Eine Boots-Kaskoversicherung soll den Besitzer bzw. Eigner vor finanziellen Risiken aus Schäden an der eigenen Yacht schützen – z.B. durch Grundberührungen, Kollisionen, Diebstahl, Sturm oder Blitzschlag. In der Regel sind bei der Bootskasko alle Schäden versichert, die durch äußere Einwirkung auf das Boot entstehen können. Ob darunter auch das Sinken einer Yacht wegen offener Seeventile bzw. gerissenen Schläuchen fällt, klären wir in diesem Beitrag.
Wie reagiert eine Versicherung, wenn ein kaskoversichertes Boot, im Hafen liegend, wegen geöffneter Seeventile sinkt, weil z.B. der Schlauch dahinter abgerutscht ist oder leckt. Die Frage dürfte insbesondere für Eigner von Booten relevant sein, deren Cockpitentwässerung unterhalb der Wasserlinie endet.
Schließt man die Ventile, kann bei Regen das Cockpit – und letzten Endes auch das ganze Boot – vollaufen und sinken. Lässt man die Ventile offen, kann es passieren, dass ein Schlauch abrutscht, eine Klemme nicht hält, oder ein Schlach einfach reißt. Auch dann ist die Folge Wassereinbruch, der im schlimmsten Falle zum Sinken der Yacht führen kann.
„Grundsätzlich ist es so, dass offene Ventile im Hafen von der Versicherung zunächst einmal als Fahrlässigkeit angesehen werden würden“, sagt SeaHelp-Versicherungsexperte Robert Perger. Wenn bauartbedingt ein Schließen aber nicht möglich wäre, würde es darauf ankommen, ob der Eigner nachweisen könne, dass er Schläuche und Verschraubungen regelmäßig geprüft, gewartet und ersetzt habe.
Die Versicherung prüft, ob alles getan wurde, um einen Schaden zu verhindern
Perger: „Wenn der Eigner das durch Bilder oder Wartungsbücher dokumentieren kann, wäre das durchaus positiv“. Denn: in einem Schadensfall würde die Versicherung prüfen, ob alles getan worden sei, um so einen Schaden zu verhindern. „Sofern das erkennbar wäre, würde wohl keine Versicherung den Schadensersatz grundsätzlich verweigern“, sagt der Versicherungsprofi.
Ob aber letztendlich voll gezahlt werden würde, könne nicht grundsätzlich zugesagt werden, das käme auf den Einzelfall bzw. eine Gesamtschau des Falles an. Grundsätzlich gelte aber: jede Art von Dokumentation über das Boot sei wichtig, das gelte auch für andere Schadensfälle.
Oft gibt es einen Wartungsstau, wenn ein Boot wegen kaputter Schläuche oder einem offenen Seeventil sinkt
Nach Pergers Erfahrung würde es zum Sinken von Booten wegen kaputter Schläuche oder offener Seeventile oft dann kommen, wenn es einen Wartungsstau gebe; es sei deshalb empfehlenswert, diese Stellen mindestens zweimal jährlich zu kontrollieren und im Zweifel Schläuche und Schellen regelmäßig zu erneuern bzw. eine Fachfirma damit zu beauftragen.
„Generell arbeiten viele moderne Boots / Yacht-Kaskoversicherungen mit einer sogenannten Allgefahrendeckung, das heißt: grundsätzlich ist alles versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist“, sagt Perger, bei SeaHelp sei das nicht anders. Bei dieser Form der Deckung müsse der Versicherer nachweisen, dass der Schaden unter einen Ausschluss falle, wenn er die Leistung verweigern wolle. Hier greife die sogenannte Beweislast-Umkehr.
Doch auch bei Versicherungen mit Allgefahrendeckung gebe es regelmäßig Vertragsklauseln, die der Bootsinhaber erfüllen müsse, sogenannte Obliegenheiten. „Verletzt der Eigner diese Pflicht, zum Beispiel weil er offensichtlich defekte Schläuche nicht ersetzt bzw. keine regelmäßigen Kontrollen durchführt, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern“, sagt der Leiter der Insurance-Abteilung bei SeaHelp, das gelte auch bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, z. B. wenn ein Eigner die Ventile absichtlich offen gelassen habe, obwohl er gewusst habe, dass das riskant sei.
Sinken oder Wassereinbruch gilt bei SeaHelp-Insurance als versicherte Gefahr
„Sinken“ oder „Wassereinbruch“ könne als versicherte Gefahr gelten – je nach Vertragsbedingungen. „Bei Seahelp ist „Sinken“ gedeckt, weil es keine Ausnahme ist“, sagt Perger, allerdings hänge die Deckung davon ab, wie genau das Wasser eingedrungen sei. Ein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis erfordere oft eine andere Betrachtungsweise als ein allmähliches Eindringen von Wasser wegen schlecht gewarteter Komponenten wie Schläuche, Schellen, Ventile, usw.
„Generell gilt, dass die geschilderten Schäden versichert sein können, sofern das Sinken / der Wassereinbruch als versicherte Gefahr gilt und der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat“, sagt der Versicherungsexperte. Aber: die Versicherung werde in jedem Fall „sehr genau prüfen, ob der Schaden auf mangelhafte Wartung, falsches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen“ sei. Wenn das bejaht werden könne, könne sie (die Versicherung) die Leistung ganz oder teilweise verweigern bzw. kürzen.
Perger: „sehr hilfreich sind Nachweise über die regelmäßige Wartung und Kontrolle (z. B. Wartungsbücher, Fotos, Rechnungen)“. Im Zweifel solle man sich vorher bei seinem Versicherer über versicherte Risiken, Deckungen und speziell über die eigenen Obliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungskürzung oder -verweigerung führen können, informieren.










