Online Service über den SeaHelp Partner Yacht Registration Holland

Yacht Registrierung

Yacht-Regisitrierung leichtgemacht: neuer Service von SeaHelp

Um Ihnen die Registrierung Ihrer Yacht so einfach wie möglich zu gestalten, haben wir in Partnerschaft mit Yacht-Registration Holland dieses praktische Online-Tool eingerichtet. Wer will, kann seine Yacht über SeaHelp nun schnell und ohne viel bürokratischen Aufwand zu attraktiven Konditionen international registrieren lassen. Vorab sollte jedoch individuell geprüft werden, welche Registrierungsart am geeignetsten ist.

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Wer plant, mit seiner Yacht internationale Gewässer zu befahren, steht vor der Frage, welche Eigner-Struktur, Boots-Registrierung und Beflaggung für die Yacht gewählt werden sollen. Um es gleich vorwegzunehmen: eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Vielmehr lässt sich die Frage stets nur einzelfallbezogen beantworten; zunächst sollte die konkrete Eigentums-Situation beleuchtet, Feststellungen zur geplanten Yachtnutzung getroffen und der wirtschaftliche, rechtliche und vor allem: steuerliche Status geklärt werden.

Es empfiehlt sich, bereits vor dem Bau oder dem Kauf der Yacht ein ganzheitliches Nutzungs- und Betriebskonzept zu erarbeiten, denn unter anderem davon hängt beispielsweise ab, welche Art des Yacht-Registers am sinnvollsten ist: bietet sich für die Yacht-Registrierung ein Internationaler Bootsschein an, soll ein Eintrag ins Schiffsregister erfolgen oder ein Seebrief ausgestellt werden, soll ein ICC-Zertifikat oder ein CE-Zertifikat vorgelegt werden können, wird eine Bootszulassung / ein Bootszeugnis benötigt, reicht vielleicht sogar ein Kleinfahrzeug-Kennzeichen für mein Boot aus? Wird unter Umständen ein Flaggenzertifikat benötigt?

Zu berücksichtigen sind bei der Erstellung des Konzepts neben Art und Größe, Ort, Verwendungszweck und Nutzungsbereich der Yacht und der Frage, ob diese privat oder gewerblich genutzt werden soll, auch die Nationalität und der (steuerliche) Sitz des Eigners, außerdem sollte der Umstand berücksichtigt werden, ob es sich um eine private oder eine juristische Person als Eigner handelt.

Ergibt das Betriebskonzept eine komplexe Gemengelage an Fakten, etwa wenn die Yacht finanziert wird und gewerblich genutzt werden soll, wenn der Eigner Nicht-EU-Bürger ist oder als Eigner eine juristische Person auftritt, und die Yacht, welche in der EU und weltweit zum Einsatz kommen soll, zudem einen erheblichen Wert darstellt, sollte keinesfalls auf den Rat eines darauf spezialisierten Yachtrechts-Anwaltes, der auch im Steuerrecht über Expertise verfügt, verzichtet werden.

Der Spezialist kann dann im Zweifel auch gleich die Registrierung der Yacht mit einem individuell an die besonderen Bedürfnisse angepassten maßgeschneiderten Vertrag erledigen und dabei angrenzende rechtliche und steuerliche Probleme wie die Möglichkeiten der Bestellung einer Schiffs-Hypothek, eine ggf. miteingeschlossene Vermögensverwaltung oder bei Bedarf auch erbrechtliche Regelungen klären.

Liegt der Fall jedoch vergleichsweise einfach, etwa bei einem Eigner, der seine Yacht ausschließlich privat nutzen möchte und mit seiner Familie oder Freunden lediglich in kroatischen Gewässern unterwegs sein wird, bieten sich durchaus einfachere – und preiswertere – Verfahren der Yachtregistrierung an. Nachfolgend beleuchten wir kurz die in Frage kommenden Zertifikate und zeigen, welches Modell sich am besten für wen eignet.

Sollten Sie sich nach eingehender Prüfung Ihrer individuellen Situation (Betriebs- und Nutzungskonzept der Yacht) dafür entscheiden, Ihr Boot über unseren SeaHelp-Partner Yacht Registration Holland (YRH) registrieren zu lassen, gilt folgendes: YRH bietet Bootsregistrierungen aus Ländern wie Polen, Gibraltar, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich an und berechnet dafür nach eigenen Aussagen stets die niedrigst möglichen Preise. Diese hängen vom gewählten Land ab und beinhalten sämtliche Gebühren, Steuern, Versandkosten sowie eine Beratung.

