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Handelsbeschränkungen für Mittel gegen Dieselpest: Biozide ab 1. Dezember 2018 für Privatanwender verboten

Dieselpest Filter
Eigner sollten sich noch schnell einen Vorrat sichern: Ab dem 1.12.2018 werden hochwirksame Produkte gegen die Dieselpest wie Grotamar, Liqui Moly Dieselschutz oder das ERC Diesel Plus nur noch unter besonderen Auflagen erhältlich sein.

Ursächlich dafür ist die REACH-Verordnung (REACH bedeutet Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals), die ab dem 1. Dezember dieses Jahres in Kraft tritt und unter anderem besagt, dass ein Wirkstoff namens MBO ab diesem Datum nicht mehr für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist. Bei MBO, einem Formaldehyd-Abspalter, handelt es sich um die hauptsächliche Wirksubstanz in den Diesel-Additiven, die die gefürchtete Dieselpest vermeiden, indem die Bakterien abgetötet werden.

Über Sinn und Unsinn dieser Vorschrift kann man allerdings trefflich streiten: Dieselkraftstoff muss nach EU-Regelung mit durchschnittlich bis zu 4,4 % Biodiesel (Rapsölmethylester) versetzt werden. Der beeinträchtigt jedoch dessen Lagerstabilität, da er in der Lage ist, mehr Wasser als fossiler Diesel zu speichern und gleichzeitig Bakterien als bevorzugte Nahrungsquelle dient. Bootseigner, die Dieselkraftstoff bekanntlich länger im Tank lagern als „normale“ Anwender, glichen dieses Manko in der Vergangenheit jedoch durch den Zusatz eines biozidhaltigen Additivs zumindest teilweise aus. Jetzt verbietet die EU mit ihrer Gesetzgebung die private Anwendung dieser Additive. Die besonders pikante Note dieses Schildbürgerstreichs: Diesel an sich steht im Verdacht, krebserregend zu sein und muss mit der Kennzeichnung H 351 versehen werden. Beim Wirkstoff MBO besteht nur der Verdacht, dass dieser in Verbindung mit Wasser krebserregend sein könnte. Während Skipper künftig Dieselkraftstoff weiterhin fleißig tanken dürfen, ist die Zugabe von biozidhaltigen Dieselschutz-Additiven verboten. Oder, wie es ein leitender Mitarbeiter eines namhaften Additivherstellers treffend formulierte: „Ich verstehe das nicht: Da kippt man ein Mittel, das im Verdacht steht, Krebs zu erregen, in einen Kraftstoff, der ebenfalls als krebserregend eingestuft wird – und plötzlich soll das verboten sein. Worin liegt da der Sinn?“

Ob Sinn oder Unsinn, Verbraucher werden künftig einige Hürden nehmen müssen, um an ihr biozidhaltiges Additiv zu kommen. Der Versandhandel mit dem angeblich so gefährlichen Stoff (wenn man ihn mit Wasser vermischt) ist ab dem 1.12.2018 behördlich innerhalb der EU untersagt, die Abgabe im Einzelhandel unterliegt dem Selbstbedienungsverbot. Wahrscheinlich wird es darauf hinauslaufen, das künftig nur noch Yachtservice-Mitarbeiter, oder Tankwarte die Additive in den Tank füllen dürfen. Man denkt auch bereits darüber nach, den Dieselkraftstoff an den Wassertankstellen komplett zu additivieren, um rechtliche Restriktionen auszuschließen. Alternativ wäre es natürlich auch möglich, sogenannte paraffinische Diesel (DIN EN 15940) einzusetzen, hier existiert allerdings noch keine flächendeckende Versorgung.

Fest steht allerdings, dass diese EU-Verordnung auch in Österreich, Kroatien, Italien und Spanien gilt, die entsprechenden Länder sind gehalten, eine fristgerechte Umsetzung zu garantieren.

Auf Nachfrage teilte das deutsche Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin mit: Die Produkte Grotamar 71 und 82 (sowie viele Produkte anderer Hersteller, Anm. d. Red.) enthalten als Wirkstoff MBO. Der Formaldehyd-Abspalter MBO wird derzeit als Biozid-Wirkstoff bewertet, eine Entscheidung über Genehmigung oder Nicht-Genehmigung des Wirkstoffs als Konservierungsmittel (Produktart 6 gemäß der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012) steht noch aus (d.h. die Verkehrsfähigkeit des Wirkstoffs ist aus Sicht des Biozidrechts bis mindestens 2020 gewährleistet).

Im Rahmen der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) werden chemische Stoffe auf ihr Gefährdungspotential hin überprüft. Für den Stoff MBO wurde dabei im Rahmen der 10.ATP („Anpassung an den technischen Fortschritt„) festgestellt, dass dieser unter anderem als krebserzeugend (Kategorie 1B) eingestuft werden muss. Die Verpflichtung zu dieser Einstufung gilt ab dem 01. Dezember 2018.
Nun besagt wiederum die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) im Anhang XVII Punkt 28, dass Stoffe, die als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, nicht in Gemischen in Verkehr gebracht werden dürfen, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies gilt für Konzentrationen oberhalb von 0,1%.

Dies betrifft auch die Produkte Grotamar 71 und 82. Diese Produkte dürfen daher tatsächlich ab spätestens 01. Dezember 2018 nicht mehr an die breite Öffentlichkeit, sondern nur noch an gewerbliche Verwender verkauft werden. Diese Regelung gilt für die gesamte EU, also auch z.B. in Kroatien. Als Lösung für dieses Problem wäre es denkbar, die Konservierungsmittel schon vor dem Verkauf den Dieselkraftstoffen unterzumischen. Im technischen Datenblatt zu dem Produkt Grotamar 71 wird angegeben, dass im Kraftstoff Konzentrationen von 50 – 1000 ppm Grotamar 71 angewendet werden sollen. Somit wäre die MBO-Konzentration im Dieselkraftstoff unterhalb der Einstufungsrelevanten Konzentration und dürfte auch an den privaten Verwender abgegeben werden.

Wie sich die Vergabepraxis in Zukunft „einschleifen“ wird, steht noch nicht fest. Bis dahin kann man den Eignern allerdings angesichts dieser rechtlichen Änderungen nur raten, sich bis zu Stichtag einen entsprechenden Vorrat zu sichern. SeaHelp bleibt bei diesem sicherheitsrelevanten Thema „am Ball“, um praktikable, zukünftig tragbare Lösungen für alle Skipper mitzugestalten.

Livestream auf YouTube vom 05.03.2021

 

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