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Sanktionen gegen Russland: Mehrere Superyachten beschlagnahmt

Die Behörden mehrerer Länder machen wegen Russlands Kriegs gegen die Ukraine Jagd auf die Vermögen russischer Oligarchen, darunter fielen bisher auch mehrere Superyachten, welche beschlagnahmt wurden. An die Kette gelegt wurde auch die 143 Meter lange Luxus-Segelyacht A von Andrey Melnichenko. Doch wie sieht es eigentlich mit der Rechtsgrundlage bei der Enteignung von Yachten russischer Oligarchen aus?

Wegen Russlands Krieg gegen die Ukraine wurden in den letzten Tagen im Rahmen der EU-Sanktionen gegen russische Oligarchen mehrere Superyachten vorläufig beschlagnahmt. So berichtet die FAZ am 12. März, dass die Guardia die Finanza auf der Jagd nach Oligarchen-Vermögen zugeschlagen hat; die italienische Finanzpolizei sei im Hafen von Triest aufgetaucht und habe die Luxusyacht von Andrey Melnichenko beschlagnahmt.

Weiter heißt es in dem Beitrag, der unter faz.net veröffentlicht wurde: „das 143 Meter lange Schiff namens „A“ hat drei Masten, von denen der höchste mit 100 Metern über der Wasserlinie größer ist als Big Ben oder die amerikanische Freiheitsstatue. Nach Angaben der italienischen Regierung hat die Yacht einen Wert von 530 Millionen Euro. Sie wurde im Rahmen der Sanktionen gegen russische Oligarchen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine konfisziert.

Von beschlagnahmten Superyachten russischer Eigner wird aus Italien und mehreren spanischen Häfen berichtet.

Schon vor einer Woche hatte Italien bekanntgegeben, Vermögen im Wert von 143 Millionen Euro aus dem Besitz russischer Oligarchen beschlagnahmt zu haben. Der fünfzigjährige Melnichenko gilt als ein Konzernlenker, der Wladimir Putin nahesteht. Auf der jüngsten Liste des Magazins „Forbes“ liegt er unter den reichsten Milliardären auf Rang 105 mit einem geschätzten Vermögen von 11,6 Milliarden Dollar“.

Auch in Spanien wurden zwei Superyachten an die Kette gelegt: Wie die Mallorca Zeitung am 15. März berichtet, seien die Yachten „Tango“ und „Lady Anastasia“ auf Mallorca festgesetzt worden. Weiter heisst es in der unter mallorcazeitung.es veröffentlichten Meldung: „Die spanische Regierung hat am Dienstag (15.3.) im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen gegen russische Oligarchen erstmals Yachten auf Mallorca vorläufig beschlagnahmt.

 

Superyachten / Megayachten Port Adriano, El Toro, Palma De Mallo
Port Adriano / Palma De Mallorca© VaLife | Adobe Stock

 

Bei den russischen Eignern der Luxusyachten soll es sich um Vertraute von Wladimir Putin handeln

Zum einen handelt es sich um die „Lady Anastasia“. Die 47-Meter-Luxusyacht war Ende Februar in die Schlagzeilen geraten, weil ein Ukrainer versucht hatte, sie im Hafen Port Adriano zu versenken. Das Schiff werde derzeit von der Guardia Civil bewacht, bis die Formalitäten der Festsetzung abgeschlossen seien, bestätigte die Hafenleiterin Isabel Teruel gegenüber der MZ-Schwesterzeitung „Diario de Mallorca“.

Bei dem Besitzer der „Lady Anastasia“ handelt es sich Informationen des „Diario de Mallorca“ zufolge um Alexander Mikheev, Geschäftsführer von Rosoboronexport, Russlands größtem staatlichen Rüstungsproduktions- und -vertriebsunternehmen. Bei dem 60-Jährigen soll es sich um einen Vertrauten des russischen Präsidenten Wladimir Putin handeln.

Informationen der MZ-Schwesterzeitung „Diario de Mallorca“ zufolge soll auch die „Tango“ im Hafen von Palma de Mallorca festgesetzt worden sein. Beamte der Zollfahndung untersuchen jetzt das Schiff. Solange die Ermittlungen andauern, kann es den Hafen nicht verlassen. Die auf 150 Millionen Euro geschätzte Luxusyacht des russischen Oligarchen Viktor Wekselberg wird derzeit auf der Werft gewartet.

