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Signalpistole nach Kroatien mitnehmen: Was Skipper beim Grenzübertritt beachten müssen

Signalpistole / Signalwaffe: Was ist an Grenzen zu beachten
Wer sich rechtlich korrekt verhalten will, sollte noch daheim überprüfen lassen, ob seine Signalpistole für den Grenzübertritt geeignet ist.

Darf man eine Signalpistole, mit der man als in Not geratener Skipper auf sich aufmerksam macht, einfach so mit nach Kroatien nehmen? Wie stellt sich die rechtliche Situation in den Transitländern wie Österreich, Italien oder Slowenien dar? Alles Fragen, die für die meisten Yachteigner wohl eher theoretischer Natur sein dürften, denn sie transportieren sie, zumeist gut eingepackt, im Kofferraum ihres Fahrzeugs und hoffen darauf, nicht kontrolliert zu werden. Die Chancen, dabei nicht erwischt zu werden, stehen bei dem lockeren Kontrollverhalten an den Grenzübergängen gut. Aber: Das schlechte Gewissen fährt in vielen Fällen mit und wer dann doch einmal beim „Waffenschmuggel“ einer Signalpistole erwischt wird, dem können je nach Sachverhalt doch empfindliche Strafen drohen.

Signalpistolen müssen EU-Richtlinie entsprechen

Dabei liegt der Fehlerteufel eher im Detail: Wenn es sich um eine ältere Signalpistole handelt, die nicht der EU-Durchführungsrichtlinie 2019/69 entspricht, könnte sie durchaus als Waffe im Sinne der nationalen Waffengesetze gelten. Deshalb lässt sich aufgrund der Komplexität des Sachverhalts keine allgemeingültige Stellungnahme abgeben. Unser Tipp: Die Waffe einfach bei einem Waffenexperten der örtlich zuständigen Polizeidirektion beziehungsweise bei einem zuständigen Mitarbeiter der Polizeiverwaltung vorzeigen und seinen Rat einholen, wenn es darum geht, die Signalpistole auf die eigene Yacht im Adriaraum, insbesondere nach Kroatien mitzunehmen.

Seahelp hat nachgefragt in Sachen Signalpistole

Dennoch wollten wir es genauer wissen und fragten bei den dafür zuständigen Stellen nach. Die Kroatische Zentrale für Tourismus, das kroatische Innenministerium, die Wirtschaftskammer Österreich und die zuständige Generalzolldirektion in Bonn/Deutschland lieferten ihre Stellungnahmen, die sich aber in der Regel auf Waffen der jüngsten EU-Durchführungsrichtlinie beziehen. Die nationalen Dienststellen können sich aber in der Regel nur zu den rechtlichen nationalen Vorgaben äußern.

Allgemeiner Wortlaut der Anfrage:

Ein Yachteigner besitzt eine Yacht, Liegeplatz Kroatien. Er erwirbt in Deutschland eine als Sicherheitsausrüstung vorgeschriebene Signalpistole samt Munition und beabsichtigt, diese zu seiner Yacht nach Kroatien mitzuführen, wobei er die Länder Österreich, Italien, Slowenien durchqueren muss, bevor er in Kroatien ankommt. Wie verhält er sich zoll- und waffenrechtlich korrekt, um keinerlei Rechtsverstöße mit der Signalpistole zu begehen?

Signalpistolen in Kroatien

Antwort des Innenministeriums (MUP) Kroatien (übersetzt aus dem Kroatischen):
„Nicht als Waffen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Waffen, die zur Warnung, Signalisierung, Rettung von Menschenleben, zur humanen Tötung von Tieren, zur Harpunenjagd oder zu gewerblichen oder technischen Zwecken bestimmt sind, sofern sie nur für die genannten Zwecke verwendet werden können und Schleudern und Zierwaffen (Waffenimitationen). (Amtsblatt 94/18 und 42/20). In Übereinstimmung mit dem Vorstehenden besteht für die Einfuhr von Signalgegenständen in die Republik Kroatien weder eine Genehmigungspflicht für die Überführung über die Staatsgrenze noch eine Meldepflicht bei der Grenzpolizei.“

Signalpistolen in Deutschland

Anfrage Generalzolldirektion in Bonn, Stabsstelle Kommunikation:

„Sofern die von Ihnen beschriebene Signalwaffe (Signalpistole) und die dazugehörige Munition:

  • der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zeichen „PTB“ aufweisen oder
  • den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen (Signalpistolen) gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat,
    so darf die Signalwaffe (Signalpistole) und die Munition durch eine volljährige Person ohne Erlaubnis aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.

