Ab sofort gilt in Kroatien eine neue Rechtsverordnung, die man beim nächsten Törn kennen sollte: die „Verordnung über die Sicherheit der Seeschifffahrt in den Binnenmeeres-Gewässern und im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien sowie über die Art und Bedingungen der Überwachung und Verkehrsregelung auf See“(SSVO), SeaHelp hat die wichtigsten Regelungen an dieser Stelle bereits vorgestellt. Unklar war bisher, was genau die neue Verordnung für das Ankern und Festmachen von Booten an der Küste hinsichtlich des „Zubehörs“ und des „50 Meter-Abstandes“ (Art. 53 Abs. 7) vorschreibt. Ein Statement von Toni Maričević, Leiter des Bereichs Navigationssicherheit des kroatischen Meeres-Ministeriums, bringt nun etwas mehr Klarheit.
Einfach mal so mit dem Boot die Küste enlang zu cruisen, kann ab sofort teuer werden, wenn man als Bootsführer bestimmte neue Rahmenbedingungen der neuen SSVO nicht beachtet, SeaHelp berichtete in seiner News vom 09.04.2025 ausführlich darüber.
Artikel 53 der neuen SSVO regelt ab sofort auch das Ankern und Festmachen an der Küste neu. „Festmachen an der Küste“ definiert die Verordnung dabei als „eine Art der Festmachung eines Wasserfahrzeugs, bei der das Wasserfahrzeug an der Küste festgemacht und mit einem oder zwei Ankern gesichert ist“.
Konkret führt Artikel 53 aus, dass „bei der Auswahl eines Platzes zum Ankern oder Festmachen an der Küste die Person, die das Wasserfahrzeug führt, auf Orte achten muss, an denen das Ankern oder Festmachen verboten ist, sowie auf andere bereits ankernde oder festgemachte Wasserfahrzeuge“.
Was genau ist mit „Zubehör“ gemeint? – Diese Frage blieb bisher offen und sorgte für Unsicherheit bei vielen Sportskippern
So weit, so gut. Doch in Absatz 7 der Rechtsnorm heißt es: „Es ist Wasserfahrzeugen untersagt, an der Küste so festzumachen, dass ein Teil oder Zubehör des Wasserfahrzeugs 50 Meter oder mehr von der Küste entfernt ist“.
Was ist damit genau gemeint? Sind damit beispielsweise größere Yachten automatisch von der Erlaubnis, in einer stillen Bucht vor Anker gehen zu dürfen, ausgeschlossen (da sie ja – über Alles – dann stets mehr als 50 Meter von der Küste entfernt wären)?
Um diese strittige Frage endgültig zu klären, hat das News-Portal more.hr gemeinsam mit der Skippervereinigung CROSCA diese Frage dem kroatischen Ministerium für Meer, Verkehr und Infrastruktur vorgelegt. Konkret wurde gefragt: „Was bedeutet der Begriff „Zubehör / Zugehörigkeit“ in Bezug auf die Ankerkette bzw. die 50 Meter-Entfernung von der Küste“?
Im Kern geht es um den „Endpunkt“ des Bootes bzw. der Yacht sowie um die Länge der Ankerkette, bzw. wo diese genau ins Meer „eintritt“
Beantwortet wurde die Frage von Toni Maričević, Leiter des Bereichs Navigationssicherheit im kroatischen Meeresministerium: „Auf Ihre Anfrage hin ist unter der Länge der Ankerkette im Sinne der Regelung in Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung die Länge der Ankerkette vom Endpunkt des Bootes bis zu dem Punkt auf der Meeresoberfläche zu verstehen, an dem die Kette ins Meer eintritt“.
In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise eine Yacht mit einer Länge von etwa 35 Metern durchaus am Ufer festgemacht werden darf, wenn der Teil des Bootes, von dem die Ankerkette abgeht („Endpunkt des Bootes“) bzw. der Ort, an dem die Ankerkette ins Meer „eintritt“, nicht mehr als 50 Meter vom Ufer entfernt ist.
Daraus ergibt sich denklogisch auch, dass der Abstand vom Ufer bis zum Eintrittspunkt der Ankerkette ins Wasser nicht mehr als 50 Meter betragen darf. Das Spannen von Landleinen quer über eine Bucht ist aber weiterhin nicht erlaubt. Somit gute Nachrichten für Skipper die dadurch keinen Platz mehr in der Bucht gefunden hatten, da dies nach der neuen SSVO nun geregelt und damit erstmals gesetzlich verboten ist.
Dieses Verbot ergibt sich eigentlich bereits aus Absatz 6 des genannten Artikels (Verbot der Behinderung der Fahrt anderer Wasserfahrzeuge und Privatboote), wird aber in Absatz 7 noch einmal hinsichtlich der Länge von Ankerketten / Landleinen konkretisiert.
Originalquelle: more.hr