Laut Forbes-Magazin verfügt Viktor Wekselberg über ein Vermögen von mehr als neun Milliarden Euro

Wekselberg gilt als einer der reichsten Männer Russlands. Nach Angaben des Magazins Forbes verfügt er über ein Vermögen von 9,3 Milliarden Euro und steht auf Platz 262 der Liste der reichsten Menschen der Welt. Ihm gehört das größte Aluminiumunternehmen der Welt, und er investiert in den Energie- und Telekommunikationssektor. Am Sonntag (13.3.) hatten die USA die „Tango“ im Rahmen eines Sanktionspakets auf die „schwarze Liste“ gesetzt.

Erst am Montag war bekannt geworden, dass die Behörden auch die Luxusyacht „Valerie“ in Barcelona beschlagnahmt hatten. Dieses soll dem Chef des staatlichen russischen Rüstungskonzerns Rostec, Sergej Tschemesow gehören, wie die dpa berichtet“.

Doch wie sieht es mit der Rechtsgrundlage bei der Enteignung von Yachten russischer Oligarchen aus?

Doch wie sieht es eigentlich mit der Rechtsgrundlage bei der Enteignung von Yachten russischer Oligarchen aus? Dogmatisch sei die Eigentumsgarantie ein zentrales Grundrecht im Spektrum der Verfassungen der EU, jedoch mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen insbesondere der Enteignungsmöglichkeiten in Verbindung mit Entschädigungsregelungen auf nationaler Ebene, schreibt der auf internationales Yachtrecht spezialisierte Anwalt Prof. Christoph Schließmann auf superyachtforum.eu.

Schließmann weiter: „…dogmatisch ist die Eigentumsgarantie ein zentrales Grundrecht im Spektrum der Verfassungen der EU, jedoch mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen insbesondere der Enteignungsmöglichkeiten in Verbindung mit Entschädigungsregelungen auf nationaler Ebene“.

Übergeordnete Rechtsgrundlage ist die Europäische Menschenrechtskonvention mit ihrem Zusatzprotokoll sowie die EU-Grundrechte-Charta

Übergeordnet sei die Europäische Menschenrechtskonvention mit ihrem Zusatzprotokoll sowie die EU-Grundrechte-Charta als entscheidende Rechtsgrundlage. „Die Eigentumsgarantie ist ein Urkern der Europäischen Menschenrechtskonvention; die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das gemeinsame Grundrecht aller einzelstaatlichen Verfassungen“.

Aber auch dort gebe es Ausnahmen zur Eigentumsgarantie; in Art. 17 der Grundrechte-Charta fänden sich drei Voraussetzungen der Eigentumsentziehung, so Prof. Schließmann: „a) sie muss durch Gesetz vorgesehen werden, b) im öffentlichen Interesse liegen und c) mit einer rechtzeitigen angemessenen Entschädigung verbunden sein“.

Fraglich ist, ob eine Eigentumsentziehung ohne Entschädigung zulässig sein kann

Während die ersten zwei Voraussetzungen eindeutig seien, werfe die Entschädigungspflicht Fragen auf. Vor allem sei es fraglich, ob eine Eigentumsentziehung ohne Entschädigung zulässig sein könne, denn nur dann würde der Eingriff in das Vermögen von Oligarchen mit Kreml-Nähe Sinn machen, so der Yachtrechts-Profi.

Nach dem Recht der Europäischen Menschenrechts-Konvention EMRK sei eine formelle Enteignung, das heißt, die formelle Eigentumsübertragung vom Eigentümer auf die öffentliche Hand als Eigentumsentziehung möglich, und zwar unabhängig davon, ob dies in Form eines Gesetzes, eines Verwaltungsakts, eines Gerichtsurteils oder eines privatrechtlichen Vertrags erfolge.

EGMR: entschädigungslose Enteignung unter „außergewöhnlichen Umständen“ zulässig und auch verhältnismäßig

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR mache jedoch deutlich, dass die Höhe der Entschädigungspflicht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bemessen sei. Dabei halte der EGMR eine entschädigungslose Enteignung unter außergewöhnlichen Umständen für durchaus zulässig und verhältnismäßig.

Dabei berufe sie sich auf einen weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten. Schließmann: „Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier möglicherweise gegeben“.

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