Zu den waffenrechtlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten Österreich, Italien und Slowenien kann leider keine Auskunft gegeben werden.

Zwar existieren innerhalb der Mitgliedstaaten der EU die gleichen zollrechtlichen, jedoch verschiedene waffenrechtliche Regelungen. Es wird daher empfohlen, sich vor dem Verbringen bei den Fachbehörden der zu durchquerenden Länder über die aktuellen Vorschriften zu informieren.

Da die Signalwaffe (Signalpistole ) und die dazugehörige Munition in dem von Ihnen dargestellten Beispiel nur über Mitgliedsstaaten der Europäischen Union transportiert werden sollen, sind zollrechtliche Regelungen nicht zu beachten.“

Signalpistolen in Slowenien (über WKÖ)

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie soeben besprochen senden wir Ihnen die entsprechenden Bestimmungen aus dem slowenischen Waffengesetz wo steht, dass Signalwaffen (Signalpistole) keine Waffen sind, die unter Waffengesetzt fallen würden. Hier die Übersetzung:

Artikel 3

Klassifizierung und Kategorisierung von Waffen
Als Waffen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

  1. Zierwaffen;
  2. Nachahmungen oder Nachbildungen von Waffen;
  3. antike oder alte Waffen;
  4. Einschüchterungs- und Signalwaffen oder Waffen, die zum Alarmieren, Einschüchtern und Signalisieren, zum Retten von Menschenleben, zum Betäuben und Schlachten von Tieren, zur Harpunenjagd, zu gewerblichen oder technischen Zwecken bestimmt sind und wenn sie nur für die genannten Zwecke besessen oder verwendet werden, und Munition für solche Waffen;
  5. Munition für Waffen nach den Nummern 6 und 7 der Kategorie D, das Geschoss selbst (Kugeln, Kugeln) und die Hülle ohne Netz. Unbeschadet der Bestimmung von Nummer 4 des vorstehenden Absatzes darf eine Person Munition für Alarm-, Einschüchterungs- und Signalwaffen erwerben, besitzen oder verwenden, um Menschenleben zu retten, zu industriellen oder technischen Zwecken, wenn sie die Bedingung von Nummer 1 des zweiten Absatzes erfüllt, des Artikels 14 dieses Gesetzes [Volljährigkeit]. Munition darf nur mit einer Waffe verwendet werden.

Zusätzlich haben wir uns über die WKÖ für Sie mit dem slowenischen Innenministerium, Sektion für Waffen, in Verbindung gesetzt. Wir haben die Information erhalten, dass seit Jänner 2019 Folgende EU-Durchführungsrichtlinie 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen (Signalpistolen) gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, gilt. Diese EU-Durchführungsrichtlinie 2019/69 gilt in Slowenien und anderen EU-Staaten direkt, ohne „Übersetzung“ ins nationale Recht.

Der Vorschlag ist, dass es in Österreich zu prüfen wäre, ob diese Signalwaffe (Signalpistole) gemäß der EU-Durchführungsrichtlinie 2019/69 ist. Wenn die Signalwaffe (Signalpistole) ein älteres Modell sei, so die slowenischen Behörden, dann wird es schwierig sein diese Waffe unter den Bestimmungen der EU-Durchführungsrichtlinie 2019/69 durchzulassen.

Signalpistolen Österreich

In Österreich geht man davon aus, dass Leuchtpistolen Signalgeräte und – mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen – keine Waffen sind und frei ab 18 Jahren verfügbar sein sollten. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen (auch Leuchtpistolen im Kal.4 mit Einstecklauf auf Kaliber 12) geeignete „Leuchtpistole“ fällt aber unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.

Deshalb abschließend nochmals unser Tipp: Beim grenzüberschreitenden Transport von Waffen, auch Signalpistolen, sollte zunächst der Weg zu den zuständigen nationalen Behörden des Ursprungslandes gesucht werden, insbesondere dann, wenn es sich um ältere Waffen handelt. Denn auch an den Grenzen gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Andere Signalmittel

Um bei den bei der Beschaffung und Transport der diversen anderen Signalmitteln außer Signalpistolen keinen hohen Aufwand und Probleme zu bekommen, empfehlen wir, diese in dem Land zu erwerben, in dem das Boot stationiert ist.

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