4,5,7, 8, 10) beschrieben. Die Mitgliedschaft kann frühestens 48 Stunden nach Zahlungseingang aktiviert werden. Beiboot, Tender oder JetSki sind nur im Umkreis von 2 NM zum Mutterschiff (Mitglieds-Yacht) inkludiert.

§ 6 SPANIENZUSCHLAG

Der Spanienzuschlag wird für Boote/Yachten und Skipper, welche ihren ständigen Aufenthalt in Spanien haben oder in Spanien überwiegend genutzt werden, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag verrechnet. Der Grund für den Spanienzuschlag sind die wesentlich höheren Betriebs- und Logistikkosten (Liegeplatz, Servicekosten, Personalkosten etc.) in Spanien.

§ 7 PARTNER –PASS

Bei dieser Mitgliedschaft wird der Leistungsumfang sowie der Geltungsbereich mittels eigener Vereinbarungen mit speziellen Partnern im Einzelnen festgelegt. Beispiele: Olive Island Card, Triglav Standard bzw. Comfort, Allianz Nautic Card, Generali Nautic Card etc.

§ 8 BASICCOMMERCIAL PASS

Die Mitgliedschaft bezieht sich auf ein gewerblich genutztes Boot (Charter, Taxi, Fischer etc.) und kann von jedem in Anspruch genommen werden, der das Boot steuert. Die Mitgliedschaft dauert 12 Monate, beginnt 72 Stunden nach Zahlungseingang und ist, vorbehaltlich Art 5, nicht übertragbar. Die Dienstleistungen sind in Art 4 (§1 kostenlos und 2-11 mit 80% Rabatt von der SH-Preisliste) beschrieben. Beiboot, Tender oder JetSki sind nur im Umkreis von 2 NM zum Mutterschiff (Mitglieds-Yacht) inkludiert.

§ 9 All incl. COMMERCIAL PASS

Die Mitgliedschaft entspricht dem Commercial Pass in § 8 mit dem Unterschied, dass die kostenfreien Dienstleistungen in Art 4 (§1 -11) beschrieben sind.

§ 10 PREMIUM CHARTER-PASS 365

Die Mitgliedschaft bezieht sich auf die Person. Mitglied kann nur ein privat Skipper, der Freizeitboote bis zu einer Länge von 17m chartert werden (nicht für Eignerboote und professionelle Skippertätigkeiten möglich). Der Premium Charter Pass gilt für 365 Tage. Die kostenfreien Dienstleistungen sind in Art 4 (§1,2,3,4,5,7, 8, 10) beschrieben. Die Mitgliedschaft kann frühestens 72 Stunden nach Zahlungseingang aktiviert werden. Beiboot, Tender oder JetSki sind nur im Umkreis von 2 NM zum Mutterschiff (Mitglieds-Yacht) inkludiert.

KOSTENFREIE DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 4

Folgende Dienstleistungen, die Pannendienstleistungen sind, sind, unbeschadet anderer Bestimmungen dieser AGB (insbesondere Artikel 3), gemäß der Mitgliedschaftsarten für Mitglieder kostenlos. Alle Leistungen im Zuge von Bergungen gemäß Artikel 5 § 1 sind keine Pannendienstleistungen und daher kostenpflichtig:

§ 1 ANFAHRT

Die Anfahrt des SH-Einsatzbootes bis zum Boot des Mitglieds. Dies ist abhängig von der Art der Mitgliedschaft gemäß Art 3.

§ 2 SCHLEPPEN

Das Durchführen von Abschlepparbeiten in die nächstliegende Marina/Hafen in der eine Reparatur oder Kranen des Bootes möglich ist, das keinen eigenen Antrieb hat. Ein Boot hat keinen eigenen Antrieb, wenn die Steuerung des Bootes aufgrund eines Defekts im Antriebssystem unmöglich ist und das Boot für die weitere Seefahrt ungeeignet ist. Dies liegt nicht vor, wenn bei einem Boot mit mehreren Antriebseinheiten nur eine der Antriebseinheiten ausfällt, so lange nicht die Lenkunterstützung betroffen ist.

§ 3 FREMDSTROM-STARTHILFE (Jump Start)

Die Unterstützung des Startvorgangs eines Antriebssystems mit Hilfe von Elektrokabeln und einer externen Stromquelle am Havarieort, sofern das bootseigene Startsystem ausgefallen ist.

