Digitale Einreiseanmeldung: Ab dem 8.November 2020, 18.00 Uhr, müssen sich deutsche Staatsbürger, die wieder nach Deutschland einreisen wollen, nachdem sie sich zuvor in einem der vom RKI ausgewiesenen internationalen COVID-19 Risikogebiete aufgehalten haben, online unter www.einreiseanmeldung.de anmelden. Insbesondere gilt das für Reiserückkehrer aus Italien, Slowenien, Kroatien und Österreich (außer Jungholz und Mittelberg).
Tests nach Einreise aus einem internationalen COVID-19 Risikogebiet erst nach fünf Tagen
Wie das Robert-Koch-Institut mitteilt, können sich Einreisende aus einem internationalen COVID-19 Risikogebiete nach frühestens fünf Tagen der Quarantäne künftig auf SARS-CoV-2 testen lassen, um die Quarantänepflicht durch ein negatives Testergebnis zu beenden. Um das Gemeinwesen und den Wirtschaftsverkehr aufrecht zu erhalten, sind bestimmte Personengruppen von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen. Auch Ausnahmen aus familiären Gründen sind vorgesehen. Fragen zu der im jeweiligen Bundesland geltenden Quarantäneregelung und möglicherweise geltende Ausnahmeregelungen richten sich nach den Quarantäne-Vorschriften für Einreisende aus internationalen COVID-19 Risikogebieten des betreffenden Bundeslandes, in dem der Einreisende wohnhaft ist.
COVID-19-Test vor Einreise erspart Quarantäne
Um aber klar zu stellen: Auch ein COVID-19-Test vor der Einreise, also noch im Urlaubsland ist laut § 2, Abs. 3, Ziffer 6 der Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus möglich. In der Musterverordnung heißt es dazu: Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes) sowie des Robert Koch-Instituts.
Digitale Einreiseanmeldung auch mit Handy oder Tablet möglich
Wie es in einer Pressemitteilung des deutschen Innenministeriums heißt, soll die digitale Einreiseanmeldung, die bisher Flugreisenden bei der Rückkehr aus einem internationalen COVID-19 Risikogebiete vorbehaltene „Aussteigerkarte“ ersetzen und auch von Individualreisenden (mit eigenem PKW) genutzt werden müssen. Das Bundesinnenministerium hatte die digitale Einreiseanmeldung bereits am 15.Oktober 2020 dem Gesundheitsministerium zur Inbetriebnahme übergeben. Sie kann künftig von Nutzern digitaler Endgeräte (Desktop, Tablet, Smartphone), wie es weiter heißt, weltweit verwendet werden.
Gesundheitsämter haben Zugriff auf Daten der digitalen Einreiseanmeldung
Nach dem Wortlaut der Muster-Quarantäneverordnung müssen sich Reisende vor ihrer Einreise nach Deutschland elektronisch registrieren, wenn sie aus einem internationalen COVID-19 Risikogebiet kommen. Mit der digitalen Einreiseanmeldung verfügen die für den Zielort (Wohnort) zuständigen Gesundheitsämter über die notwendigen Informationen zur Überwachung der gesetzlichen Quarantänepflicht. Sobald die Länder die neuen Quarantäneverordnungen in Kraft setzen, kann die Anwendung in Betrieb genommen werden, nach derzeitigem Stand zum 8. November 2020. Ob bis zu diesem Zeitpunkt wirklich alle Bundesländer die entsprechenden Quarantäneverordnungen umgesetzt haben, ist allerdings fraglich. Auf unserer Homepage finden Nutzer die für ihr Bundesland geltenden Regelungen, die soweit wie möglich tagesaktuell gehalten werden.
Digitale Einreiseanmeldung statt Zettelwirtschaft
Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Wir sind bei der Pandemiebekämpfung auf die tatkräftige Mitwirkung der Bevölkerung angewiesen. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht, dass ihnen diese Mitwirkung so leicht wie möglich gemacht wird. Mit der digitalen Einreiseanmeldung beenden wir endlich die Zettelwirtschaft im Reiseverkehr.”
Das Bundesinnenministerium hatte die Anwendung in nur acht Wochen Entwicklungszeit bereitgestellt. Wie es weiter heißt bestand die größte Herausforderung darin, die über 370 Gesundheitsämter in den Kreisen und kreisfreien Städten technisch miteinander zu vernetzen und eine sichere Datenübermittlung zu ermöglichen. Die Entwicklung erfolgte nach den fachlichen Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums gemeinsam mit Technologiepartner Bundesdruckerei GmbH.
Start der digitalen Einreiseanmeldung ab 8. November
Noch einmal im Klartext: Wer aus einem internationalen COVID-19 Risikogebiet einreist, muss ab dem 8. November, 18.00 h die hoffentlich pünktlich „scharf“ geschaltete digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Unterlässt er es, droht ein empfindliches Bußgeld. Die Daten werden direkt an die örtlich zuständigen Kreisgesundheitsämter übersandt, die dann die Einhaltung der Quarantänepflichten nach Einreisen aus Coronavirus-Risikogebieten überprüfen. Vorsichtshalber sollte man zumindest in den ersten Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung an den deutschen Außengrenzen etwas mehr Zeit einkalkulieren, da mit intensiven Kontrollen zu rechnen sein dürfte.
