Die Urlaubssaison rückt näher. Für Viele bedeutet das, ein paar Tage oder Wochen mit einem gecharterten Boot unterwegs zu sein. Reiseversicherungen kommen bei der Planung der sommerlichen Auszeit jedoch oft zu kurz – ein Thema, das im Notfall bares Geld und auch Nerven sparen kann. Welche Versicherungen brauchen Boots-Urlauber in Europa wirklich? SeaHelp klärt auf.
Wer im Sommer einen Urlaubstörn mit dem Boot plant, kommt zunächst um eine Skipper-Haftpflicht nicht herum. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Charterer und Führer einer Yacht weltweit.
In der Regel sind Charterschiffe sowohl haftpflicht- als auch kaskoversichert. Die Skipper-Haftpflicht-Versicherung ist jedoch eine wichtige Deckungs-Ergänzung für Skipper und Chartercrew. In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass die Yacht-Haftpflicht- oder Kasko-Versicherung der Charteryacht nicht leistet bzw. Deckungssumme oder -umfang zu gering ist. Hier kann die Skipper-Haftpflicht-Versicherung einspringen.
Auch eine Charterkautions-Versicherung kann gute Dienste leisten. Diese tritt in Kraft, wenn während des Törns an der gecharterten (und vollkasko-versicherten) Yacht ein Schaden entsteht, und das Charterunternehmen die Kaution in diesem Fall ganz oder zum Teil einbehalten kann. Genau dieses finanzielle Risiko deckt die Garantieleistung zur Absicherung von Charterkautionen ab – im Idealfall ohne Selbsbeteiligung.
Wirklich wichtig und unverzichtbar ist die Auslandsreise-Krankenversicherung
Interessant wird es jedoch, wenn es um personengebundene, sogenannte Reiseversicherungen geht. Hier herrscht bei Sportskippern und deren Crew oft ein Nachholbedarf. „Wirklich wichtig und unverzichtbar ist in diesem Zusammenhang eigentlich nur die Auslandsreise-Krankenversicherung“, sagt Karolina Wojtal, Juristin und Co-Leiterin des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).
„Ob für den Sommerurlaub, oder auch einfach für einen Kurztrip nach Polen oder Holland. Man rechnet nicht damit, aber das Leben spielt manchmal anders. Sollte es zu einem medizinischen Notfall kommen, ist diese Versicherung viel wert“.
Zwar sei (zumindest die deutsche) Krankenkassenkarte automatisch auch die EHIC (englisch „European Health Insurance Card“, dt. Europäische Krankenversicherungskarte). Damit werde man im Notfall – entsprechend dem Reiseland – quasi zu einem spanischen oder italienischen Patienten. Eigentlich solle dann auch direkt über die Karte abgerechnet werden, aber so funktioniere es leider nur selten, sagt Karolina Wojtal in einem EVZ-Interview.
Oft müsse der Patient in Vorkasse treten. Zudem seien die abgedeckten Leistungen in den EU-Ländern nicht einheitlich, wodurch sich Lücken auftun würden. Zurück in Deutschland bleibe man dann unter Umständen auf Kosten sitzen, weil die geleistete Behandlung im Reiseland womöglich gar keine Kassenleistung sei.
Insbesondere in extremen Fällen kämen da locker vierstellige Summen zusammen, so die Juristin. Und diese Kosten würden die gesetzlichen Versicherer definitiv nicht übernehmen. In dieser Situation würde die Auslandskrankenversicherung greifen. Und für eine Familie sei die bereits für unter 100 Euro Jahresbeitrag zu haben.
Für eine Reiserücktrittsversicherung gibt es keine generelle Empfehlung
„Anders als bei der Auslandskrankenversicherung, ist für die Rücktrittsversicherung eine generelle Empfehlung schwierig“, sagt Karolina Wojtal. „Wir beim EVZ raten zu einer solchen Versicherung, wenn a) Kinder mitreisen, man b) die Reise weit im Voraus plant und sie zudem c) sehr teuer ist“. Denn der Schaden sei ohne Versicherung bei kurzfristiger Stornierung oft fast der komplette Reisepreis – da sei dann bei vielen die Reisekasse einfach leer und der Jahresurlaub falle komplett ins Wasser.
Eine Rücktrittsversicherung sei jedoch kein „Freischein“, wenn man aus persönlichen Gründen einfach nicht mehr reisen wolle. „Es gibt klare Bedingungen, die zwar bei den Versicherern variieren, aber man könne das auf die Schlagwörter ‚unvorhergesehene Krankheit‘, ‚Unfall‘ und ‚Todesfall in der Familie‘ herunterbrechen, sagt die EVZ-Juristin. Für jeden dieser Fälle sei ein Nachweis zur Vorlage bei der Versicherung nötig.
Weniger empfehlenswert seien zum einen die Reiseabbruchversicherung, die nur Sinn mache, wenn sie in der Rücktrittsversicherung inkludiert sei, sagt Karolina Wojtal im EVZ-Interview. Als Einzelprodukt sei sie schlicht zu teuer, und ein Reiseabbruch führe in der Regel nicht zum finanziellen Ruin. Zum anderen sei in diesem Zusammenhang die Reisegepäckversicherung zu nennen, die nur bei wertvollem Sondergepäck eine Überlegung wert sei.
Sinnvoll ist eine Insassen-Unfallversicherung, bei der Unfälle des Skippers und/oder der Crew versichert sind
„Zuletzt würde ich Reisehaftpflichtversicherung und Reiseunfallversicherung zusammenfassen“, sagt Wojtal. Denn für beide gelte, dass die eigenen, bereits in Deutschland abgeschlossenen Versicherungen im Regelfall auch im Ausland gelten würden. Eine Ausnahme bildet hier die Insassen-Unfallversicherung. Versichert sind hier Unfälle des Skippers oder des Skippers und der Crew (laut Crewliste).
Nicht nur der Unfall mit dauerhaften Folgen oder Tod, sondern auch Bergekosten bei Herzinfarkt oder Schlaganfall gelten als mitversichert. Im Schadensfall wird die Versicherungssumme durch die gemeldeten Personen geteilt. Wenn nur der Skipper versichert ist, steht ihm auch die volle Versicherungssumme zu.
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Mehr zum Thema Reiseversicherungen beim Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, c/o Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V., Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl, Tel.: +49 (0) 78 51.991 48-40, E-Mail: dopp@cec-zev.eu, Webseite: www.cec-zev.eu.