Dürfen Crewmitglieder, die nicht über eine entsprechende Skipper-Lizenz (Befähigungsnachweis) verfügen, eigentlich eine Yacht steuern? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Und – zahlt die Versicherung, wenn es einen Schaden gibt, und der Skip grade mal unter Deck war?
Diese Frage wird oft und gerne diskutiert – SeaHelp bringt Licht ins Dunkel. Grundsätzlich gilt: Ja – Crewmitglieder ohne Skipper-Lizenz dürfen grundsätzlich auch mal „am Rad” stehen (z.B. Kurs halten, unter Anleitung ein Manöver fahren), solange sie nicht Schiffsführer sind.
Rechtlich wird hier unterschieden zwischen „Steuern / Rudergänger” (also, wenn jemand das Ruder / Steuerrad bedient) und „Führen / Schiffsführer” (hierbei handelt es sich um die Person, die das Kommando hat und verantwortlich ist).
Gerade beim deutschen Sportboot-Führerschein (SBF) See wird jedoch häufig missverstanden, dass niemand ohne Schein ans Ruder dürfe. Gemeint ist korrekterweise: der Schein ist für den Schiffsführer erforderlich; an Bord kann trotzdem ein Crewmitglied steuern, wenn – und darauf kommt es an – ein „verantwortlicher Skipper“ bestimmt ist.
Die Frage ist jedoch: Wann ist das (typischerweise) zulässig?
Antwort: ein Jurist würde sagen „das hängt davon ab“ – in diesem Fall sind entscheidend das entsprechende Revier / der jeweilige Staat, in dem man unterwegs ist, die Flagge / das Boot, und der konkret vereinbarte Chartervertrag.
Grundsätzlich gilt: der Skipper bleibt an Bord bzw. an Deck, ist wach und eingriffsbereit
Soweit die Theorie. Praxisnah gilt aber oft: Der Skipper bleibt an Bord, wach und eingriffsbereit (also nicht: „ich bin dann mal unten, du machst das schon”). Erforderlich hierbei sind klare Anweisungen bzw. eine Aufsicht, es gilt: „der Rudergänger handelt nach den Skipper-Kommandos“.
Soll heißen: der Skipper behält stets die nautische Verantwortung, insbesondere bei der Navigation, dem Ausguck und der Kollisionsverhütung. Geachtet werden sollte auch darauf, dass keine lokalen Sonderregeln verletzt werden, denn manche Länder / Behörden sehen das mit dem „wer steht am Steuer?” durchaus etwas strenger (so zum Beispiel Kroatien: Rudergänger bzw. Steuermann darf generell nur ein Crewmitglied sein, das über eine entsprechende gültige Lizenz verfügt).
Bei einer Charter gibt es diesbezüglich ebenfalls oft eine etwas strengere Auslegung; fast immer kommt ein entsprechender Passus im Vertrag vor, in dem der Vercharterer einen „qualifizierten, benannten Skipper“ verlangt; wer wie lange konkret steuert, ist dann eher eine Frage der Sorgfalt bzw. der Aufsicht und entsprechender Vertragsbedingungen.
Wann besteht in diesem Zusammenhang Versicherungsschutz – und wann nicht?
Interessant in diesem Zusammenhang ist insbesondere der Versicherungsschutz: wann besteht er – und wann kann es kritisch werden? Hier muss zunächst zwischen Haftpflicht und Kasko-Versicherung unterschieden werden: „In der Haftpflicht (also bei Schäden gegen Dritte) dürfte ein fahrlässig verursachter Schaden in der Regel gedeckt sein“, sagt SeaHelp-Versicherungsexperte Robert Perger; sogenannte grobe Fahrlässigkeit sei meist ausgenommen bei der Haftpflicht; diese sei jedoch bei der Skipperhaftpflicht fast immer „mit drin“. Verweigert werden könne die Leistung vor allem aber bei Vorsatz.