Entscheidend: Was ist nach RKI ein internationales COVID-19 Risikogebiet?
Mit der digitalen Einreiseanmeldung hat die deutsche Bundesregierung ein Instrument geschaffen, um den ungeregelten Reiseverkehr aus internationalen COVID-19 Risikogebieten einzuschränken. Ob der jeweilige Zielort als Risikogebiet ausgewiesen ist, erfährt man auf der Internetseite des RKI im Bereich Coronavirus-Risikogebiete. Änderungen hier haben unmittelbaren Einfluss auf die Einreisebestimmungen nach Deutschland. Man darf davon ausgehen, dass mit fortschreitender Produktion ausreichender Antigentests ab 2021 wieder ein wenig mehr Normalität in die Möglichkeit von Auslandsreisen einkehrt, wenn sich die Modalitäten ändern.
Coronavirus-Neuinfektionen und Schutzkonzepte sind der Schlüssel
Die klassischen Reiseländer unserer Nutzer wie Deutschland, Österreich, Italien, Slowenien und Kroatien sollten allerdings nicht aus den Augen verlieren: Künftig wird den Zahlen von Coronavirus-Neuinfektionen noch mehr Bedeutung beigemessen, nur mit drastischen Maßnahmen vor Ort lassen sich die Neuinfektionen senken. Und hier wurde gerade durch die neue Quarantäne-Verordnung die Position des Robert-Koch-Instituts nochmals gestärkt. Will heißen: Wer über den Winter die Neuinfektionen in den Griff bekommt und die richtigen Konzepte entwickelt, der hat im Sommer höchstwahrscheinlich mehr Urlauber!
Update vom 8.November 2020, 18.10 h
Die SeaHelp-Redaktion hat die neue digitale Einreiseanmeldung schon mal getestet. Wir raten dringend, vor dem Ausfüllen zunächst den Link gründlich zu lesen. Was der oberflächliche Benutzer schnell übersieht: Stand heute ist es so, dass nicht nur ein PCR-Test, sondern auch ein Antigentest im Urlaubsland akzeptiert wird. So zumindest kann man es der „Nationalen Teststrategie vom 14.10.2020“ entnehmen, über die SeaHelp bereits an anderer Stelle berichtete.
Update 9. November 2020
Die Redaktion stellte heute ein Anfrage an das Bundesgesundheitsministerium (Deutschland) mit folgendem Wortlaut:
Wenn eine Person aus einem Corona-Risikogebiet (Kroatien, Österreich, Slowenien oder Italien) zurückkehrt und 48 Stunden vor der Einreise einen Coronatest im Risikogebiet absolviert, der negativ ausfällt, ist dann
a) Eine Anmeldung auf dem Einreiseportal überhaupt erforderlich?
b) Muss die Person trotzdem zunächst in Quarantäne und kann frühestens nach 5 Tagen einen Test absolvieren?
c) Ist ein Antigentest ausreichend, wie in der Teststrategie empfohlen?
d) Welche Bußgelder sind bei Zuwiderhandlungen vorgesehen?
Als Antwort kam:
Bitte beachten Sie, dass die Länder die Quarantänebestimmungen in eigener Zuständigkeit regeln. Ein Bund-Länder-Beschluss sieht vor, dass ab dem 8.11. Einreisende aus Risikogebieten sich unverzüglich in 10-tägige häusliche Isolierung begeben müssen, die erst nach fünf Tagen mit einem negativen Test beendet werden kann. Bitte erkundigen Sie sich in den Ländern nach den geltenden Quarantäneregelungen und den jeweils geltenden Ausnahmen.
Diese Antwort passt nicht zum Wortlaut der Erklärung der Musterquarantäne-Verordnung vom 14.10.2020, die da lautet:
Personen, die sich in einer Urlaubsregion, in der besondere Abstands- und Hygienemaßnahmen gelten, aufgehalten haben, sind von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 befreit, sofern sie noch am Urlaubsort höchstens 48 Stunden vor Abreise einen Test durchführen und bei Einreise ein negatives Testergebnis mit sich führen.
Handlungsempfehlung Stand heute, 9.11.2020:
Man sollte sich bei der Einreise aus einem Risikogebiet auf dem Einreiseportal eintragen und sich dann beim zuständigen Gesundheitsamt des Wohnorts oder beim zuständigen Landes-Gesundheitsministerium des jeweiligen Wohnort-Bundeslandes erkundigen, welche Einreise- und Quarantänebestimmungen gerade aktuell gelten. Dann bleibt nur noch zu hoffen, dass auch der kontrollierende Grenzbeamte oder das Gesundheitsamt Zeit und Muße gefunden hat, die ständig wechselnden Bestimmungen auch zu lesen, um sie umsetzten zu können. Originalzitat aus der Muster-Quarantäneverordnung, wie im Oktober beschlossen: „Das Muster stellt eine gemeinsame Empfehlung für alle Länder dar, die eine Verordnung erlassen wollen und soll gewährleisten, dass bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gelten.“ Das fragt man sich als Bürger, wie man sich in diesem Chaos noch zurecht finden soll. Außerdem: Müssen die ohnehin schon überlasteten deutschen Gesundheitsämter, in denen bereits die Bundeswehr aushilft, jetzt noch solche Fragen beantworten oder wäre das nicht Angelegenheit des Gesetzgebers mit klaren Vorgaben?