§ 4 FREISCHLEPPEN BEI LEICHTER GRUNDBERÜHRUNG

Das Freischleppen eines Bootes, und nach dem Freischleppen die Seefahrt wieder selbständig fortsetzen kann. Alle anderen Fälle werden als Bergung im Sinne von Art 5 klassifiziert und sind damit nicht in den kostenfreien Mitgliedsdienstleistungen enthalten. Der SH-Kapitän wird vor Ort die Situation beurteilen – Untergrund, Seegang, Yachtbauweise, Zustand Rigg etc.– nach Beurteilung der Sachlage kann das kostenlose Freischleppen abgelehnt werden.

§ 5 FREIMACHEN VON LEINEN IM PROPELLER

Das Freimachen von Leinen aus dem Propeller einer Antriebseinheit eines Bootes nur außerhalb von Häfen und Marinas. Wird auf Grund der Schwierigkeit des Einsatzes (Fischernetz, Stahlseile, notwendige Propeller-Demontage etc.) ein professioneller Taucher benötigt, muss das Mitglied die diesbezüglichen Kosten gesondert bezahlen.

§ 6 ERSATZTEILLIEFERUNG

Das Beschaffen von benötigten Ersatzteilen sowie dessen Lieferung, sofern diese für die Fortsetzung der Seefahrt mit dem Boot des Mitglieds benötigt werden (die Teile müssen durch das Mitglied, in bar in der jeweiligen Landeswährung, bezahlt werden). Bei Ersatzteilen, die nicht notwendig für die Fortsetzung der Seefahrt sind, muss die Lieferung gemäß der SH-Preisliste bezahlt werden.

§ 7 TREIBSTOFFLIEFERUNG

Lieferung von Treibstoff (max. 20 Liter), sofern die weitere Seefahrt mit dem Boot des Mitglieds aufgrund von Treibstoffmangel nicht möglich ist. Dies gilt nicht für Beiboote oder Tender. Der Treibstoffpreis wird gemäß dem aktuellen Marktpreis verrechnet und muss in Bar in der jeweiligen Landeswährung bezahlt werden.

§ 8 WETTER & REVIER-BERATUNG

Alle SH-Mitglieder erhalten im Zeitraum 01. Mai bis 31. Oktober von MO-FR 08:00h-20:00h und SA 08:00h-13:00h unter der telefonischen Rufnummer: 00385 51 855404 kostenlos unverbindliche Wetterauskünfte und Revierinfos. SH übernimmt für die Richtigkeit der dabei erteilten Informationen keine Gewähr. Es obliegt dem SeaHelp-Mitarbeiter die eingehenden Anrufe nach Dringlichkeit zu priorisieren und gegebenenfalls einen Rückruf anzubieten.

§ 9 PERSONENTRANSPORT

Der einmal jährliche Transport von Personen (max. 5 Personen mit Gepäck bzw. insgesamt max. 500kg) von einem Hafen zum Ankerplatz des Mitglieds oder vom Ankerplatz des Mitglieds in einen Hafen mit einer maximalen Entfernung von 20 Seemeilen. SH sichert keine zeitlich verbindliche Leistungserbringung zu; Interventionen haben Vorrang. SH haftet nicht für aus Verzögerungen resultierende Kosten (Umbuchungen, Stornokosten, frustrierte Krankosten etc.).

§ 10 VORTEILSPARTNERPROGRAMM

SH-Mitglieder erhalten bei ausgewiesenen Partnerunternehmen (siehe Webseite oder Infokarte-APP) Ermäßigungen. Dazu muss die digitale Mitgliedskarte, die in der SH-App abrufbar ist, oder eine Ablichtung/Abbildung der Mitgliedskartebei den Partnerunternehmen vorgezeigt werden. Die Services der Partnerunternehmen liegen außerhalb des Wirkungsbereichs von SH; SH übernimmt keine Haftung für die Leistungen von Partnerunternehmen.

§ 11 PRÄMIEN & DECKUNGS-VORTEILE bei Sea-Help Yachtversicherung

SH-Mitglieder, die einen EIGNER/STANDARDPASS, SMARTPASS oder PREMIUMPASS besitzen, erhalten bei der Sea-Help Insurance Broker GmbH auf viele Kasko- und Haftpflichtversicherungen Ermäßigungen auf Jahres-Prämien und umfangreichere Deckung.