Die Beantragung der Registrierung, egal ob es sich um ein Boot, eine Yacht oder ein Jetboot handelt, ist denkbar einfach: der Antragsteller muss lediglich, dem untenstehenden Link folgend, ein Online-Formular zur Bootsregistrierung in einem übersichtlichen Portal ausfüllen. Zur Verfügung stehen jeweils spezielle Formulare für die Yachtregistrierung in Polen, Großbritannien, den Niederlanden und Gibraltar. Dieses Formular wird sodann an YRH übermittelt; den Rest erledigt der Registrierungs-Profi.

Mit einer Registrierung unter polnischer und niederländischer Flagge ist es sogar möglich, eine vorläufige Registrierung zu erhalten, die innerhalb von zwei bis zehn Arbeitstagen ausgestellt werden kann; eine britische Teil-1-Registrierung ist sogar in nur drei Arbeitstagen möglich. Bequemer geht es nicht: die fertigen Registrierungs-Unterlagen werden den Antragstellern per Kurier an ihre jeweilige Wohn- oder Geschäftsadresse weltweit zugestellt.

Gut zu wissen: soll das Boot, die Yacht oder ein Jetboot mit einer polnischen Registrierung angemeldet werden, ist keine Inspektion erforderlich. Generell gelte, dass alle von YRH angebotenen Yachtregistrierungen weltweit anerkannt seien, dadurch seien Probleme beim Anlaufen jeglicher Häfen in allen Ländern ausgeschlossen, so YRH, die bereits seit mehr als 12 Jahren erfolgreich im Bereich Yachtregistrierung tätig sind und sich in dieser Zeit nach eigenen Aussagen eine europäische Marktführerschaft erarbeitet haben.

Übrigens: sollte der Antragsteller über keine europäische Nationalität oder Adresse verfügen, kann die Yacht trotzdem über YRH registriert werden: YRH verfügt nach eigenen Aussagen über verschiedene Alternativen, um die Yacht offiziell unter polnischer, britischer, niederländischer oder gibraltarischer Flagge registrieren lassen zu können, ggf. in Verbindung mit der Gründung einer juristischen Gesellschaft, die ebenfalls angeboten wird.

Weitere Fragen zum Procedere und zum Inhalt des von YRH jeweils angebotenen Modells werden auf einem eigens eingerichteten Info-Portal (FAQ) beantwortet.

Nur der Ordnung halber sei hier auch kurz das sogenannte CE-Zertifikat / CE-Seetauglichkeitseinstufung genannt: diese Sportbootrichtlinie (offizieller Name Richtlinie 2013/53/EU des europäischen Parlaments und des Rates) ist lediglich eine EU-Norm, die für die Sicherheit von Wasserfahrzeugen, die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gesetzt werden, einheitliche Standards garantieren soll. Auch sie dient nicht als Eigentumsnachweis.

Das ICC, auch bekannt als „International Certificate of Competence” oder „The International Certificate for Operators of Pleasure Craft”, ist ein internationales Befähigungszertifikat für Sportbootführer, das in den meisten Staaten der EU und Mediterranen Gewässern als Kompetenznachweis, etwa bei einer Bootsmiete, akzeptiert wird. Das Zertifikat beweist, dass der Besitzer ein formales Training absolviert hat und über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um ein Schiff in internationalen Gewässern steuern zu können. Es dient nicht als Eigentumsnachweis.

Yachten mit einer Länge bis zu 24 Metern und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind, können als Yachtregistrierung einen sogenannten Seebrief beantragen (A); größere Yachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt erhalten. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde; sie ist an die Person des Eigentümers und die Yacht gebunden. Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der österreichischen Seeflagge verbunden.

Über die Zulassung selbst wird eine Urkunde (der Seebrief) ausgestellt, die zusammen mit dem Bescheid und dem Messbrief stets im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen ist. Jeder Yacht wird, wenn nicht bereits im Rahmen einer Zulassung für Binnengewässer eine Zuweisung erfolgte, ein amtliches Kennzeichen zugewiesen. Diesem Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden. Die Gültigkeit der Zulassung ist in der Regel auf zehn Jahre befristet.

Die Zulassung einer Yacht zur Seeschifffahrt darf einer natürlichen Person nur erteilt werden, wenn sie österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EWR-Staates, zu mehr als 50 Prozent Eigentümer der Yacht ist und, sofern nicht österreichischer Staatsbürger, ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. Für Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen gelten in diesem Zusammenhang spezielle Bestimmungen.

Beim Bootszeugnis handelt es sich dagegen um ein Dokument, welches ausdrücklich das Vermieten eines Sportbootes erlaubt. Im Seebereich ist die gesetzliche Grundlage für das Bootszeugnis die Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung – SeeSpbootV).

Ausgestellt wird das Bootszeugnis vom örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für eine Dauer von jeweils zwei Jahren, bei Werftneubauten von drei Jahren. Voraussetzung ist eine Besichtigung, bei der Schiffskörper und Ausrüstung unter Sicherheitsgesichtspunkten geprüft werden.

