Ab 1. Januar 2025 gelten durch die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) strengere Vorschriften für den Kauf biozidhaltiger Produkte wie zum Beispiel Antifouling. Was ist zu beachten?
Viele Alltagsprodukte wie Mückensprays, antibakterielle Putzmittel oder schimmelfreie Farben enthalten Biozide, die Lebewesen schädigen oder abtöten sollen. Bei Booten werden diese oft für die Unterwasser-Anstriche genutzt (sog. Antifoulings). Werden diese unsachgemäß verwendet, kann ein Risiko für Umwelt und Gesundheit entstehen. Vor jeder Anwendung sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob es nicht schonendere Alternativen gibt.
Aus diesem Grund wurde aktuell für den deutschen Markt die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (kurz: ChemBiozidDV) erlassen, die ab 1.1.12025 für Käufer und Verkäufer gilt. Im Gegensatz zu der Biozidrichtlinie regelt die Biozidverordnung (und die damit verbundene Durchführungs-Verordnung) insbesondere die Bereitstellung von Ware, die mit Bioziden behandelt wurden, in situ hergestellte Wirkstoffe sowie die nanoskalige Form von Wirkstoffen.
Ab 2025 erhalten Kunden keinen direkten Zugang mehr zu Antifoulings und müssen sich von sachkundigen Personen beraten lassen
Kern der Regelung: Kunden erhalten keinen direkten Zugang mehr zu diesen Produkten und müssen sich von sachkundigen Personen beraten lassen.
Zudem wird überprüft, ob die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorliegen, um eine sichere und umweltgerechte Anwendung zu gewährleisten. Ein Nachweis hierfür kann beispielsweise durch die Vorlage des Sportbootführerscheins erbracht werden. Die persönlichen Voraussetzungen des Käufers müssen gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1 überprüft werden.
Ein vorgeschriebenes „Abgabegespräch“ nach §11 Absatz 2 Nummer 2 informiert zudem über die Umweltauswirkungen und den sicheren Einsatz. Und: Der Verkauf von biozidhaltigen Antifouling-Produkten, egal ob über den stationären Handel oder mittels Online-Bestellungen, muss zukünftig durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Personen erfolgen.
Ziel: es soll sichergestellt werden, dass der Kunde die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, um so die beste Entscheidung für den Schutz der Umwelt und die Pflege des Bootes treffen zu können.
Die Durchführungs-Verordnung betrifft vor allem kupferhaltige Antifouling-Produkte
Die ChemBiozidDV betrifft vor allem Antifouling-Produkte, die biozidhaltige Substanzen enthalten, wie z.B. Kupfer und kupferhaltige Verbindungen. Konkret gilt die Verordnung unter anderem für in Deutschland (noch) zugelassene Antifouling-Produkte mit den folgenden Inhaltsstoffen: Isothiazolinon (DCOIT), Dichlofluanid, Kupferflocken, Dikupferoxid, Kupferpyrithion, Kupferthiocyanat, Tolylfluanid, Tralopyril und Zineb.
Die Grundlagen dafür finden sich etwa in §10: Die Verordnung schreibt unter anderem ein Selbstbedienungsverbot vor, sodass Kunden im stationären Handel keinen freien Zugriff auf die entsprechenden Produkte haben dürfen. Dies beinhaltet auch, dass die Produkte seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden müssen. §11 besagt, dass die Herausgabe biozidhaltiger Antifouling-Produkte im stationären Handel ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen darf.
Gemäß §11 Absatz 2 Nr. 1 (Überprüfen der Voraussetzungen) ist das sachkundige Verkaufspersonal verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen.
Und §11 Absatz 2 Nr. 2 (Abgabegespräch) regelt schließlich, dass das Verkaufspersonal verpflichtet ist, in einem Abgabegespräche über die folgenden Punkte zu informieren: vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und mögliche Alternativen mit geringerem Risiko, die richtige und sichere Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Anleitung, die Risiken, die mit der Verwendung verbunden sind und wie man diese reduzieren kann, wichtige Vorsichtsmaßnahmen für den sicheren Gebrauch und die richtige Lagerung und Entsorgung des Produkts.
Die genannten Bestimmungen sind übrigens gem. § 12 auch für den Onlinehandel bindend. Das Abgabegespräch ist bei einem Verkauf über einen Webshop oder ähnliche Online-Plattform fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen. Außerdem darf gemäß §13 (Sachkunde) die Abgabe von biozidhaltigen Antifouling-Produkten im stationären Handel ausschließlich von sachkundigem, im jeweiligen Unternehmen beschäftigtem Verkaufspersonal vorgenommen werden. Für die Verkäufer bedeutet das, dass sie zuvor eine Sachkundeprüfung nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung abgelegt haben müssen.
Sinn und Zweck der Norm: Bootseigner sollten sich vor dem Kauf über Alternativen zu biozidhaltigen Anstrichen informieren müssen
Der Wassersport-Onlineshop SVB rät dazu, mit Blick auf die bevorstehenden Veränderungen ab 2025, bewährte Antifouling-Produkte möglichst frühzeitig zu kaufen und einen Vorrat für die nächsten zwei Jahre anzulegen. Käufer sollten sich sowohl beim Kauf Vorort, als auch über den Onlineshop ab 2025 auf einen erhöhten Zeitaufwand einstellen.
Zudem – und das ist wohl der eigentliche Sinn und Zweck der Norm – sollten sich Bootseigner vor dem Kauf über Alternativen zu biozidhaltigen Anstrichen informieren. Bei der ausschließlichen Nutzung des Bootes in Binnengewässern seien biozidfreie Antifouling-Produkte beispielsweise eine gute Alternative, rät SVB.
Folgendes sollte bei der Lagerung von Antifouling beachtet werden: das Antifouling sollte frostfrei an einem trockenen und gut belüfteten Ort bei Temperaturen zwischen 5 und 25 Grad Celsius gelagert werden. Es sollte vor Hitze und direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden. Ungeöffnete Gebinde sind, abhängig vom Hersteller, bei fachgerechter Lagerung in der Regel drei Jahre haltbar. Angebrochene Gebinde sollten luftdicht verschlossen gelagert und innerhalb von neun Monaten verbraucht werden. Vor Gebrauch und nach längerer Standzeit gut durchrühren.