Sind Feuerlöschern auf (Freizeit-) yachten in Deutschland und in Österreich vorgeschrieben? Was passiert, wenn die Yacht brennt und sich herausstellt, dass die an Bord befindlichen Feuerlöscher schon mehrere Jahre lang „abgelaufen“ (nicht gewartet worden) sind? Kann die Versicherung in diesem Fall die Leistung verweigern?
Viele Freizeit-Skipper fragen sich, ob auf ihrer Yacht / ihrem Boot ein Feuerlöscher an Bord sein muss. Generell gilt (in Deutschland): für privat genutzte Sportboote gibt es auf Binnenrevieren keine bundeseinheitliche Sicherheits-Ausrüstungsliste – das ist vielmehr häufig Landesrecht, es gibt einschlägige Revierregel, und teilweise wird hier sogar je nach Gewässer und Behörde anders entschieden. Eine pauschale, deutschlandweite Regel „ab X Meter Bootslänge muss ein Feuerlöscher an Bord sein” gibt es also nicht.
Ob und wo Feuerlöscher auf Booten im Binnenbereich vorgeschrieben sein können, hängt vielmehr von anderen Faktoren ab. Ein typisches Muster in Landesverordnungen ist, die Pflicht nicht an der Bootslänge, sondern an bestimmten Einbauten (Motor, Heizung, Kocher) festzumachen.
Die Landes-Schifffahrtsverordnung Brandenburgs fordert beispielsweise, dass „Fahrzeuge mit fest eingebauten Verbrennungsmotoren sowie Fahrzeuge mit fest eingebauten Heizungen oder Kocheinrichtungen … mit geeigneten Feuerlöschgeräten/-einrichtungen ausgerüstet sein“ (müssen). Die Regeln anderer Länder folgen oft ähnlichen Logiken, wobei die entsprechenden Details (z. B. “wie viele Feuerlöscher / welche Größe”) durchaus abweichen können.
Bei der Vermietung von Booten gibt es strenge Ausrüstungs-Pflichten
Wenn das Boot jedoch vermietet wird (Charterbescheinigung etc.), gibt es konkrete Ausrüstungspflichten. In der BinSch-SportbootVermV-Anlage (unter dem Punkt „Anforderungen“) kann man etwa nachlesen, dass als Ausrüstung: „1 tragbarer Feuerlöscher” (sofern im Bootszeugnis nicht mehr verlangt sind) vorgeschrieben ist.
Die Ausrüstungspflicht im See-Bereich kann zusätzlich durch eine entsprechende Nutzungsart (gewerblich / Charter) und durch bestimmte Vorschriften bzw. das Bootszeugnis geprägt sein; für eine rein private Nutzung gibt es häufig eher Empfehlungen als harte Pflichten.
Tipp der SeaHelp-Redaktion: trotzdem ist ein geeigneter, einsatzbereiter Löscher praktisch immer sinnvoll!
In Österreich ist die Ausrüstung im Binnenbereich in der Praxis deutlich konkreter geregelt und wird über die Zulassung / Überprüfung bzw. durch Informationsblätter der Länder und der Behörden greifbar. Typische Schwellen betreffend die Ausrüstungspflicht von Booten und Yachten sind hier zum einen „bis 10 m Länge“ und „über 10 m Länge“.
Beispiel Oberösterreich – Informationsblatt Binnenzulassung: vorgeschrieben ist für ein Motorboot ein Handfeuerlöscher ABC, dieser muss mind. 2 kg (bis 10 m Bootslänge) und mind. 6 kg (über 10 m Bootslänge) aufweisen. Bei Innenbordmotoren gibt es die Pflicht, einen zusätzlichen Feuerlöscher mitzuführen; hier muss das Einbringen des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein.
