Ursprünglich war die auch als Quagga-Dreikantmuschel bezeichnete Art nur in den Zuflüssen des Schwarzen Meeres beheimatet. Nun breitet sie sich auch schnell in den Seen und Flüssen deutschsprachiger Länder in Europa aus – mit gravierenden Folgen für die Umwelt – und für Sportskipper der Schweiz, die das Revier wechseln wollen.
In den Seen Süddeutschlands und der Schweiz macht sich ein Eindringling breit, der dort eigentlich nicht hingehört. Dreissena bugensis ist sein lateinischer Name, zu deutsch: Quagga-Muschel, oder auch Quagga-Dreikantmuschel. Wo das scharfkantige Lebewesen auftritt, vermehrt es sich schnell, verdrängt einheimische Arten und schädigt massiv die Infrastruktur.
Die Muschel heftet sich gern an Schiffsrümpfe und wird so über weite Strecken transportiert. So gelangte sie auch von ihrem angestammten Lebensraum in den Zuflüssen des Schwarzen Meeres in die Gewässer des deutschsprachigen Raums.
Um eine weitere Verbreitung der Quagga zu verhindern, gibt es in der Schweiz aktuell eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht, kurz SMRP, die für viel Wirbel unter den Bootsbesitzern sorgt. „Quagga-Muscheln lösen Behörden-Wahnsinn aus“, titelte etwa medienwirksam die News-Plattform insideparadeplatz.ch. Zürcher Bootsbesitzer würden „mit Zwangsmassnahmen gegängelt“, heisst es dort, sie müssten anerkannte Reinigungsstellen ansteuern, die sich „irgendwo im Nirgendwo“ befinden würden.
Auch das Baden-Württemberg-Portal bw24.de spricht von einem „Quagga-Wahnsinn am Bodensee in Baden-Württemberg“: eine invasive Muschel mache das Schwäbische Meer unsicher; Gesundheitsbehörde und DLRG warnen im Beitrag: „fiese Muschelart treibt im Bodensee ihr Unwesen“, es gebe „immer mehr Verletzte“.
Die Schweiz will mit der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht die weitere Ausbreitung verhindern
Um zumindest die weitere rasche Ausbreitung der Muschel zu verhindern, hat die Schweiz seit Ende September des letzten Jahres nun die Notbremse gezogen: mit der SMRP, nachzulesen etwa auf der Seite der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, will man gegensteuern.
Konkret bedeutet das: für immatrikulierte Schiffe auf Schweizer Gewässern gilt seit 23. September 2024 vor jedem Gewässerwechsel eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. Mit einem Meldeformular müssen Bootsbesitzer online den geplanten Gewässerwechsel anmelden. Nach der Anmeldung über die elektronische Meldeplattform muss das Boot oder die Yacht bei einer anerkannten Reinigungsstelle gesäubert werden.
Zu beachten ist dabei, dass die Reinigungspflicht nicht nur das betreffende Schiff, sondern auch sämtliches Zubehör wie Anhänger umfasst. Tipp der Behörde: idealerweise solle man das betreffende Schiff „in der Nähe des Sees reinigen, aus dem Sie auswassern“.
Sämtliche Teile des Schiffes, die mit dem Seewasser oder der Quagga Muschel in Berührung gekommen sind, müssen heiß abgekärchert werden; auch das Kühlwasser muss behandelt werden
In der Praxis funktioniert das so, dass sämtliche Teile des Schiffes, die mit dem Seewasser oder den Muscheln in Berührung gekommen sind (also nicht nur der Rumpf) mit mindestens 70 Grad heißem Wasser hochdruckgereinigt werden; auch der Kühlwasser-Kreislauf muss mit entsprechend heißem Wasser über längere Zeit gespült werden.
Erst danach erhält der Schiffsbesitzer automatisiert eine „Einwasserungsfreigabe“ und darf mit dieser dann erst wieder das Schiff andernorts einwassern. Die Freigabe muss – digital oder ausgedruckt – auf dem Schiff mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden.
Während der eigentliche Melde- und Freigabeprozess kostenfrei ist, muss die Reinigung von jedem Bootsbesitzer, der das Gewässer wechseln will (zum Beispiel, um auf einem anderen See an einer Regatta teilnehmen zu können) selbst bezahlt werden (ca. 320 Euro, hinzu kommen ggf. noch die Kosten für Kranen / Slippen sowie Transport des Bootes).
Für kleinere Boote bzw. Wassersportgeräte ohne Kennzeichen gilt lediglich eine gründliche Reinigungs-Empfehlung
Ausnahme: auf interkantonalen Jura-Randseen muss ein Gewässerwechsel (Merkblätter) zwar gemeldet werden, aktuell gebe es jedoch eine Befreiung von der Reinigungspflicht bei einem Wechsel in den Gewässerverbund Jura-Randseen (Murten-, Neuenburger-, Bielersee, Aare bis Aarberg, Verbindungskanäle, Aare unterhalb Bielersee bis Kantonsgrenze bei Murgenthal), heißt es.
In den Zentralschweizer Kantonen, im Kanton Aargau am Hallwilersee und in den Kantonen Graubünden, St. Gallen und Zürich gilt jedoch die strenge Melde- und Reinigungspflicht.
Empfehlung für die Eigner von „Schiffen ohne Nummer und für Wassersportgeräte“ (Schlauchboote, Kajaks usw.): hier wird eine gründliche Reinigung vor jedem Wechseln eines Gewässers lediglich „empfohlen“.