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Webinar des Österreichische AußenwirtschaftsCenter Zagreb: Kauf und Vermietung einer Yacht in Kroatien – was rechtlich und steuerlich beachtet werden sollte

Webinar: AußenwirtschaftsCenter Zagreb zum Kauf und Vermietung von Yachten in Kroatien
Das AußenwirtschaftsCenter Zagreb organisierte am 22.11.2022 ein Webinar zu Kauf und Vermietung von Wasserfahrzeugen und Tourismusimmobilien in Kroatien.© Wirtschaftskammer Österreich

In einem Webinar informierte das Österreichische AußenwirtschaftsCenter Zagreb über rechtliche und steuerliche Aspekte beim Kauf und der Vermietung von Wasserfahrzeugen in Kroatien. SeaHelp war dabei und gibt Tipps für potenzielle Yachtbesitzer, die planen, in Kroatien eine Yacht zu kaufen bzw. sie dort zu vermieten.

Was muss ich in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht beachten, wenn ich den Kauf bzw. die Vermietung einer Yacht in Kroatien plane? Dieser Frage widmete sich ein Webinar des Österreichischen AußenwirtschaftsCenters Zagreb der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), früher Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (kurz: Bundeswirtschaftskammer).

In dem Webinar (ein Seminar, das via Internet live übertragen wird, und bei dem die Teilnehmer den vortragenden Experten mittels Chat Fragen stellen können) beleuchteten Rechtsanwältin Sanja Rajter Savic neben dem Thema Tourismus-Immobilien auch rechtliche Aspekte des Kaufes einer Yacht in Kroatien; Mag. Christian Braunig von Confida & Partner beantwortete steuerliche Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellten.

Steuerlich kommt es darauf an, wo sich die Yacht zum Kaufzeitpunkt befindet

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass beim Kauf einer Yacht in Kroatien unterschieden werden muss, ob sich die betreffende Yacht zum Kaufzeitpunkt in Kroatien befindet, oder erst dorthin befördert werden muss.

Befindet sich das Boot / die zu erwerbende Yacht zum Zeitpunkt des Kaufes bereits in Kroatien, wird ein inländisches Rechtsgeschäft begründet. In diesem Fall empfiehlt sich eine umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers in Kroatien; dann besteht die Möglichkeit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs der (kroatischen) Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, wo sich der Hauptwohnsitz des Erwerbers befindet.

Sollte der potenzielle Käufer überhaupt nicht umsatzsteuerlich in Kroatien registriert sein, ist ein Vorsteuer-Abzug nicht möglich. Wenn er in seinem Heimatland registriert ist, kann die Mehrwertsteuer über die Steuerverwaltung dieses Landes zurückgefordert werden.

Muss die Yacht beim Kauf nach Kroatien befördert werden, liegt ein internationales Rechtsgeschäft vor.

Befindet sich die Yacht zum Kaufzeitpunkt nicht in Kroatien, sondern muss erst dorthin befördert werden, liegt ein internationales Rechtsgeschäft vor. Im Falle, dass der Verkäufer und der Erwerber jeweils umsatzsteuerlich registriert sind, ist hier eine sogenannte Umkehrung der Steuerschuld möglich. Voraussetzung ist die verpflichtende Vorlage eines Nachweises, dass die Yacht aus einem anderen EU-Land nach Kroatien gebracht wurde oder wird.

Sollte der Verkäufer nicht umsatzsteuerlich registriert sein, ist die Umkehrung der Steuerschuld nicht möglich. Bei der Rechnungstellung ist zu beachten, dass die Umsatzsteuer desjenigen Staates ausgestellt werden muss, in welchem die Yacht gekauft wurde. Bei Überschreitung der Lieferschwelle gilt, dass die kroatische Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Ist eine Vermietung geplant (Chartergeschäft), müssen einige Mindest-Anforderungen erfüllt sein

Sollen die Yachten dann in Kroatien vermietet werden (Chartertätigkeit), müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein. Dazu gehören neben der erfolgten technischen Kontrolle auch das Vorhalten von Geschäftsräumen (wenn die Vermietung ohne Crew erfolgen soll), sowie der Abschluss entsprechender Versicherungen.

