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Versicherungsrecht einfach erklärt: Boots-Kaskoversicherung: Wann liegt ein versicherter Schaden vor?

Kaskoversicherung: Wann liegt ein versicherter Schaden vor?

Die Formulierung „unvorhergesehener, von außen verursachter Schaden“ ist im Versicherungsrecht – insbesondere in der Kaskoversicherung für Kraftfahrzeuge, Yachten und Boote – ein zentraler Begriff zur Abgrenzung der gedeckten Gefahren. Sie definiert, welche Schadensereignisse als „versicherte Unfälle“ oder „versicherte Beschädigungen“ gelten. Im Folgenden erklärt Robert Perger von der SeaHelp Insurance die rechtliche Bedeutung im Detail.

„Unvorhergesehen“ – Was bedeutet das rechtlich?

Ein Schaden ist unvorhergesehen, wenn weder der Versicherungsnehmer noch eine mitversicherte Person bei objektiver Betrachtung diesen rechtzeitig erkennen oder erwarten konnte. Schaden wird dabei definiert als jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die durch ein schädigendes Ereignis verursacht wird.

Die rechtliche Kernaussage: Maßstab bei der Beurteilung ist ein objektiver, verständiger Versicherungsnehmer. Das Ereignis darf nicht planmäßig, nicht gewollt und nicht sicher zu erwarten gewesen sein. Fahrlässigkeit schließt dabei die Unvorhergesehenheit nicht zwingend aus, selbst grobe Fahrlässigkeit oft nicht, sofern diese nicht explizit ausgeschlossen wurde. Vorsatz schließt dagegen den Versicherungsschutz immer aus (§ 81 VVG).

Beispiele für „unvorhergesehen“ / „nicht unvorhergesehen“

Beispiele für „unvorhergesehen“:

  • ein plötzlicher Zusammenstoß mit einem Wildtier (Kfz) oder Treibgut (Boot)
  • ein Motorbrand, dessen Ursache dem Halter / Eigner nicht bekannt war
  • ein plötzliches Auflaufen auf ein unter Wasser nicht sichtbares Hindernis (Yacht)

Beispiele für „nicht unvorhergesehen“:

  • langsam fortschreitender Verschleiß
  • Korrosion
  • Alterungsprozesse
  • bekannte Risiken, die der Versicherungsnehmer bewusst ignoriert (z. B. Weiterfahrt trotz roter Warnleuchte)

Was bedeutet „von außen verursacht“?

Diese Komponente grenzt die Kaskodeckung gegen die Eigenabnutzung und interne Defekte ab. Ein Schaden ist von außen verursacht, wenn ein äußerer, auf das Fahrzeug / Yacht / Boot einwirkender Vorgang den Schaden unmittelbar ausgelöst hat.

Beispiele für „von außen verursacht“ / „nicht von außen verursacht

Typische Beispiele für die Kategorie „von außen verursacht“:

  • Anstoß gegen ein anderes Fahrzeug oder Objekt
  • Blitzschlag
  • Sturm
  • Hagel
  • Überschwemmung
  • Anprall im Wasser (Treibgut, Grundberührung)
  • Sabotage oder Vandalismus
  • auch Tierbisse können – je nach Bedingungen – hierunter fallen

Typische Beispiele für die Kategorie „nicht von außen verursacht“:

  • reiner Maschinen- oder Motorschaden ohne äußeren Einfluss (z. B. Kolbenfresser, Materialermüdung)
  • Verschleiß
  • Rost
  • Osmose (bei Booten)
  • Materialfehler
  • sogenannte „innere Betriebsvorgänge“

In der Konsequenz bedeutet das: ohne äusseren Einfluss keine Kasko-Entschädigung – es sei denn, der innere Defekt führt anschließend zu einem Unfall, der dann wiederum als äußerer Einfluss zählen kann.

Zusammenspiel beider Elemente

Wichtig: für eine Kasko-Deckung müssen beide Kriterien gleichzeitig vorliegen, also ein „unvorhergesehenes“ (kein erwartbares oder gewolltes Ereignis) muss einhergehen mit „von außen verursacht“ (äußerer mechanischer, physikalischer oder sonstiger Einwirkungsfaktor).

Beispiele, die beide Kriterien erfüllen:

  • ein Auto wird beim Parken von einem unbekannten Fahrzeug angefahren
  • Mastbruch einer Yacht durch eine plötzlich auftretende Bö
  • beim Trailern: Windstoß drückt das Boot seitlich gegen einen Pfahl
  • Kollision mit schwimmendem Gegenstand

Beispiele, die ein Kriterium nicht erfüllen:

  • nur „unvorhergesehen“: Motor brennt wegen Kurzschluss (Schaden kann hier aber u.U. trotzdem gedeckt sein, weil Brand als „äußerer Vorgang“ gewertet werden kann)
  • nur „von außen verursacht“: regelmäßige Wellenbewegung verursachen Osmose (Schaden nicht gedeckt, weil vorhersehbar / typisch)
  • keines der Kriterien: Abnutzung an der Welle / am Propeller (kein Versicherungsschutz)

Rechtliche Grundlagen

Die erörterten Begriffe stehen so nicht explizit im Gesetz, sondern stammen aus unterschiedlichen Rechtsquellen, etwa aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und den Allgemeinen Bedingungen für die Wassersportkasko (AVB) in Verbindung mit langjähriger deutscher Rechtsprechung (u. a. BGH, OLGs).

