Sportskipper aufgepasst: ab sofort gilt in Kroatien eine neue Rechtsverordnung, die man beim nächsten Törn kennen sollte: die „Verordnung über die Sicherheit der Seeschifffahrt in den Binnenmeeres-Gewässern und im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien sowie über die Art und Bedingungen der Überwachung und Verkehrsregelung auf See“ (SSVO), wie die Regelung in schönster Behördensprache heißt, geht es vor Allem um Festlegungen bei der Fahrt entlang der Küste und organisierter Badestrände sowie um das Ankern und Festmachen von Booten an der Küste. SeaHelp stellt die wichtigsten Änderungen vor.
Einfach mal so mit dem Boot die Küste entlang zu cruisen, kann ab sofort teuer werden, wenn man als Bootsführer bestimmte neue Rahmenbedingungen der neuen SSVO nicht beachtet: Artikel 49 trifft zum Beispiel eindeutige Aussagen zur „Fahrt entlang der Küste und organisierte Badestrände“.
Danach dürfen sich u.a. Wasserfahrzeuge beim Befahren der inneren Meeresgewässer und des Territorialmeeres der Republik Kroatien der Küste nicht nähern, und zwar konkret:
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 30 Metern und mehr sowie Wasserflugzeuge nicht näher als 300 Meter;
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern und mehr, aber weniger als 30 Meter, nicht näher als 150 Meter;
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 Metern nicht näher als 50 Meter.
Die neue Verordnung regelt die Fahrt entlang der Küste und das Befahren eines organisierten Badestrandes
Was für das Befahren der Küste gilt, soll ab sofort auch beim Befahren eines „organisierten Badestrandes“ gelten. Konkret dürfen sich die Wasserfahrzeuge der Absperrung eines organisierten Badestrandes nicht nähern, und zwar:
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 30 Metern und mehr sowie Wasserflugzeuge nicht näher als 300 Meter;
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern und mehr, aber weniger als 30 Meter, nicht näher als 100 Meter;
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 Metern nicht näher als 50 Meter.
(Im Prinzip gelten hier die gleichen Befahrens-Regelungen wie beim Befahren der Küste, einziger Unterschied: Wasserfahrzeuge mit einer Länge zwischen 15 und 30 Metern dürfen zwar bis zu 150 Meter an die Küste heranfahren, beim Abstand zu einem organisierten Badestrand reichen jedoch 100 Meter aus. Das würde im Umkehrschluss bedeuten: befindet sich an der Küste (150 m Abstand) gleichzeitig ein organisierter Badestrand, gilt die 100 m-Abstandsregel. Das scheint unlogisch, steht aber tatsächlich so im Text der VO).
„Möglicherweise handelt es sich hier um einen Tippfehler im Regelwerk bezüglich der Fahrdistanz“, sagt Marko Orlic von der SeaHelp-Einsatzzentrale im kroatischen Punat; es gelte nämlich derselbe Mindestabstand von der Küste wie von einem organisierten Badestrand für die anderen Kategorien, daher gehe er davon aus, dass „vermutlich 150 Meter korrekt“ seien. So sei man als Skipper auch „auf der sicheren Seite“.
Definiert wird in der neuen SSVO auch „organisierter Badestrand“ in Abgrenzung zu einem Natur-Badestrand
Organisierter Badestrand ist dabei im Sinne der VO „ein Badestrand mit infrastrukturell und inhaltlich gestaltetem Landbereich, der direkt mit dem Meer verbunden ist und auf der Meerseite mit einer psychologischen Barriere (Bojenlinie) abgegrenzt ist“ (Im Gegensatz dazu ist ein Naturbadestrand „ein Badestrand, der im Raumordnungsplan der lokalen Selbstverwaltungseinheit als natürlicher Meeresstrand ausgewiesen und gekennzeichnet ist).
Das oben Genannte soll aber nur in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (also nachts) gelten, denn Absatz 4 statuiert einen Erlaubnis-Tatbestand. Darin heißt es wörtlich: „Persönliche Wasserfahrzeuge dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang (also tagsüber) uneingeschränkt in einem Bereich bis zu 300 Metern von der Küste entfernt fahren, außer im Bereich eines organisierten Badestrandes.
