Seit dem 1. April ist Cannabis in Deutschland legal. SeaHelp klärt darüber auf, welche Regeln Konsumenten am Steuer von Sportyachten beachten müssen.
Ab dem 1. April ist Anbau und Konsum von Cannabis in Deutschland in gewissen Grenzen legal. Was bedeutet das genau? Zunächst einmal: zu diesem Datum wurde Cannabis im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Substanzen gestrichen. Eigenanbau und Besitz bestimmter Mengen der Droge sind für Volljährige seitdem erlaubt. Und: zum 1. Juli werden zudem sogenannte „Clubs“ zum gemeinsamen Anbau möglich sein.
Mit der Cannabis-Legalisierung gilt es jedoch einige Regeln zu beachten, die „Konsumenten an der Pinne“ betreffen. Cannabis, so der lateinische Name für Hanf, enthält zunächst ein bestimmtes Harz an den Blüten der weiblichen Pflanze. Dieses enthält hohe Konzentrationen von Tetrahydrocannabinol (THC), so die Bezeichnung des Stoffes mit der Rauschwirkung.
Werden die getrockneten Blüten geraucht oder Produkte mit THC konsumiert, werden Nutzer „high”. Der Rausch-Höhepunkt dauert ungefähr eine halbe Stunde an und ebbt dann langsam ab. Ein typisches Anzeichen dafür, dass jemand „bekifft” ist, sind stark gerötete Augen.
Erlaubt ist der Besitz vom 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum
Erlaubt ist aktuell für Über 18-Jährige der Besitz von 25 Gramm zum Eigenkonsum; diese Menge soll man auch im „öffentlichen Raum“ – also auch auf dem Wasser an Bord von Booten und Yachten – mit sich führen dürfen können. In der privaten Wohnung können Konsumenten sogar 50 Gramm getrockneten Cannabis aufbewahren. Ob Boote, auf denen Menschen dauerhaft wohnen, als Wohnung in diesem Sinne gelten, ist noch nicht abschließend geklärt
In Bezug auf das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr wird der Konsum von Cannabis aktuell gemäß § 24a Abs. 2 StVG lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt. Wenn jedoch der Konsum von Cannabis die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeugs beeinträchtigt, so wird dies als Straftat gewertet und fällt unter „Trunkenheit im Verkehr“ gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB), dieser Tatbestand wird also ähnlich wie bei Alkohol am Steuer behandelt.
Sollte dieser Umstand jedoch darüber hinaus andere Menschen oder Gegenstände von erheblichem Wert gefährden, so kann dies auch zu einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB führen. Neben der strafrechtlichen Verfolgung und möglichen empfindlichen Geldstrafen können dann auch Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.
Außerdem kann dann auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, angeordnet werden.
Cannabis-Konsum am Steuer von Yachten fällt unter die Thematik Drogen im Schiffsverkehr
Konkret auf den Schiffsverkehr bezogen, bedeutet das folgendes: „die rechtlichen Bestimmungen für die Teilnahme am Schiffsverkehr werden sich für das polizeiliche Einschreiten im Zusammenhang mit der Cannabis-Legalisierung nicht ändern“, teilte uns die Polizei Berlin auf Anfrage mit.
Das bedeutet, dass „die Thematik Drogen im Schiffsverkehr“ wie bisher auch schon „in den §§ 1.02 Nr. 7 b (Schiffsführer) und 1.03 Nr. 4 b (Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord) der Binnenschiffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) in Verbindung mit der Anlage 10 (Liste der berauschenden Mittel und Substanzen) geregelt“ werde, sagt Katharina Waack von der Polizei Berlin.
Darüber hinaus fänden die § 315 a (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs) und § 316 (Trunkenheit im Verkehr) des Strafgesetzbuches (StGB) auch auf dem Wasser Anwendung. Die derzeit geltende Rechtslage sei sowohl auf die Sport- als auch für die Berufsschifffahrt anzuwenden.
Je nach Sachverhalt könnten also bei Drogenkonsum (Cannabis) ggf. Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren auf Schiffsführende zukommen.
Bei Cannabis-Konsum wird aktuell ab einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen, der Abbau im Körper dauert lange
Aktuell gilt in Deutschland ein Alkohollimit von 0,5 Promille. Dieses ist sowohl auf Binnengewässern als auch bei der Seeschifffahrt zu beachten. Auf dem Bodensee ist eine Promillegrenze von 0,8 gültig.
Bei Gefahrguttransporten und in der Passagierschifffahrt hingegen ist ein strenges Alkoholverbot zu beachten. Hier gilt eine Null-Promillegrenze. Missachtet jemand diese gültigen Promillegrenzen, können Bußgelder von bis zu 2.500 Euro drohen. Ab einem Wert von 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat, welche mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird.
Bezogen auf Cannabis-Konsum wird in der deutschen Rechtsprechung aktuell ab einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum von einer Ordnungswidrigkeit (beim Autofahren) ausgegangen wird. Derselbe Grenzwert gilt analog für das Führen von Sportbooten.
Zu beachten ist dabei, dass der Abbau von THC im Körper sehr lange dauern kann. Konsumentinnen und Konsumenten sollten nach einmaligem Kiffen mindestens 24 Stunden warten, bevor sie wieder am Verkehr teilnehmen, heißt es.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Polizei Berlin, Polizeipräsidium Stab – Stabsabteilung Kommunikation, PPr St II 3 Pressestelle, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin-Tempelhof, Tel. +49 (0) 30 4664 – 902090, pressestelle@polizei.berlin.de, Katharina.waack@polizei.berlin.de, berlin.de/polizei/polizeimeldungen.