Immer wieder gibt es Berichte über Unfälle mit Yachten, bei denen der Autopilot eingeschaltet war. Da stellt sich die Frage: unter welchen Voraussetzungen darf man eine Segelyacht „unter Autopilot-Modus“ segeln – und darf der Skipper dafür auch mal unter Deck, zum Beispiel, um seine Notdurft zu verrichten?
Autopiloten auf Segelyachten sind eine feine Sache. Das technische Steuersystem hält die Yacht automatisch auf einem vorgegebenen Kurs, ohne dass dauerhaft eine Person am Ruder stehen muss. Im Kern übernimmt der Autopilot die Aufgabe, die sonst der Steuermann erfüllt: er korrigiert kontinuierlich den Ruderausschlag, um Abweichungen vom Sollkurs auszugleichen – verursacht etwa durch Winddruck in den Segeln, Wellen oder Strömung.
Typischerweise besteht ein moderner Segelyacht-Autopilot aus einem Steuercomputer (Kursrechner), Sensoren (z. B. Kompass, Gyroskop, teils Wind- oder GPS-Daten), einer Antriebseinheit (elektrischer Linearantrieb, Hydraulik oder Radpilot) sowie einer Bedieneinheit, mittels derer man den Kurs einstellen und die Feinjustierung vornehmen kann. Der Autopilot misst permanent die aktuelle Richtung des Bootes und vergleicht sie mit dem eingestellten Sollwert. Bei Abweichungen bewegt er das Ruder automatisch nach.
Ein Autopilot ist auf modernen Fahrtenyachten heutzutage nahezu unverzichtbar geworden. Die Vorteile des Systems liegen auf der Hand: er ermöglicht das bequeme Einhandsegeln, das Segelsetzen und -bergen ohne zusätzliche Crew (denn der Kurs „gegen den Wind“ wird ja verlässlich gehalten), und schließlich lassen sich so auch längere Wachgänge weniger anstrengend gestalten.
Autopiloten machen das Segeln leichter – doch wer haftet im Falle einer Kollision?
Was ist jedoch die Lage zu beurteilen, wenn es bei eingeschaltetem Autopiloten zu einer Kollision kommt? Wer ist verantwortlich, und wer haftet im Schadensfalle? Generell gilt: die Nutzung eines Autopiloten ist grundsätzlich erlaubt. Es gibt jedoch ein entscheidendes „Aber“: der Autopilot entbindet niemals von den Wach- / bzw. Sorgfaltspflichten. Entscheidend ist also letztlich nicht die Frage „Autopilot ja oder nein“, sondern ob gleichzeitig jederzeit ein gehöriger Ausguck und die Möglichkeit eines sofortigen Eingreifens sichergestellt sind.
Jeder Skipper, der einen Autopiloten nutzt, sollte KVR 5 kennen – eine zentrale Norm, wenn es um die Verwendung von Selbstfahrsystemen an Bord geht. Regel 5 der Internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR), international bekannt auch als Convention on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREGs) bestimmt seinem (vereinfachten) Wortlaut nach:
„Jedes Fahrzeug muss jederzeit einen gehörigen Ausguck durch Sehen und Hören sowie durch alle verfügbaren Mittel halten, die unter den gegebenen Umständen und Bedingungen angemessen sind, um eine vollständige Beurteilung der Lage und der Gefahr eines Zusammenstoßes zu ermöglichen.“

KVR 5 ist eine der wichtigsten Regeln im Seerecht – Verpflichtung zum ständigen, aufmerksamen Ausguck
Bedeutung in der Praxis ist immens; KVR 5 ist eine der wichtigsten und meistzitierten Regeln im Seerecht. Sie verpflichtet jedes Schiff – ob Segelyacht, Frachter oder Motorboot – zu einem ständigen, aufmerksamen Ausguck.
Das bedeutet konkret: visuelle Beobachtung (Rundumblick, Fernglas), akustische Wahrnehmung (Maschinengeräusche, Nebelsignale), technische Mittel, wenn vorhanden (Radar, AIS, Plotter), Lagebeurteilung: rechtzeitig erkennen, ob eine Kollisionsgefahr besteht.
Eine der wichtigsten Konsequenzen: ein Autopilot entbindet nicht vom Ausguck. Auch bei Nacht, Nebel oder Alleinfahrt gilt die Pflicht uneingeschränkt. „Ich habe das andere Schiff nicht gesehen“ ist juristisch zumeist kein Entlastungsgrund. Gerichte bewerten Verstöße gegen KVR 5 oft als Mitursache bei Kollisionen.