So gibt es etwa zentrale juristische Leitsätze aus ständiger Rechtsprechung zu „unvorhergesehen“ = plötzlich und zufällig aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers (siehe oben) und „von außen“ = nicht aus der eigenen betrieblichen Sphäre des Fahrzeugs oder Bootes herrührend. Die Abgrenzung ist wichtig, denn sie dient der Trennung zwischen Kaskoversicherung und Garantie- / bzw. bloßen Verschleißrisiken, die nicht gedeckt sind.

Unterschiede Kfz-Kasko vs. Yacht- / Bootskasko

Stellt man auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen einer Kfz-Kasko und einer Yacht- / Bootskasko ab, so verlangen beide einen unvorhergesehenen, äußeren Einfluss, und beide schließen Verschleiß und innere Betriebsschäden aus.

Bezogen auf die Unterschiede ist festzustellen, dass bei der Bootskasko wasserbedingte Risiken wie Grundberührung, Treibgutkontakt u. Ä. häufig besonders geregelt sind. Osmose (Blasenpest bei GfK-Booten) ist dagegen fast immer ausgeschlossen. Die Kfz-Kasko kennt dagegen typischerweise eine strengere Unterscheidung zwischen Teilkasko und Vollkasko (z. B. Wildschaden, Glasbruch, Sturm).

Die drei häufigsten Schadensfälle, die die Kasko abdeckt

„Die drei häufigsten Schadensfälle, welche durch die Bootskasko abgedeckt sind, sind Grundberührung (Auflaufen), Kollision und Fremdkörperschaden sowie Sturm- und Elementarschäden“, sagt Versicherungsexperte Robert Perger von der SeaHelp-Insurance.

Die Grundberührung (Auflaufen) ist dabei der „Klassiker“ und passiert schnell, besonders in unbekannten oder flachen Küstengewässern. Definition: Die Yacht läuft auf Grund (Sandbank, Felsen, Untiefe). Schadensbild: Rumpfschäden: Kratzer, Risse, Löcher im Kiel- oder Ruderbereich. Ruderschäden: Beschädigung des Ruderblatts oder der Ruderlager. Maschine / Propeller: Schäden an Propeller, Welle oder dem Saildrive-Gehäuse, wenn diese den Grund berühren.

 

Freischleppen bei leichter Grundberührung

 

Deckung: Die Kaskoversicherung übernimmt die Kosten für die Reparatur des Rumpfes, des Kiels, des Ruders und der betroffenen Maschinenteile, selbst wenn die Grundberührung auf einen Navigationsfehler des Skippers zurückzuführen ist (vorausgesetzt, es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, die den Schaden in Kauf nimmt).

Bei der Kollision und Fremdkörperschaden handelt es sich um Schäden, die durch die Berührung mit einem anderen Objekt entstehen – ob im Hafen, unter Fahrt oder an der Ankermooring. Definition: Kontakt mit anderen Schiffen, Bojen, Dalben, Stegen, oder das Treffen von Treibgut (Fremdkörperschaden). Schadensbild: Im Hafen: Rumpfschäden durch Einlaufen oder Ablegen (z. B. durch starkes Seitenwindmanöver). Unterwegs: Schäden durch Kollision mit einem anderen Schiff (oftmals ist dies auch ein Fall für die gegnerische Haftpflicht, aber die eigene Kasko zahlt bei unklaren Fällen ggf. schneller und geht u.U. dann in Regress). Treibgut: Schäden durch das Treffen von Containern, Holzstämmen oder anderen großen Objekten an der Wasserlinie, am Propeller oder am Ruder.

 

SeaHelp Insurance - Yacht Rumpf Schaden

 

Deckung: Die Kasko übernimmt die Reparaturkosten für die Yacht, auch wenn der Skipper einen Moment der Unachtsamkeit hatte, der zur Kollision geführt hat.

Sturm- und Elementarschäden gelten versicherungsrechtlich als unvorhersehbar und durch Naturgewalten verursacht. Definition: Schäden durch Starkwind, Hagel, Blitzschlag, Feuer oder das Sinken der Yacht durch Wassereinbruch (z. B. wegen einer durch das Unwetter beschädigten Luke). Schadensbild: Rigg-Schäden: Mastbruch, verbogene Wanten, Beschädigungen an Segeln durch Überbelastung im Sturm. Rumpf / Aufbauten: Schäden, die entstehen, wenn die Yacht im Hafen gegen den Steg schlägt oder von einer Welle beschädigt wird. Blitzschlag: Zerstörung der gesamten Bordelektronik und Navigation. Persenning: Oft sind die Planen sowie die Gestänge verbogen oder ganz weg. Hier ist zu beachten das viele Gesellschaften die Planen entweder ganz oder anteilig ersetzen, wenn diese noch nicht zu alt waren (Altersabzug)

 

Ostsee-Sturmflut 2023: Segelboote gesunken

 

Deckung: Die Kaskoversicherung ist hier unverzichtbar, da niemand für das Wetter haftbar gemacht werden kann. Sie übernimmt die hohen Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des Riggs, der Elektronik und eventuelle Bergungskosten bei einem Totalverlust.

Weitere Informationen und Kontakt:

SeaHelp Versicherungsexperte Robert Perger
Robert Perger

Robert Perger
SeaHelp Ansprechpartner für Yachtversicherungen

Tel: +43 (0) 7617 – 21921
Email: insurance@sea-help.eu
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