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Urteil gegen deutsche Quarantäne-Regelung: Argumente nicht nur für den Wassersport, auch für den Wintersport

Wintersport Österreich Coronavirus: Lange Staus bei der Einreise nach Österreich im Sommer
Lange Staus, verursacht von Reiserückkehrern aus Kroatien wegen plötzlicher Reisewarnung Österreichs und Quarantäneandrohung waren der Aufreger des Spät-Sommers. Jetzt sollen Wintersportler aus Deutschland (Inzidenz 304,2) nach Österreich (Inzidenz 843,1) reisen. Ein deutsches Gerichtsurteil könnte dem österreichischen Wintersport-Tourismus überraschend Schützenhilfe leisten.

Das Thema Reisen in Zeiten der Corona-Pandemie hat sich in den letzten Monaten zum Zankapfel einiger europäischer Staaten entwickelt: Im Sommer strafte Österreichs Regierung Reiserückkehrer aus Kroatien mit anschließender Quarantäne ab, jetzt will Deutschland Reiserückkehrer aus österreichischen Skigebieten unter Quarantäne wegen der COVID-19-Pandemie stellen. Kroatien erlitt durch die kurzfristigen Maßnahmen der österreichischen Regierung einen herben finanziellen Verlust, Österreicher mussten stundenlang im Stau ausharren, weil die kurzfristige Reisewarnung dazu führte, dass die meisten österreichischen Urlauber in Kroatien überhastet die Heimreise antreten mussten.

Jetzt trifft es Österreich, wenn die Skifahrer aus Deutschland nicht die österreichischen Pisten bevölkern, droht auch der Tourismusindustrie ein erheblicher finanzieller Schaden. Ein Urteil aus Deutschland, über das Seahelp bereits berichtete, könnte in der derzeitigen Situation sowohl den Wintersportorten in Österreich als auch den Wassersportlern in Österreich und Deutschland künftig als Argumentationshilfe diesen. Deshalb hat die SeaHelp-Redaktion das Urteil 13 B 1770/20.NE vom 20. November 2020 des Oberverwaltungsgerichts Münster angefordert und analysiert.

Ausgangslage: Antrag auf Schutz gegen Quarantäneregelung

Der Antragsteller hielt sich zunächst in seiner Ferienwohnung auf der Baleareninsel Ibiza auf, reiste dann weiter nach Teneriffa, wo er sich insgesamt neun Tage aufhielt, bevor er die Rückreise nach Deutschland antrat. Noch von seinem Urlaubsort in Spanien wandte er sich an einen deutschen Anwalt, der für ihn einen Antrag auf Rechtsschutz gegen die vom Land NRW angeordneten Quarantänemaßnahmen stellte. Er hätte sich nach seiner Rückreise nach Deutschland für zehn Tage absondern müssen, wie es im Amtsdeutsch heißt, oder nach fünf Tagen einen COVID-19-Test durchführen lassen. Er beantragt im Wege einer einstweiligen Verfügung, diese Maßnahmen auszusetzen, bis eine Entscheidung über ein Normenkontrollverfahren in der Sache vorliegt.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Seine Begründung: „Man könne nicht aufgrund eines Aufenthalts auf den Balearen als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz dort deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) vor, da sich Reiserückkehrer pauschal in Quarantäne begeben müssten, obwohl Daheimgebliebene – gemessen an der 7-Tage-Inzidenz – einem gleich großen oder sogar höheren Corona-Infektionsrisiko unterlägen. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus den in Spanien getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen. Diese seien zwar anders, aber nicht weniger effektiv ausgestaltet. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch im Verhältnis zu Eigentümern von Ferienimmobilien innerhalb Deutschlands. Diese könnten Urlaub machen, ohne sich nach Rückkehr an ihren Wohnort in Quarantäne begeben zu müssen.

