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Wichtige Informationen für den Kroatien Urlaub 2023: Wegfall der Grenzkontrollen auf See, Vignetten- und Kurtaxe-Pflicht bleiben bestehen

Kroatien: Wegfall der Grenzkontrollen auf See, Einreise Drittländer, Vignetten- und Kurtaxe-Pflicht bleiben bestehen

SeaHelp fragte beim kroatischen Innenministerium in Zagreb nach, was sich durch den Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1.1.2023 in puncto Grenzkontrollen auf See konkret geändert hat – und was nicht. Die uns nun vorliegende Stellungnahme bestätigt Erleichterungen im Grenzverkehr. Weiterhin besteht die Vignetten- und Kurtaxe-Pflicht. Crewlisten werden ausschließlich bei der Durchführung von Grenzkontrollen in ein Drittland benötigt.

Kroatien als neues Schengen-Mitglied: Entfallen nun auch die Grenzkontrollen auf See? Das fragten wir in einem News-Beitrag vom 3.1.2023. Hintergrund: Am 8. Dezember 2022 hatte der Rat der Europäischen Union (EU) einen Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien gefasst. Dadurch wurde die Republik Kroatien am 1. Januar 2023 ein Mitgliedstaat des Schengen-Raums.

Infolgedessen gibt es seitdem Änderungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Binnen- und Außengrenzen. Nach Auskunft des kroatischen Innenministeriums sehe der betreffende Beschluss zunächst in Artikel 1 Absatz 1 vor, „dass ab dem 1. Januar 2023 die Personenkontrollen an den Binnenland- und Seegrenzen zu Kroatien abgeschafft werden“, und „die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aus dem Anhang gegenüber Kroatien in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedsländern gelten“.

SeaHelp wandte sich an das kroatische Innenministerium mit Bitte um Auskunft, nun liegt die Stellungnahme vor

Da die neue Situation vielfach diskutiert und für viele Sportskipper unklar war, wandte sich SeaHelp mit der Bitte um weitergehende Informationen direkt an das Kabinet ministra, Služba za odnose s javnošću, das Büro des Ministeriums, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit. Die Antwort der verantwortlichen Behörden-Mitarbeiter liegt nun vor.

In der Antwort des Innenministeriums wird klargestellt, dass das Verfahren bei einer Grenzkontrolle von Sport- und Freizeitbooten stets das Gleiche ist, ungeachtet der Bootsflagge. Handlungsgrundlage der kroatischen Behörden sei die Verordnung (EU) 2016/399 sowie die Bestimmungen des Gesetzes über die Staats-Grenzkontrollen und des Ausländergesetzes, die vollständig in Einklang mit den Schengen-Regelungen zu bringen seien.

Entscheidend ist, ob Schengen-Außengrenzen passiert, werden bzw. ob es sich um die Ein- oder Ausreise in / aus einem Land des Schengen-Raums handelt

Aus diesem Grund hänge die Pflicht zur Durchführung einer Grenzkontrolle eines Sport- und Freizeitbootes in erster Linie davon ab, ob es sich um einen Übertritt der sogenannten Schengen-Außengrenzen handelt, bzw. ob es sich um die Einreise / Ausreise in ein Drittland oder in ein Land des Schengen-Raums handele. Wie bereits ausgeführt, habe die Staatsbürgerschaft und die Bootsflagge dabei keinerlei Einfluss auf die Pflicht zur Durchführung einer Grenzkontrolle.

Wie das kroatische Minister-Büro / Öffentlichkeitsarbeit in der Stellungnahme weiter ausführt, unterliegen damit Personen an Bord eines Sport- und Freizeitbootes, die von einem oder in einen Hafen in einem Land des Schengen-Raum reisen, keiner Grenzkontrolle und können problemlos in einen Hafen, welcher keinen Grenzübergang darstellt, einreisen.

Konkret bedeute das, dass bei Booten, die beispielsweise von /nach Slowenien oder Italien bzw. aus Spanien einreisen, normalerweise keine Grenzkontrolle durchgeführt werde. Das Gelte ungeachtet dessen, dass internationale Gewässer überquert werden.

Etwas anderes gelte nur, wenn „aus irgendeinem Grund die Ausreiseformalitäten in einer Grenzkontrolle eines der Länder des Schengen-Raums durchgeführt wurde“, und „insbesondere, wenn es sich um Passagiere mit Drittland-Staatsbürgerschaft handelt“: dann seien diese verpflichtet, bei der Einreise in die Republik Kroatien eine Grenzkontrolle durchzuführen, um die Wiedereinreise in den Schengen-Raum erfassen zu können.