Beispiel Steiermark – Bootsüberprüfung (Ausrüstung): hier gibt es ein ganz ähnliches Schema (bis 10 m Bootslänge: mind. 2 kg, über 10 m Bootslänge: mind. 6 kg Gewicht. Bei Innenbordmotoren müssen jedoch zwei Feuerlöscher mitgeführt werden, auch hier gilt: Motorraum-Löschung ohne Öffnen muss möglich sein. Zusätzlich gibt es in Österreich (je nach Quelle und Regelwerk) teils Schwellen nach Motorleistung, Koch- bzw. Heizeinrichtung oder sogar nach Tankinhalt.
Wichtig für See-Fahrer (buten) ist in diesem Zusammenhang die österreichische Ausrüstungsliste / Equipment List nach Maßgabe der Jachtverordnung – BGBl. II Nr. 205/2020, die für Yachten gilt, d. h. für seetüchtige Sport- und Vergnügungsboote bis max. 24 m Länge, die zur Seeschifffahrt zugelassen sind. Danach gilt für Fahrtbereich 2 (Küstenfahrt, Punkt 4), Fahrtbereich 3 (küstennahe Fahrt, Punkt 4) und Fahrtbereich 4 (weltweite Fahrt, Punkt 5), dass mindestens 2 Feuerlöscher entsprechend EN3:1996 mit jeweils 2 kg an Bord sein müssen.
Was ist im Falle eines Brandes, wenn der Feuerlöscher „abgelaufen“ bzw. nicht gewartet worden war?
Was passiert nach einem Brand, wenn der oder die Feuerlöscher nachweislich „abgelaufen” waren bzw. über mehrere Jahre nicht ordnungsgemäß gewartet worden waren? Hier muss man zwei Ebenen trennen.
Auf der Ordnungs- bzw. Verwaltungsrechts-Ebene gilt: wenn Feuerlöscher vorgeschrieben waren (z. B. nach Landesrecht, Bootszeugnis bzw. nach entsprechenden Charterregeln), und diese nicht einsatzbereit waren, kann das je nach Revier bzw. Behörde als Verstoß gewertet werden (Bußgeld / Beanstandung bei Kontrolle; nach dem Brand gibt es zusätzlich eine Unfall- / Schadensaufklärung).
Ob die Versicherung kürzt bzw. eine Regulierung komplett ablehnt (Ebene 2), hängt zunächst davon ab, welche Versicherung vorliegt (Kasko? Haftpflicht?), und welche Pflicht konkret verletzt wurde: in Deutschland ist etwa nach dem VVG eine Kürzung / Leistungsfreiheit möglich – das gilt aber nicht automatisch.
Handelt es sich etwa um grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls, darf der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG die Leistung quoteln (kürzen nach Schwere), bei Vorsatz ist er sogar komplett leistungsfrei. Werden dagegen vertragliche Obliegenheiten verletzt (z. B. „Sicherheitsvorschriften einhalten / Feuerlöscher warten / einsatzbereit halten”), richten sich die Rechtsfolgen nach § 28 VVG, diese können von einer Kürzung bis hin zur völligen Leistungsfreiheit reichen – je nach Verschuldensgrad und spezifischer Regelung.

Die Versicherung schaut im Schadensfall genau auf die Kausalität
Wichtig in der Praxis: die Versicherung schaut sehr genau auf die sogenannte „Kausalität“: hätte zum Beispiel ein gewarteter, funktionsfähiger Löscher den Schaden wahrscheinlich reduziert (z. B. Entstehungsbrand im Motorraum / Pantry)? Wenn diese Frage mit „ja“ beantwortet werden kann, steigt das Risiko einer Kürzung der Leistungen deutlich. Wenn der Brand jedoch so angelegt war, dass der Löscher realistisch nichts mehr hätte ändern können, ist die Kürzung deutlich schwerer durchzusetzen.
In Österreich gilt das VersVG: hier ist zwar ein strengerer Grundsatz postuliert, dieser wird in der Praxis aber teilweise vertraglich „abgemildert“. Grundsätzlich ist der Versicherer hier nach § 61 VersVG leistungsbefreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Generell gilt: ein „seit Jahren abgelaufener” Löscher kann – je nach Umständen – als grob sorgfaltswidrig gewertet werden, vor allem, wenn Feuerlöscher vorgeschrieben waren oder im Vertrag als Sicherheitsobliegenheit genannt werden – und der Brand zudem ein typischer “früher Löschfall” war.