Nachfolgend 5 konkrete Situationen / Fallbeispiele in Bezug auf die Nutzung von Autopiloten:
1 – Du segelst allein nachts unter Autopilot, gehst unter Deck für 10–15 Minuten, um im Kartenplotter etwas zu prüfen
Bewertung: Problematisch bis klarer Verstoß gegen KVR 5. Begründung: Autopilot ersetzt keinen Ausguck. „Jederzeit“ bedeutet tatsächlich jederzeit. Unter Deck ohne Sicht und Hörkontakt bedeutet: kein gehöriger Ausguck.
Bedeutung für die Schiffsführung: Einhand ist zulässig, aber der Schiffsführer muss organisatorisch sicherstellen, dass der Ausguck gewährleistet bleibt. Für die Praxis bedeutet das: der Skipper darf, wenn überhaupt, nur sehr kurz unter Deck, dabei muss der Niedergang offen sein, ein regelmäßiger 360°-Blick muss möglich sein; AIS / Radar dürfen hier nur als Ergänzung eingesetzt werden – nicht aber als Ersatz.
2 – Der Autopilot ist eingeschaltet, du verlässt dich nachts ausschließlich auf AIS-Ziele am Plotter
Bewertung: Verstoß gegen KVR 5.
Begründung: „alle verfügbaren Mittel“ bedeutet zusätzlich, nicht ersetzend (siehe schon erstes Beispiel). Denn: nicht jedes Fahrzeug verfügt über AIS, insbesondere kleine Fischer, Holzboote, unbeleuchtete Fahrzeuge können oft im AIS „unsichtbar“ sein.
Bedeutung: technische Mittel ergänzen, ersetzen aber nicht Sehen und Hören.
3 – Tagsüber auf See, gute Sicht, 5 sm Abstand zu allen Schiffen, gesamte Crew unter Deck, Autopilot an
Bewertung: juristisch riskant.
Begründung: auch bei guter Sicht gilt: es muss ein wirksamer Ausguck vorhanden sein, denn die Lage kann sich jederzeit ändern. In der Praxis werden kurze Abwesenheiten toleriert, kommt es aber zu einem Unfall, droht Mitverschulden.
4 – Autopilot an, Rudergänger trägt Noise-Cancelling-Kopfhörer.
Bewertung: klarer Verstoß.
Begründung: KVR 5 fordert ausdrücklich auch „Hören“; akustische Signale (Nebel, Warnrufe) müssen jederzeit wahrnehmbar sein. Gerichte werten eingeschränktes Hörvermögen regelmäßig als fahrlässig.
5 – Klassiker: Kollision – „Ich habe ihn nicht gesehen“
In Seeunfall-Untersuchungen wird bei eingeschaltetem Autopiloten fast immer geprüft: war ein wirksamer Ausguck eingeteilt? Gab es vielleicht tote Winkel? War jemand abgelenkt? Wurde Radar / AIS genutzt? Häufig lautet das Ergebnis: Mitverursachung wegen Verstoßes gegen KVR 5. Generell gilt: Autopilot steuert – der Mensch führt. Technik unterstützt – sie ersetzt nicht.
Wichtig zu wissen: KVR 5 gilt international, denn das Regelwerk beruht auf der „Convention on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREGs 1972). Dieses Übereinkommen wurde von der International Maritime Organization (IMO) beschlossen und von sehr vielen Staaten ratifiziert. Sie gelten damit weltweit auf hoher See sowie in den Küstengewässern aller Vertragsstaaten, außerdem gilt: nationale Vorschriften dürfen die KVR nur ergänzen, nicht ersetzen
Gilt KVR 5 auch in Kroatien?
KVR 5 gilt somit auch in Kroatien, denn Kroatien ist Vertragsstaat der COLREGs – damit gilt Regel 5 (Ausguckpflicht) auch in kroatischen Küstengewässern, in der Adria und in angrenzenden internationalen Gewässern. Unterschiede, beispielsweise zwischen Deutschland und Kroatien, gibt es in Bezug auf KVR 5 nicht, lediglich die Bußgeldhöhen, die Kontrolldichte und nationale Zusatzvorschriften (z. B. Abstand zu Badenden, Geschwindigkeit in Häfen etc.) können hier voneinander abweichen.