§ 12 MARINA-MARINA-SCHLEPP

SH-Mitglieder, die einen SMARTPASS oder einen PREMIUMPASS besitzen, können im Pannenfall auf Wunsch  einen kostenlosen Schlepp von bis zu 30 Seemeilen in den Zielhafen beantragen. Beispiele: Fall 1: Boot treibt und der Abschleppdienst wird benötigt. Ist der Zielhafen 8 Seemeilen vom nächstliegenden Hafen gemäß § 2 entfernt, wird auf Wunsch des Mitglieds kostenlos in den Zielhafen geschleppt. Fall 2: Wird im Hafen in dem sich der Kunde befindet festgestellt, dass eine Reparatur nicht möglich ist, wird auf Wunsch des Mitglieds kostenlos in den Zielhafen geschleppt. Ist der Zielhafen mehr als 30 Seemeilen vom Havarieort (Fall 1) oder vom Hafen in dem keine Reparatur möglich ist (Fall 2) entfernt, werden die Schleppleistungen ab der 31. Seemeile mit einem 50%-Rabatt gemäß der SH-Preisliste gegenüber dem Mitglied abgerechnet. Der Zeitpunkt eines Schleppvorgangs gemäß Fall 2 ist abhängig von der Verfügbarkeit eines SH-Einsatzteams sowie den Wetterverhältnisse und wird vorab mit dem Mitglied vereinbart. Der SMARTPASS bzw. PREMIUMPASS muss mindestens 15 Tage vor der Havarie in Kraft getreten bzw. aktiviert worden sein.

§ 13 TELEFONISCHE HILFE

Alle SH-Mitglieder, welche einen SMARTPASS oder einen PREMIUMPASS besitzen, können bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten (deutsch-kroatisch) im Zeitraum 01. Mai bis 31. Oktober von MO-FR 08:00h-20:00h und SA 08:00h-13:00h unter der Rufnummer: 00385 51 855404 anrufen und erhalten kostenlos Unterstützung bis 15 Minuten. Dabei handelt es sich nicht um einen Dolmetscherdienst, bei dem eine rechtlich- verbindliche Übersetzung geleistet wird. Diese Leistung soll bei Verständigungsschwierigkeiten in Apotheken, bei Ärzten, in Shops, Marinas oder bei Reparaturen helfen. Übersetzungen von Schriftstücken sind nicht kostenlos. Es obliegt dem SeaHelp-Mitarbeiter die eingehenden Anrufe nach Dringlichkeit zu priorisieren und gegebenenfalls einen Rückruf anzubieten.

§ 14 ANKER-TAUCHEN

Alle SH-Mitglieder, welche einen PREMIUMPASS besitzen, erhalten kostenlos Hilfe, wenn der Anker am Grund festsitzt. Diese Leistung beschränkt sich auf eine Wassertiefe bis 7 Meter und ein normales Festsitzen am Grund. Ausnahmen sind: Wenn der Anker unter einer Strom-, Wasser-, Gas-, Kanalleitung festsitzt oder mit bloßen Händen nicht freigemacht werden kann. Wenn auf Grund von äußeren Einflüssen ein sicheres Bergen des Ankers nach Einschätzung des SH-Kapitäns nicht möglich ist, behält sich SH das Recht vor, die Dienstleistung abzulehnen und übernimmt keine Kosten beim Verlust des Ankers oder bei entstehenden Schäden. SH wird auf Wunsch ein Angebot von einem professionellen Tauchunternehmen einholen und an das Mitglied weiterleiten.

§ 15 TELEMEDIZINISCHE UNTERSTÜTZUNG

SH-Mitglieder, die einen PREMIUMPASS besitzen, können sich in medizinischen Notfällen an die HelpLine wenden, die dann je nach Erfordernis einen Notfallsanitäter beziehungsweise einen Arzt mit in das Telefonat einbezieht bzw. einen Rückruf organisiert. Dieser Service wird von Partnern von SH durchgeführt. SH übernimmt keine Haftung für Leistungen von Partnern.

Bei wiederkehrenden gleichartigen Havarien (defekte Batterien, defekte Lichtmaschine, Starthilfe, …) werden drei Mal kostenfreie Leistungen erbracht. Ab dem 4. Einsatz für die gleiche Ursache wird die Leistung von SH gemäß der SH-Preisliste gegenüber dem Mitglied abgerechnet.

KOSTENPFLICHTIGE LEISTUNGEN

Artikel 5

Eine Bergung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  1. wenn während dem Abschleppvorgang Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Schwimmfähigkeit des Bootes sicher zu stellen; oder
  2. wenn die Wassertiefe am Havarieort geringer ist, als der übliche Tiefgang des Bootes während der Seefahrt abzüglich 10 cm; oder
  3. ab Windstärke von 30 Knoten oder einer Wellenhöhe von mehr als 1,5 Metern; oder
  4. der Totalverlust (insbesondere durch Sinken, Feuer, Abdriften auf eine Untiefe etc.) des Bootes droht; oder
  5. wenn das Boot bereits gesunken ist oder sinkt; oder
  6. wenn Personen- oder Umweltschäden drohen.