Was gilt in puncto Feuerlöscher, wenn man mit seiner Yacht in Kroatien unterwegs ist?
Was gilt in puncto Feuerlöscher, wenn ich mit einer 12 m langen Charteryacht mit kroatischer Flagge in Kroatien unterwegs bin?
Hier kommen die maßgeblichen Vorgaben vom kroatischen Seerecht („Pravilnik o brodicama i jahtama”; Regelwerk für Boote & Yachten) und werden über die Hafenämter (Lučka kapetanija) bei der Registrierung bzw. Charterzulassung kontrolliert.
Danach gilt für beide Fälle (private und Charter-Nutzung der Yacht): Feuerlöscher sind vorgeschrieben – die Anzahl / Größe hängt u. a. von Länge, Antrieb, Einbauten (Innenborder, Generator, Pantry / Heizung) ab.
Unterschied zwischen privat genutzten und Charter-Yachten: für gewerbliche Nutzung (Charter) gelten strengere Ausrüstungsvorschriften. Eine 12-m-Yacht fällt hier typischerweise in die Kategorie „jahta” (Boote ab 15 m Rumpflänge). Das bedeutet in der Praxis: es müssen mehrere tragbare ABC-Feuerlöscher an Bord sein (nicht nur einer).
Zusätzlich wird ein besonderer Feuerschutz im Maschinenraum gefordert (Einbaumaschine), oft wir das eine fixe Lösch-Anlage oder zumindest ein System sein, das das Einbringen von Löschmittel ermöglicht, ohne den Raum dafür extra öffnen zu müssen.

Sonst gilt selbstverständlich: Löscher müssen zugelassen, gewartet und verplombt sein; ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen. Die Anzahl und Leistung richtet sich nach Länge, Motorleistung und Raumaufteilung (Salon, Kabinen, Pantry, Maschinenraum).
Auch privat betriebene Boote / Yachten unter kroatischer Flagge unterliegen jedoch ganz klar den kroatischen Ausrüstungsvorschriften. Bei 12 m Bootslänge ist man ebenfalls im Bereich, in dem Feuerlöscher vorgeschrieben sind.
Typisches Anforderungsbild: mehrere tragbare Feuerlöscher (Mindestanzahl abhängig von konkreter Länge und Einbauten). Bei Innenbordern muss es einen zusätzlichen Feuer-Schutz für den Motorraum geben. Und: Funktionsfähigkeit und Wartung sind auch hier verpflichtend – nachzuweisen über eine entsprechend gültige, aktuelle Prüfplakette.
Boote unter österreichischer oder deutscher Flagge, die in Kroatien fahren, unterliegen der Verordnung über ausländische Yachten
„Boote unter deutscher oder österreichischer Flagge, die in Kroatien fahren, unterliegen der Verordnung über ausländische Yachten“, sagt SeaHelp-Einsatzleiter Marko Orlic; „in dieser Verordnung ist die verpflichtende Sicherheitsausrüstung nicht definiert“. Das bedeute, dass die Ausrüstung den Vorschriften des Staates entsprechen müsse, dessen Flagge das Boot führe.
Generell rät der erfahrene Nautiker, dass – unabhängig von den Vorschriften – in der Praxis im Zweifel immer ein passender Feuerlöscher an Bord griffbereit sein sollte: „ein Brand lässt sich am besten und erfolgreichsten löschen, solange er noch klein bzw. im Entstehen begriffen ist“.
Wenn die Profis eintreffen würden, und die Crew habe nichts unternommen, sei es oft bereits zu spät, weil sich das Feuer dann bereits stark ausgebreitet habe – das gelte im übrigen auf dem Wasser wie auch an Land.
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