Beachte: Der Versicherer kann prüfen, wer das Boot / die Yacht konkret „geführt” hat, und ob der Skipper ggf. seine Aufsichts- und Sorgfaltspflichten verletzt hat (indem er beispielsweise eine unerfahrene Person hat alleine fahren lassen). Dann kann der Haftpflichtschutz zwar theoretisch bestehenbleiben – in bestimmten Fällen gibt es dann aber eine Regress-Haftung / „Innenhaftung“ gegenüber dem Skipper bzw. dem Charterer – auch hier kommt es oft auf den jeweiligen Vertrag bzw. auf die konkrete Konstellation an.
Bei der Kasko-Versicherung ist die Risikozone größer: „bei grob fahrlässiger Herbeiführung darf der Kaskoversicherer die Leistung quoteln / kürzen (je nach Schwere), oder auch komplett leistungsfrei sein“, sagt Robert Perger.
Grundlage hierfür ist (in Deutschland) § 81 VVG und § 61 VersVG (in Österreich)
In § 81 VVG (Deutschland) heißt es:
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 61 VersVG (Österreich):
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Zusätzlich gelten die entsprechenden konkret vereinbarten Kasko-Bedingungen. „Teilweise wird in der Kasko auch grobe Fahrlässigkeit gedeckt, wenn der Schaden nicht größer als 10.000 Euro ist“, sagt der SeaHelp-Insurance-Experte Perger, dies solle jeweils in den Bedingungen geprüft werden.
Typische „Kasko-Killer“ sind z.B. das Steuern durch eine unqualifizierte Crew oder der Genuss von Alkohol und Drogen
Als typische „Kasko-Killer” gelten zum Beispiel: eine Crew ohne Schein steuert ohne unmittelbare Aufsicht – genau das wird als grob fahrlässig bewertet (z.B. bei schwierigen Hafenmanövern, bei einer Nachtfahrt, bei Starkwind oder etwa in einer sehr engen Fahrrinne. Manche Policen / Charterbedingungen verlangen zudem, dass nur eine ausreichend qualifizierte Person das Schiff führt bzw. bedient – wenn dann faktisch ein unqualifizierter „Skipper” war, kann auch das als eine Obliegenheitsverletzung gewertet werden.
Weitere Ausschlussgründe können der nachweisliche Genuss von Alkohol oder Drogen sein, die Missachtung von Wetter- oder Sturmwarnungen, das Fahren in gesperrten Gebieten etc. – hierbei handelt es sich um klassische Kürzungs- oder Streitpunkte.

Bei einer Charter sollte außerdem beachtet werden, dass die Yacht zwar oft haftpflicht- und kaskoversichert ist, es aber trotzdem Konstellationen geben kann, bei denen die Deckung nicht ausreicht oder Streit entstehen kann. Aus diesem Grund wird häufig eine spezielle Skipperhaftpflicht als Zusatz-Versicherung empfohlen.
Beachte auch: Die Privathaftpflicht des Skippers greift bei einer Charter oft nicht bzw. nur sehr eingeschränkt.
Fünf Punkte, die man beachten sollte, um „Deckungsstress“ zu vermeiden:
- Skipper ist klar bestimmt (und erfüllt die Revier- / Charteranforderungen).
- Wenn die Crew steuert: Skipper daneben / im Cockpit, aktiv überwachend.
- Manöver mit Risiko (An- / Ablegen, Schleusen, Nacht, Starkwind) nur mit sehr enger Führung – oder mit Skipper selbst.
- Chartervertrag & Versicherungsbedingungen lesen! Achte auf Formulierungen wie „qualified skipper”, „only to be operated by…”, „warranty / obligation”.
- Bei häufigem Charter: ggf. Skipperhaftpflicht + Kautionsversicherung prüfen (reduziert das persönliche Risiko).
Weitere Informationen / Kontakt SeaHelp-Insurance: Robert Perger, Tel. +43 (0) 6133 – 6272 15, Mail: insurance@sea-help.eu.