„Dieser Teil deines Artikels bezieht sich auf persönliche Wasserfahrzeuge (Kajak, Kanu, SUP usw.)“, sagt Marko Orlic; diese dürften nur tagsüber fahren, da sie nicht mit Positionslichtern ausgestattet seien. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass in Artikel 45 Definitionen festgelegt worden, die „soweit mir bekannt ist, bisher noch nicht verwendet wurden“. Eine dieser Definitionen sei der Begriff „persönliches Wasserfahrzeug“.
Neu ist, dass die SSVO erstmals den Begriff des „persönlichen Wasserfahrzeugs“ definiert
Danach ist ein „persönliches Wasserfahrzeug“ ein „Mittel, ein Gerät oder eine Vorrichtung, das für die Fortbewegung über dem Meer, unter dem Meer und auf dem Meer bestimmt ist, unabhängig von der Antriebsart, für das keine Pflicht zur Eintragung in das Schiffsregister besteht (z. B. Kanu, Kajak, Gondel, Tretboot, Stand-up-Paddleboard, Windsurfbrett, Wellenreitbrett, Kitesurfbrett, elektrisches Windsurfbrett, elektrisch betriebene Luftmatratze, Unterwasserscooter usw.)“.
Mit dieser Definition wurde nun erstmals klargestellt, dass solche Wasserfahrzeuge nicht registriert werden müssen, das sei wichtig, denn: früher habe es viele Fragen zu solchen Objekten, z. B. SUPs, Kajaks oder Kanus, die länger als 2,5 m sind, gegeben – und ob diese registriert werden müssen, oder eben nicht. Orlic: „jetzt wurde erstmals eindeutig festgelegt, dass sie nicht registriert werden müssen“.
Beiboote bzw. Tender dürfen sich – wenn sie nicht registriert sind – maximal 500 Meter vom Mutterschiff entfernen
Weiter heißt es in Absatz 9: „ein Wasserfahrzeug, das zu einem anderen maritimen Objekt gehört und als Teil der Ausrüstung des Hauptobjekts eingetragen oder gekennzeichnet ist, darf sich bis zu 500 Meter vom maritimen Objekt, zu dem es gehört, bewegen, außer wenn es Personen und Gegenstände vom maritimen Objekt zur nächstgelegenen Anlegestelle oder zwischen Ankerplatz und dem dazugehörigen Hafen transportiert“.
„Hier ist vermutlich das Beiboot bzw. Tender eines Bootes oder einer Yacht gemeint“, sagt SeaHelp-Einsatzleiter Orlic. Wenn dieses nicht registriert sei, dürfe es sich 500 m vom Mutterschiff entfernen bzw. bis zur nächstgelegenen Stelle, wo es Personen oder Dinge ausladen könne; wenn es registriert sei, dürfe es „frei fahren“.
Schließlich darf ein Wasserfahrzeug, das sich auf einem anderen maritimen Objekt befindet und im Schiffsregister eingetragen ist, zur Ausübung von Arbeiten, Sport oder Freizeitaktivitäten ohne Einschränkungen entsprechend dem genehmigten Navigationsgebiet fahren.
Wasserfahrzeuge und persönliche Wasserfahrzeuge dürfen sich der vorgeschriebenen Tauchermarkierung nicht näher als 50 Meter nähern, außer das Wasserfahrzeug begleitet einen Taucher, und Wasserfahrzeuge und persönliche Wasserfahrzeuge dürfen nicht an Einrichtungen zur Sicherheit der Schifffahrt, an Vorrichtungen und Anlagen, die nicht zum Festmachen bestimmt sind, festmachen oder sich auf diesen bewegen.
Auch das Ankern und Festmachen an der Küste wird nun geregelt bzw. die vorhandenen Regelungen werden verschärft
Damit noch nicht genug: die SSVO regelt in Artikel 53 auch das Ankern und Festmachen an der Küste neu. „Festmachen an der Küste“ definiert die Verordnung dabei als „eine Art der Festmachung eines Wasserfahrzeugs, bei der das Wasserfahrzeug an der Küste festgemacht und mit einem oder zwei Ankern gesichert ist“.
Mit diesem Artikel scheinen die kroatischen Behörden insbesondere auf das egoistische (und naturzerstörerische) Verhalten einiger Bootsfahrer zu reagieren, die in der Vergangenheit des öfteren -zig Meter lange Festmacher-Leinen quer durch eine Bucht gespannt hatten, und damit ein Liegen weiterer Boote (die eigentlich noch ausreichend Platz gehabt hätten) unmöglich gemacht haben (SeaHelp hat an dieser Stelle bereits ausführlich darüber berichtet).