Gericht gibt Antragsteller Recht

Das Gericht gibt dem Antragsteller Recht. In der Begründung heißt es unter anderem: „Die Pandemielage ist aktuell dadurch gekennzeichnet, dass auch das Land Nordrhein-Westfalen und ein Großteil der übrigen Bundesrepublik nach den in § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO benannten Kriterien als Corona-Risikogebiete einzustufen sind. Deutschlandweit gibt es bei einer 7-Tage-Inzidenz von 139 Fällen/100.000 Einwohnern aktuell 279.800 aktive Corona-Fälle. In Nordrhein-Westfalen liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 167 Fällen/100.000 Einwohnern. Es handelt sich dabei weitgehend um ein diffuses Infektionsgeschehen ohne feststellbare Ausgangsereignisse.

Vor diesem Hintergrund besteht für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht verlassen haben oder die sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten haben, eine ebenso hohe oder sogar noch höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie das Coronavirus aufgenommen haben und als ansteckungsverdächtig…angesehen werden können. Für Daheimgebliebene besteht anders als für Personen, die nur vorübergehend ins Ausland gereist sind, jedoch keine Absonderungspflicht.“

Im Ausland kein höheres Infektionsrisiko als daheim

„Das von den Rückkehrern ausgehende Infektionsrisiko stellt sich jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten aber nicht anders dar, als wenn sie daheim geblieben wären. Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zwar mag eine unterschiedliche Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland grundsätzlich gerechtfertigt sein, wenn und soweit mit Blick auf Unklarheiten der Reisewege, das Zusammentreffen einer Vielzahl von unbekannten Reisenden oder unklaren Infektionslagen in Drittländern ein sachlicher Differenzierungsgrund besteht.

Die Annahme, die von diesen Reisenden ausgehenden Infektionsrisiken seien deshalb stets höher zu bewerten, als diejenigen, die von Reisenden innerhalb des Bundesgebiets oder von nicht verreisten Personen ausgehen, dürfte aber in einer Situation, in der den Gesundheitsbehörden auch innerhalb des Bundesgebiets eine Kontaktnachverfolgung wegen hoher Inzidenzwerte nicht mehr möglich und das Infektionsgeschehen diffus ist, jedenfalls in dieser Pauschalität nicht mehr zutreffen.“

Bundesland setzte Corona-Regelung aus

Im Klartext heißt das: Wenn im Urlaubsland die Corona-Inzidenzwerte ebenso hoch sind wie daheim, ist die Anordnung einer Quarantäne nicht rechtmäßig. Wohlgemerkt, dieses Urteil gilt für Deutschland und da auch nur im Bundesland Nordrhein-Westfalen, führte aber dazu, dass das Land NRW die Quarantäne-Regel für Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten zunächst einmal kippte.

Kroatien, Spanien oder Österreich macht keinen Unterschied

Im übertragenen Sinn könnte man Spanien durch Kroatien ersetzen, die Argumente bleiben gleich. Das heißt: Auch österreichische Gerichte müssten sich überlegen, ob sie unter Berufung auf das Quarantäne-Urteil des deutschen Oberverwaltungsgerichts möglichen Klägern nicht stattgeben müssten. Zumindest liefert das Urteil aus Deutschland quasi „gerichtsfeste“ Argumente. Ob die dann vor einem österreichischen Gericht Bestand hätten, sei dahingestellt.

Steilvorlage für Österreichs Skigebiete?

Anders sieht die Situation allerdings angesichts der deutschen Reisewarnungen für Österreich und dessen Skiregionen aus: Dieses Urteil könnte für die österreichischen Skiregionen quasi als Steilvorlage dienen, um das pauschale Besuchsverbot deutscher Skifahrer mit anschließender Quarantäne nach einem Österreich-Urlaub zu verhindern.

Holt Österreich die Quarantäne für Reiserückkehrer aus Kroatien ein?

Was fehlt, ist eine faktenbasierte, gesamteuropäische Lösung, die Planungssicherheit für Urlauber und Touristiker gleichermaßen garantiert und mit normalem Menschenverstand ausgestaltet ist, keine pauschalen Reisewarnungen mit Quarantäneandrohungen aus wirtschaftlichen, bzw. nationalen Interessen. Die nämlich holen einen schnell ein, siehe das Beispiel Österreich: Erst sollten die Touristen auf Gedeih und Verderb im eigenen Land ihren Urlaub verbringen, jetzt buhlt man um die Wintersportler aus Deutschland. Zu „Kurz“ gedacht…

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