SeaHelp fragte außerdem, ob es auch weiterhin die Pflicht der Anfertigung von Crewlisten bzw. Passagierlisten gebe. Laut Auskunft des kroatischen Minister-Büros würden diese Listen „auch weiterhin bei Durchführung von Grenzkontrollen genutzt“ werden. Daher sei es „notwendig, diese bei der Einreise aus Drittländern bei der zuständigen Hafenkapitanerie bestätigen“ zu lassen. Somit werden innerhalb des Schengenraums keine Crewlisten mehr benötigt.

Wichtig: Die Verpflichtung zur Zahlung der Vignetten und der Kurtaxe bleibt bestehen

Das gelte unabhängig von der Art der Einreise. Wichtig: in diesem Zusammenhang wiesen die Beamten darauf hin, dass weiterhin die „Verpflichtung zur Zahlung der Navigation- und Sicherheitsgebühren, also der sogenannten Vignette und der Kurtaxe“, bestehe.

Zudem unterstrich die Behörde in ihrer Stellungnahme, dass „Boote / Schiffe mit Berufsbesatzung an Bord, die als Seeleute gelten, unter ständiger Grenzkontrolle stehen“ würden. Das bedeute, dass Besatzungsmitglieder, die Staatsangehörige von Drittländern seien, keinen Grenzstempel erhalten würden, solange sie sich im Hafen in dem sich auch das Boot / Schiff befindet, aufhalten würden.

In diesem Falle sei der Schiffskapitän „verpflichtet, jede Ein- / Ausschiffung bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden“; jedes Besatzungsmitglied mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlandes müsse zwingend zuvor ein Visum beantragen, falls das für die Ein- / Ausschiffung erforderlich sei.

Bei Törns, die küstennah an Drittländern vorbeiführen, können in Einzelfällen Boots- und Personenkontrollen erfolgen

Des Weiteren würden Boots- und Personenkontrollen „entsprechend der Einschätzung des Risikos illegaler Einwanderung in Einzelfällen gesondert durchgeführt“, teilt das Ministerbüro weiter mit, das gelte insbesondere bei „küstennaher Fahrt an Drittländern vorbei“. Als Beispiel nennen die zuständigen Beamten die „Einreise aus dem Mittelmeer (Spanien), der Ägäis (Griechenland) usw., wenn das Boot in der Nähe von Drittländern (Albanien, Montenegro)“ segele.

 

Kroatien: Grenzkontrollen Einreise Drittländer

 

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Behördenmitarbeiter, dass Marinas oder Charterunternehmen verpflichtet seien, die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen (Passagieren), die sich an Bord befinden, zu melden (mittels e-Visitor oder durch den Tourismusverband). Drittstaatsangehörige seien dabei auch „verpflichtet, ihre Unterkunft selbst anzumelden, wenn sie auf ihrem eigenen Boot bleiben und die Dienste der Marina oder des Charterunternehmens nicht in Anspruch nehmen“ würden.

Die Anmeldung von Drittstaats-Angehörigen muss bei der Polizei erfolgen, alternativ kommt auch der Tourismusverband infrage

Abschließend heißt es in der Stellungnahme: „Die Anmeldung Drittstaatsangehöriger, die an Bord untergebracht sind, erfolgt bei der Polizeiverwaltung oder bei der zuständigen Polizeidienststelle der Außengrenzkontrolle in dem Hafen, in dem die Grenzkontrolle / Einreise durchgeführt wird (wenn der Drittstaatsangehöriger mit dem Boot, auf dem er untergebracht ist, einreist) bzw. bei der Polizeiverwaltung oder Polizeidienststelle je nach Ort der Einschiffung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 177 des Ausländergesetzes“. Alternativ könne die Anmeldung auch „bei einem Tourismusverband“ erfolgen.

Weitere Informationen:

Kabinet ministra, Služba za odnose s javnošću
(Büro des Ministers, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit)

Ul. grada Vukovara 33, 10 000 Zagreb | Kroatien

Tel. +385 1 61 22 353
Mail: press@mup.hr
Web: mup.gov.hr, policija.gov.hr

Infos zur Vignetten- und Kurtaxen-Pflicht in Kroatien: sea-help.eu

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