Praktische Konsequenz für den Ausgangsfall (Skipper kurz unter Deck, um auf die Toilette zu gehen: das dürfte nur dann vertretbar bzw. rechtlich eher „sauber“ sein, wenn eine andere geeignete Person an Deck Ausguck hält und gegebenenfalls sofort steuern bzw. den Autopiloten abschalten kann.
Generell gilt hier: „allein an Bord, Autopilot läuft, ich gehe unter Deck“ ist in befahrenen Revieren regelmäßig nicht mit Regel 5 (Ausguck) vereinbar. Beim Befahren des offenen Meeres, wo kaum Verkehr herrscht, kann sich das Risko reduzieren, wenn der Skipper nur sehr kurz unter Deck „verschwindet“ und entsprechende Alarme etc. aktiviert sind – auch hier bleibt die „Jederzeit“-Pflicht jedoch bestehen.
Beispiel: die Kollision einer unter Autopilot fahrenden Segelyacht und einem Baggerschiff
Ein reales Unfallbeispiel zeigt genau dieses Problem: im Juni 2014 gab es einen Zusammenstoß zwischen der Segelyacht Orca und dem Baggerschiff Shoreway im Solent an der Südküste Englands, einem stark befahrenen Revier mit engen Fahrwassern. Untersucht wurde der Unfall anschließend vom britischen Marine Accident Investigation Branch (MAIB).
Bei den Beteiligten handelte es sich um die Orca, eine Segelyacht mit mehreren Personen an Bord, unterwegs unter Segeln. Die Shoreway war ein großes Hopper-Baggerschiff, das im Bereich der Fahrrinne arbeitete und eingeschränkte Manövrierfähigkeit hatte. Die Orca segelte im Bereich der markierten Fahrrinne des Solent.
Trotz der gut sichtbaren Größe des Baggerschiffs und seiner Navigationslichter / Signale kam es zu einer Kollision: Die Segelyacht lief in den Bug- / Vorschiffsbereich der Shoreway. Es entstand erheblicher Sachschaden an der Yacht; Personen kamen nach dem Bericht nicht ums Leben, aber die Situation wurde als „potenziell lebensgefährlich“ eingeschätzt.
Ursache der Kollision: Fahrt unter Autopilot und unzureichender Ausguck
Zentrale Ursachen (laut MAIB-Analyse) waren erstens ein unzureichender Ausguck auf der Segelyacht; die Yacht sei zeitweise unter Autopilot geführt worden, und der Ausguck sei nicht durchgängig wirksam gewesen. Das habe dazu geführt, dass die herannahende Gefahr nicht rechtzeitig und nicht mit allen verfügbaren Mitteln beurteilt worden sei, ein Bezug zu KVR-Regel 5 wurde eindeutig hergestellt.
Maßgeblich bei der Beurteilung waren für die MAIB die Convention on the International Regulations for Preventing Collisions at Sea (COLREGs / KVR), insbesondere Regel 5 (Ausguck) – ständiger, gehöriger Ausguck, Regel 6 (Sichere Geschwindigkeit), Regel 8 (Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen), Regel 18 – besondere Verantwortung gegenüber in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkten Fahrzeugen und Regel 9 – Verhalten in engen Fahrwassern.
Kernaussagen des MAIB:
- ein Autopilot ersetzt keinen Ausguck
- Kleine Fahrzeuge müssen die Einschränkungen großer Arbeitsschiffe berücksichtige
- In stark befahrenen Revieren ist eine frühe, eindeutige Kursänderung oft die sicherste Lösung
- Technische Hilfsmittel (AIS / Radar) ergänzen, ersetzen aber nicht die visuelle und akustische Beobachtung.
Faustregeln für Freizeit-Skipper „Wie nutze ich den Autopiloten rechtssicher?“:
- Ausguck muss real stattfinden (Augen / Ohren an Deck; nicht „AIS-Alarm ersetzt Ausguck“; gilt z.B. auch für Kollisionsverhütungs-Assistenten wie Radar oder Watchit Eye – siehe dazu unsere News)
- In Revieren mit Verkehr / Engstellen / Häfen / Fahrwassern / Nacht / Nebel: Autopilot nur, wenn Wache / Steuerfähigkeit sofort gewährleistet ist
- Allein an Bord: unter Deck gehen, während das Boot läuft, ist rechtlich / riskotechnisch besonders heikel (Ausguck!)
- Sonderreviere beachten: z.B. NOK: Autopilot / Selbststeueranlage für Sportboote verboten.