Soll die Vermietung der Yacht mit Übernachtungen an Bord geplant sein, so hat eine behördliche Anmeldung des Geschäftes zu erfolgen, in diesem Fall muss ein sogenannter Antrag auf „e-Crew“ bei der zentralen Datenbank beim kroatischen Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur gestellt werden, im Web: ecrew.pomorstvo.hr, Antragsformulare gibt es auf der Website des Ministeriums unter mmpi.gov.hr. Das gilt nicht, wenn Vermietungen ohne Unterbringungsleistungen geplant sein sollten.

Die „Freiheit der grenzüberschreitenden Dienstleistung“ macht eine wirtschaftliche Tätigkeit auch in Kroatien möglich

Generell gilt: die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Kroatien durch ein in Österreich registriertes Unternehmen ist ebenso möglich wie durch ein kroatisches Unternehmen; die Freiheit der grenzüberschreitenden Dienstleistung macht das möglich – allerdings sind in dieser Hinsicht nur die Erbringung von gelegentlichen oder vorübergehenden Dienstleistungen zulässig.

Konkret: österreichischen Unternehmen ist es immer erlaubt, wirtschaftliche Aktivitäten in Kroatien auszuüben; die Besteuerung dieser Aktivitäten wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die lokale Gesetzgebung vorgeschrieben. Werden in Kroatien nur gelegentlich Dienstleistungen erbracht, können die Unternehmen die Besteuerung in Österreich beibehalten.

Sollte sich die Betriebsstätte jedoch in Kroatien befinden (vorgeschrieben durch das DBA und das kroatische Allgemeine Steuergesetz), muss eine Zweigniederlassung in Kroatien oder eine neue Gesellschaft mit Sitz in Kroatien eröffnet werden.

Wer plant, in Kroatien eine Gesellschaft zu gründen, sollte einiges beachten

Bei der Firmengründung selbst sind dann einige Voraussetzungen zu erfüllen. Am beliebtesten ist die Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung; bei der kroatischen GmbH (d.o.o., eigenständige juristische Person) beträgt die Mindesteinlage 20.000 Kuna bzw. rund 2.600 Euro; die Haftung der Gesellschaft ist auf das Stammkapital beschränkt.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Gründung einer Zweig-Niederlassung einer bestehenden Gesellschaft in Kroatien. Hier handelt es sich jedoch um keine eigene juristische Person; der Gründer erwirbt alle Rechte und Pflichten, die Haftung liegt jedoch beim Mutter-Unternehmen. Wichtig: eine Zweigniederlassung ist keine Prozesspartei, Prozesspartei ist stets das Mutter-Unternehmen.

Am beliebtesten ist die kroatische GmbH (d.o.o.), die Höhe des Stammkapitals ist vergleichsweise gering, und die Haftung ist auf diese Summe begrenzt

Es wird empfohlen, bei der Gründung einer kroatischen GmbH (d.o.o.) einen Steuerberater hinzuzuziehen, dieser sollte im Vorfeld die in Frage kommende Gesellschaftsstruktur sowie die Vertretungsbefugnisse klären.

Außerdem zu klären sind vorab die Prüfung der Zulässigkeit bzw. der Verfügbarkeit des Firmennamens, die Festlegung des Geschäftsgegenstandes sowie die Einholung der persönlichen Identifikations-Nummer für die Gesellschaft bzw. für den Geschäftsführer oder den Prokuristen vom kroatischen Finanzamt sowie die Erstellung der Gründungsunterlagen in zweisprachiger Ausführung.

Schließlich muss eine Geschäftsbank ausgewählt und die erforderlichen Unterlagen zwecks Kontoeröffnung zusammengetragen sowie das Stammkapital eingezahlt werden, ein Notar muss die Gründung entsprechend beurkunden, und es hat eine Eintragung in das Handelsregister zu erfolgen – alles weitere übernimmt dann der Steuerberater.

Die WKO koordiniert die Tätigkeit der Landeskammern, der gesetzlichen Interessensvertretungen der gewerblichen Wirtschaftstreibenden, wozu auch zentrale Abteilungen für Serviceeinrichtungen der Mitglieder wie Außenwirtschaft Austria gehören.

Aufzeichnung des Webinar auf YouTube:

 

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