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Kroatien als neues Schengen-Mitglied: Entfallen nun auch die Grenzkontrollen auf See?

Am 8. Dezember 2022 hat der Rat der Europäischen Union (EU) einen Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien gefasst. Dadurch wird die Republik Kroatien am 1. Januar 2023 ein Mitgliedstaat des Schengen-Raums. Infolgedessen gibt es Änderungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Binnen- und Außengrenzen. Wir fragten beim Innenministerium der Republik Kroatien nach, wie es sich ab diesem Datum mit den Grenkontrollen auf dem Wasserweg verhält.

Nach Auskunft des kroatischen Innenministeriums sieht der betreffende Beschluss zunächst in Artikel 1 Absatz 1 vor, „dass ab dem 1. Januar 2023 die Personenkontrollen an den Binnenland- und Seegrenzen zu Kroatien abgeschafft werden“, und „die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aus dem Anhang gegenüber Kroatien in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedsländern gelten“. So weit, so gut. Doch was heißt das genau?

Grundlage für die neue Handhabung der Grenzformalitäten sind zunächst die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399, also die „Bestimmungen des Gesetzes über die Kontrolle der Staatsgrenzen und des Ausländergesetzes, die vollständig mit dem Schengen-Besitzstand harmonisiert sind“. Diese würden ab dem 1.1.2023 vollständig angewendet werden, heißt es aus dem Ministerium weiter.

Grenzkontrollen hängen ab Januar davon ab, ob eine Schengen-Außengrenze überschritten wird

Dabei hänge die Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen in erster Linie davon ab, ob es sich um das Überschreiten der Außengrenze, also der Ein-/Ausreise aus/in Drittstaaten oder aus/in Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums handele; die Staatsangehörigkeit und Flagge eines Schiffes habe dabei generell keinen Einfluss auf die Pflicht zur Durchführung von Grenzkontrollen.

Wörtlich heißt es in der Stellungnahme des kroatischen Innenministeriums: „Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die sich an Bord eines Sport- und Freizeitschiffes befinden, das von einem Hafen in einem Mitgliedsstaat des Schengen-Raums ankommt oder abfährt, unterliegen keiner Grenzkontrolle und dürfen einen Hafen betreten, der kein Grenzübergang im Sinne von Anhang VI. Punkt 3.2.4 der Verordnung (EU) 2016/399 ist“.

Für Sportskipper entfallen ab 1.1.2023 die Grenzkontrollen auf dem kroatischen Seegebiet

Somit entfallen – wie für die Autofahrer an den Landgrenzen zum Schengen-Neumitglied Kroatien – auch für Sportskipper die Grenzkontrollen, wenn sie auf dem Wasserweg ein- oder ausreisen wollen. Voraussetzung: die Yacht muss sich innerhalb des Schengen-Raumes bewegen.

Etwas anderes gelte nur für Yachten, welche aus einem Drittland kommen: diese Schiff seien „verpflichtet, auf dem kürzesten üblichen Wasserweg einzulaufen, ausgenommen den Hafen, an dem der internationale Grenzübergang für den Personenverkehr im Seeverkehr geöffnet ist“, so das kroatische Innenministerium.

Ausnahmen gelten für Yachten, die aus einem sogenannten Drittland kommen

In Ausnahmefällen könne ein Sport- und Freizeitschiff jedoch auch einen Hafen anlaufen, der kein Grenzübergang ist. Diese Ausnahme sei jedoch „auf Ausnahmen von Umständen einschließlich höherer Gewalt“ beschränkt; als Beispiele nennt das Ministerium „extreme Wetterbedingungen, dringende medizinische Probleme, Maschinenausfall oder andere technische Probleme“.

In diesem Zusammenhang ist interessant, dass das Inneministerium der Republik Kroatien auch „Sportveranstaltungen“ als „außergewöhnliche Umstände, die die Inanspruchnahme einer Ausnahme rechtfertigen können“, einstuft. Das könnte bedeuten, dass Yachten, welche an Regatten in kroatischen Gewässern teilnehmen wollen und zu diesen ordnungsgemäß gemeldet haben, ebenfalls von Grenzkontrollen befreit sein können, obwohl sie aus einem Drittland kommen.

Nur bei Ein- oder Ausreise in ein / oder aus einem Drittland auf dem Wasserweg soll es auch weiterhin Personen-Kontrollen geben

Generell gelte jedoch weiterhin bei Ein-/ bzw. Ausreise in oder aus ein(em) Drittland: „bei der Ankunft des Schiffes in einem Hafen ohne Grenzübergang benachrichtigen die zuständigen Hafendienste unverzüglich die Grenzpolizei, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Maßnahmen ergreift, um Personen auf dem Schiff gemäß Anhang VI 3.2.5. Verordnung (EU) 2016/399 und Artikel 17 des Gesetzes über die Kontrolle der Staatsgrenzen zu kontrollieren“.

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