Artikel 6

Sofern Leistungen und Arbeiten notwendig sind, die nicht kostenfrei im Sinne der jeweiligen Mitgliedschaft sind, um eine weitere Seefahrt zu ermöglichen, werden diese Arbeiten von SH an das Mitglied gemäß der SH-Preisliste in Rechnung gestellt. Das Mitglied wird vor Durchführung diesbezüglicher Arbeiten über die Kosten informiert. Die von SH verrechneten Kosten für die Leistungen sind von dem Mitglied an Ort und Stelle zu begleichen (Zahlungsarten: Kreditkarte oder Bar in der Währung des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wurde). Sofern nach Abschlepparbeiten in den nächstliegenden Hafen die notwendige Reparatur nicht durchgeführt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass das Boot kostenpflichtig gemäß SH-Preisliste mit 50% Rabatt in die nächste Werkstatt oder zum Heimatliegeplatz abgeschleppt wird. SH verrechnet benötigtes Material (Ersatzteile, Treibstoff etc.), Taucheinsätze oder sonstige Dienstleistungen, die nicht kostenfrei im Sinne der jeweiligen Mitgliedschaft sind, gemäß der geltenden SH- Preisliste. Sofern der Einsatz eines zweiten Einsatzbootes zur erfolgreichen Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist, wird dieser Einsatz gemäß der SH-Preisliste berechnet.

Artikel 7

Sofern keine leichte Grundberührung im Sinne von Art 4 § 6 vorliegt, kann eine kostenpflichtige Bergung durch SH durchgeführt werden. Das Honorar für die Bergung wird situationsabhängig nach Schwierigkeit, Risiko, Wetterverhältnissen, vorbehaltlich in Notfällen, im Vorhinein berechnet. Für Bergungen gelten die eigens dafür erstellten AGB.

EIGENTUMSWECHSEL

Artikel 8

Sollte es während der Mitgliedschaftsdauer einer Mitgliedschaft gemäß Art 3 §1, §2, §4 zu einem Eigentümerwechsel eines Bootes kommen, wird, vorbehaltlich der Zustimmung von SH, die Mitgliedschaft auf den neuen Eigentümer oder, vorbehaltlich der Zahlung eines möglichen Aufpreises, auf ein neues Boot übertragen. Den Eigentümerwechsel muss der Vertragspartner (Vorbesitzer) bei SH bekannt geben. Erfolgt keine (rechtzeitige) Bekanntgabe des Eigentümerwechsels, ist SH nicht zur Leistungserbringung verpflichtet.

DURCHFÜHRUNG DER DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 9

SH ist ein Pannendienst auf See, der auf kommerzieller Basis betrieben wird. Im Falle des Eingangs eines Notrufes wird SH sofort den Such- und Rettungsdienst, sowie die zuständigen staatlichen Behörden informieren und im Bedarfsfall deren Anweisungen Folge leisten. Im Falle einer Havarie bzw. eines Defekts an einem Boot eines Mitglieds, die eine weitere Seefahrt unmöglich macht, hat das Mitglied die Möglichkeit, über die SH-Einsatzzentrale, mit SH in Kontakt treten. Bei der Kontaktaufnahme sind folgende Daten mitzuteilen: Mitgliedsnummer und/oder Name des Mitglieds, Handynummer, Bootsname, Bootstyp, genaue GPS-Position, Beschreibung des Defekts, momentane Situation (Treiben auf offener See oder vor Anker etc.) sowie alle anderen Informationen, die der Operator der SH- Einsatzzentrale verlangt. Die Beurteilung und Zuteilung der benötigten Dienstleistung zu einer Havariemeldung erfolgt durch den Operator der SH-Einsatzzentrale bzw. durch den Kapitän des entsandten SH-Einsatzbootes. Das SH Mitglied verpflichtet sich, gemäß den Anweisungen des SH-Operators bis zum Eintreffen des Einsatzbootes am Havarieort und nach Eintreffen gemäß den Anweisungen des Kapitäns des SH-Einsatzbootes zu handeln. SH behält sich vor, mehrere Einsätze nach Dringlichkeit zu erledigen. SH ist nicht verantwortlich für den Verlust oder Untergang eines Bootes während einer Bergung. In Notfallsituationen, insbesondere bei drohender oder erfolgter Verletzung von Personen, ist der Skipper des Bootes jedenfalls verpflichtet, die zuständigen staatlichen Behörden zu alarmieren. Diese Verpflichtung kann nicht auf SH abgewälzt werden. SH behält sich vor, bei extremen Wind- und Wetterverhältnissen (Wind über 30 Knoten und ab Wellen von über 1,5 m Höhe) Dienstleistungen nicht oder verzögert zu erbringen. Ab einer Windstärke von mehr als 30 Knoten, wenn der Totalverslust eines Bootes droht, wird die Hilfeleistung kostenpflichtig als Bergung berechnet. Die Kosten werden situationsabhängig nach Schwierigkeit, Risiko, Wetterverhältnisse berechnet. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von kostenfreien Dienstleistungen beginnt bei Neuanmeldungen nach Ablauf des dritten Tages (72 Stunden) nach Zahlungseingang des kompletten Mitgliedsbeitrages. Das Zahlungseingangsdatum wird als Mitgliedsbeginn festgelegt und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von SH endet nach 365 Tagen ab diesem Datum. Eine Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 365 Tage nach dem Mitgliedsdatum, sofern sie nicht auf schriftlichen Weg 60 Tage vor Ablauf der Gültigkeit durch das Mitglied gekündigt wird.

RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER, HAFTUNG

Artikel 10

Für während der Erbringung von Dienstleistungen durch SH entstehende Personen- und Sachschäden, die nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung von SH zusammenhängen, haftet SH nicht, sondern der an Bord befindliche Kapitän des Bootes. SH haftet nicht für Schäden jedweder Art aufgrund von Dienstleistungen von Servicepartnern. SH haftet grundsätzlich nicht für Schäden jedweder Art, die aufgrund der erbrachten Dienstleistungen entstehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Insbesondere haftet SH gegenüber Verbrauchern nicht für leichte Fahrlässigkeit. SH wird dem Mitglied nach Zahlungseingang eine Rechnung und eine grafische Mitgliedskarte (als PDF) per Mail zusenden. Weiters wird die SH Mitgliedskarte in der SH-APP hinterlegt. Im Falle der Kündigung der Mitgliedschaft während der Mitgliedschaftsdauer ersetzt SH nicht den anteilsmäßigen Mitgliedsbeitrag für die Dauer, für die die Mitgliedschaft noch aufrecht gewesen wäre. Das Mitglied ist verpflichtet, bei der Anmeldung die Bootsgröße(Länge und Breite in Metern) korrekt laut Bootsdokumente (Registrierungen) anzugeben. Stellt sich bei einem Einsatz heraus, dass die Bootslänge inkorrekt angegeben wurde, verrechnet SH die Leistungen gemäß der geltenden SH-Preisliste. Das Mitglied ist verpflichtet, alle maßgeblichen Änderungen (Bootsname, Registrierung, Motoren, Antrieb etc.) am Boot sowie seiner persönlichen Daten (Adresse, E-Mail, Miteigner etc.) gegenüber SH zu melden. Das Mitglied erteilt SH die Erlaubnis zur Erfassung, Bearbeitung, Nutzung und Weitergabe seiner Daten, soweit dies für die reibungslose Erbringung von Dienstleistungen durch SH oder SH Servicepartner notwendig erscheint (Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt durch SH).

ÄNDERUNG – AGB UND PREISÄNDERUNG

Artikel 11

SH behält sich vor, neue oder geänderte AGB oder Preisänderungen mit bestehenden Mitgliedern zu vereinbaren. Die Änderung der AGB oder Preisänderungen werden jedem Mitglied per Mail oder schriftlich mitgeteilt. Die Zustimmung zu den neuen oder geänderten AGB oder Preisänderungen gilt als erteilt, wenn sich das Mitglied nicht binnen 60 Tagen ab Zustellung der oben erörterten Mail oder schriftlichen Mitteilung gegen deren Geltung ausspricht.

AUSSERORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT

Artikel 12

Bestehende Mitglieder haben das Recht binnen 60 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Preisänderungen das bestehende Vertragsverhältnis mittels schriftlicher Erklärung ohne Angabe von Gründen aufzulösen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Für Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen SH und dem Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger hervorgehen, ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht für Traunkirchen zuständig. Für das Vertragsverhältnis zwischen SH und dem Mitglied gilt, vorbehaltlich des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht, österreichisches Recht.