Konkret führt Artikel 53 aus, dass „bei der Auswahl eines Platzes zum Ankern oder Festmachen an der Küste die Person, die das Wasserfahrzeug führt, auf Orte achten muss, an denen das Ankern oder Festmachen verboten ist, sowie auf andere bereits ankernde oder festgemachte Wasserfahrzeuge“.
Die Person, die das Wasserfahrzeug führt, „muss beim Fahren, Anlegen, Festmachen, Losmachen und Ankern außerdem so agieren, dass durch diese Handlungen keine Gefahr für Menschenleben entsteht, das Meer nicht verschmutzt wird und keine Schäden an eigenen oder anderen maritimen Objekten durch Kollision, Aufprall oder Grundberührung verursacht werden“.
Nach der neuen SSVO darf die Kapitanerie das Ankern oder Festmachen verbieten oder einschränken
Der zuständigen Kapitanerie wird ausdrücklich das Recht zuerkannt, „das Ankern und Festmachen an der Küste in einem bestimmten Gebiet für alle oder bestimmte Wasserfahrzeuge je nach Länge des Wasserfahrzeugs und/oder der räumlich-zeitlichen Verkehrsorganisation verbieten oder einschränken zu können“.
Diese Gebiete mit Anker- oder Festmachverbot bzw. -einschränkung sollen jedoch „in den offiziellen nautischen Seekarten und Publikationen sowie auf der Website des Ministeriums veröffentlicht werden“ (offenbleibt, ob das vor dem Verbot bzw. der Einschränkung durch die Kapetaneria geschehen sein muss).
Klargestellt wird in Absatz 5, dass Wasserfahrzeuge stets „so ankern bzw. an der Küste festmachen müssen, dass durch diese Handlung keine Gefahr für Menschenleben, Eigentum, die Küste, die Meeresumwelt und die Sicherheit der Schifffahrt anderer Wasserfahrzeuge und persönlicher Wasserfahrzeuge entsteht – unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen, des Zustands sowie räumlicher und sonstiger Einschränkungen“.
Die Fahrt anderer Wasserfahrzeuge darf durch Festmacher- oder Ankerleinen nicht behindert werden
Und in Absatz 6 heißt es: „Festmachleinen und Ankerketten von Wasserfahrzeugen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und dürfen die Fahrt anderer Wasserfahrzeuge und persönlicher Wasserfahrzeuge nicht behindern“. „Es ist Wasserfahrzeugen untersagt, an der Küste so festzumachen, dass ein Teil oder Zubehör des Wasserfahrzeugs 50 Meter oder mehr von der Küste entfernt ist“ (Absatz 7), sowie „so festzumachen, dass sie die Vegetation an der Küste beschädigen“ (8).
Klar sei, so Marko Orlic, dass sich innerhalb dieser 50 Meter das Boot und die Ankerkette – also „alles, was zum Boot gehört“ – befinden müsse; „damit wurden automatisch größere Boote, Yachten usw. ausgeschlossen, die ganze Buchten blockieren können“.
Das Ankern ist gemäß Absatz 9 der neuen SSVO außerdem verboten:
- in einem Seegebiet, in dem in offiziellen Publikationen und Seekarten ein Ankerverbot angegeben ist;
- in einem Seegebiet, in dem das Ankern durch die Kapitanerie verboten oder eingeschränkt wurde;
- in der Nähe eines Unterwasserkabels, einer Rohrleitung oder eines Auslasses, wenn sich das Wasserfahrzeug mit seinem Schwojkreis zu irgendeinem Zeitpunkt darüber befindet;
- wenn sich das Wasserfahrzeug mit seinem Schwojkreis zu irgendeinem Zeitpunkt näher als 50 Meter an der Absperrung eines organisierten Badestrandes befindet;
- in einer Entfernung von weniger als 150 Metern von der Küste eines Naturbadestrandes.
Artikel 10 (Absatz 1) verbietet das Festmachen an der Küste zudem „in einem Seegebiet eines organisierten oder natürlichen Badestrandes“ sowie „an einer Stelle, an der ein Unterwasserkabel, eine Rohrleitung oder ein Auslass ins Meer führt“.