Ein Kleinfahrzeugkennzeichen (D/A) bietet sich als amtliches Kennzeichen für Kleinfahrzeuge und Sportboote unter 20 Meter Länge an. In Deutschland werden Kleinfahrzeugkennzeichen auf Antrag von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern zugeteilt. Dafür wird von den Behörden ein „Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen“ ausgegeben, der neben dem Kennzeichen technische Daten des Kleinfahrzeugs sowie Name und Anschrift des Eigners enthält. Das Eigentumsverhältnis muss glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.

Die Zulassungsbehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die einzelnen Landeshauptleute. Zu beachten ist, dass das Kleinfahrzeugkennzeichen im Ausland überwiegend nicht als Registrierungs- und Eigentumsnachweis anerkannt wird.

Das Schiffsregister (Schiffszertifikat / Schiffsbrief) dient der dinglichen Zuordnung von Schiffen. In das deutsche Schiffsregister werden Seeschiffe und Binnenschiffe eingetragen, die berechtigt oder verpflichtet sind, die deutsche Bundesflagge zu führen. Die Register für Seeschiffe und Binnenschiffe werden getrennt geführt. Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht als Registergericht, in dessen Registerbezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.

Die Bundesflagge führen Seeschiffe, deren Eigentümer deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben (bei juristischen Personen, wenn Deutsche die Mehrheit im Vorstand oder in der Geschäftsführung stellen). Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Schiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 Meter übersteigt. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Als Bestätigung der Eintragung erhält der Reeder eines Seeschiffes das Schiffszertifikat, Eigner eines Binnenschiffes den Schiffsbrief.

Der Schiffsregistereintrag dient zum Nachweis, wer der Eigentümer ist. Ferner kann ein Schiff wie ein Grundstück durch eine Schiffshypothek belastet werden. Zur Sicherheit der Gläubiger werden die Belastungen im Schiffsregister eingetragen. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das BSH. Abzugrenzen ist die Schiffshypothek von dem Federal Maritime Lien Act., einem speziellen Seepfandrecht, welches aus gesondertem Recht entsteht und unabhängig von einer Eintragung in ein Register wirksam sein kann.

Auch in anderen Ländern werden Schiffsregister geführt. Insbesondere aus Kostengründen nutzen auch deutsche Reeder und Sportschiffer jedoch häufig die Möglichkeit, eigene Schiffe unter ausländischer Flagge mittels Eintragung in ein ausländisches Schiffsregister fahren zu lassen. Bekannt für eine solche Ausflaggung sind Länder wie Griechenland, Liberia und Panama, einige Karibikstaaten und andere. Die Schweiz führt ein spezielles Schiffsregister für meerestaugliche Schiffe.

Das Flaggenzertifikat (D) wird für Seeschiffe bis 15 Meter Rumpflänge ausgestellt und berechtigt zur Führung der Bundesflagge. Das Dokument ist ein international anerkanntes Flaggendokument, jedoch kein Eigentumsnachweis nach deutschem Recht. Es wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ausgestellt, ist acht Jahre gültig und kann verlängert werden. Für die Ausstellung des Zertifikates sind beim BSH Daten zum Schiffseigner und zum Schiff sowie technische Daten anzugeben. Dabei muss die Eigentümerschaft durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen werden.

Sportboote über 15 Meter Länge müssen dagegen ins Seeschiffsregister eingetragen werden, das bei einer Anzahl von Amtsgerichten geführt wird. Die Nummer des Flaggenzertifikates mit dem Zusatzbuchstaben F kann in der Bundesrepublik auch als amtliches Kennzeichen geführt werden. Auch in anderen Ländern gibt es vergleichbare Einrichtungen. In Großbritannien beispielsweise gibt es die staatliche Registrierung von kleineren Sportbooten, das SSR – Small Ships Register.

Beim deutschen Internationalen Bootschein (IBS) handelt es sich um ein international anerkanntes Bootsdokument. Dieses dient in Verbindung mit dem Personalausweis zum einen als Eigentumsnachweis, fungiert als Reisedokument bei administrativen Vorgängen im grenzüberschreitenden Verkehr, in Häfen und bei Behörden und ist außerdem auch ein Kennzeichennachweis für Sportboote, die im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung eingesetzt werden (auf den Binnen-Bereich wird hier nicht eingegangen).

Beachtet werden sollte, dass der IBS nur bei privat genutzten Sportbooten als Eigentumsnachweis gilt, bei gewerblicher Nutzung ist ein Bootszeugnis notwendig. Zudem berechtigt der IBS nicht zum Führen der Bundesflagge.

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