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Endlich auch für Österreicher: Einreise aus Kroatien ohne Quarantäne

Einreise ohne Quarantäne nach Österreich aus Kroatien
Österreichische Bürger müssen bei der Rückreise aus Kroatien nicht mehr in Quarantäne. Mit der Umsetzung will sich die Regierung allerdings bis „Mitte Juni“ Zeit nehmen.

Endlich ist es so weit: Wie die österreichische Regierung am 28. Mai 2021 bekannt gegeben hat, soll im Rahmen der allgemeinen Lockerungen auch die Einreise nach Österreich, zum Beispiel aus Kroatien, Slowenien und Italien ohne anschließende Quarantäne bald möglich sein.

Da in der diesbezüglichen Pressemitteilung hinsichtlich der Änderung der Einreiseverordnung kein genaues Datum angegeben wurde, fragte die SeaHelp-Redaktion im Büro des Pressesprechers und stellvertretenden Kabinettchefs des Kabinetts der Frau Bundesministerin Elisabeth Köstinger, Herrn Daniel Kosak, ausdrücklich nach. „Spätestens Mitte Juni werde die Einreiseverordnung dahingehend geändert, dass eine Einreise für Geimpfte, Genesene und Gestestete (3-G-Regel) ohne anschließende Quarantäne in Österreich möglich sei“, lautete die zitierfähige Antwort. Als Tests für Reiserückkehrer, so der Sprecher weiter, gelten PCR- und Antigentests, die auch nach der Rückkehr aus den jeweiligen Ländern innerhalb von 24 Stunden in Österreich nachgeholt werden können.

In der Pressemeldung des Ministeriums heißt es:

Zu den wichtigsten Lockerungen gehören für Tourismusministerin Elisabeth Köstinger zudem weitere Erleichterungen bei der Reisefreiheit:

  • Das wird möglich, indem Österreich auf das System des Robert Koch Instituts umsteigt.
  • Die sogenannte „RKI-Liste“ weist mehr als 110 Staaten als „Risikogebiete“ aus.
  • Für geimpfte, genesene oder getestete Personen aus diesen definierten Ländern besteht keine Quarantänepflicht.
    Aber Achtung: Geimpft heißt: Erst 22 Tage nach der Erstimpfung besteht freie Fahrt ohne Quarantäne
  • Bisher hat sich Österreich an dem ECDC System orientiert und 3 verschiedenen Anlagen mit Ländern nach Infektionsrisiko geführt. Diese Liste beinhaltete jedoch weit weniger Staaten, als die jetzige RKI Liste. D.h. zukünftig werden auch die Länder Kroatien, Indonesien, Bahamas, Kanada, USA und Vereinigte Arabische Emirate, uvm. berücksichtigt sein. Indem Österreich auf die RKI-Liste umsteigt, wird die Reisefreiheit ab Mitte Juni deutlich erleichtert.
  • Davon profitieren beide Seiten:
    • Reisen ins Ausland wird für Österreicher wieder leichter möglich, ohne Quarantäne nach Heimreise.
    • Tourismusstandort Österreich wird für die Städte wichtige Herkunftsländer (arabischer Raum, USA, Russland) wieder attraktiv.

Tourismusministerin Elisabeth Köstinger „Die Reisefreiheit ist ein zentrales Element für das Tourismusland Österreich. Indem wir auf das System der RKI-Liste umsteigen, setzen wir einen großen Schritt der Erleichterung für Urlaubsgäste, aber auch für Österreicher/innen, die im Ausland Urlaub machen wollen. Diese Liste enthält mehr als 110 Staaten, die von getesteten, geimpften oder genesenen Personen bereist werden können, ohne dass sie nach Heimreise in Quarantäne müssen. Davon profitieren beide Seiten: Unser Tourismusstandort, indem wir für wichtige Herkunftsländer wieder attraktiv werden. Alle Österreicherinnen und Österreicher, die Urlaub im Ausland machen wollen.“

Kritik: Nach EU-Liste hätte Kroatien rückgestuft werden müssen

Kritik an den jüngst bekannt gegebenen Maßnahmen äußern Verbände aus dem Bereich der Tourismuswirtschaft, aber auch viele Boots- und Yachteigner. Nach dem bisherigen System, sprich nach der ECDC-Liste hätte die insbesondere bei Wassersportlern aus Österreich so beliebte Region Kroatien spätestens am heutigen Freitag mit dem Update dieser Liste in die statt in die Kategorie B1 in die Kategorie A eingestuft werden müssen, was für die Rückkehr von Kroatienreisenden nach Österreich einen Fortfall der Quarantäne bedeutet hätte.

Mit dem geplanten Kurswechsel, sprich dem Umstieg auf das deutsche System, zögert sich dieser Vorgang deutlich hinaus, bis „spätestens Mitte Juni“, wie es heißt. Bleibt zu hoffen, dass man im österreichischen Tourismusministerium noch ein Einsehen mit den Bootseignern hat und die Umstufung vor dem angegebenen Termin bis „spätestens Mitte Juni“ vornimmt.

Bis dahin gilt für die Rückkehr aus Kroatien der österreichischen COVID-19-Einreiseverordnung:

  1. Personen, die mit einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat oder einem ärztlichen Zeugnis über die Impfung oder die Genesung gemäß § 2 einreisen, haben dieses ärztliche Zeugnis über die Impfung oder die Genesung oder das Impfzertifikat oder das Genesungszertifikat mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Personen, die die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Und für geimpfte und genesene Personen (Einreisebestimmungen Österreich – NEU seit 19. Mai 2021):

Bei der Einreise aus oder nach Aufenthalt in den letzten 10 Tagen in den Staaten der Anlage B1 wird die 2G-Regel (Geimpfte, Genesene) angewendet:

Geimpfte und Genesene können mit folgenden Nachweisen quarantänefrei einreisen:

  • für Geimpfte: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN.
  • für Genesene: ein ärztliches Zeugnis (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (z.B. österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate).

Getestete: Ist die einreisende Person weder geimpft noch genesen oder können weder Impfung noch Genesung nachgewiesen werden, ist bei der Einreise ein negativer COVID-Test (PCR max. 72h alt, Antigen max. 48h alt) anhand eines ärztlichen Zeugnisses (gemäß der neuen Anlage C oder Anlage D) oder anhand eines schriftlichen Testergebnisses in DE oder EN nachzuweisen. Können das negative schriftliche Testergebnis oder ärztliche Zeugnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24h nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) nachzuholen. Unabhängig davon, ob der Test schon mitgeführt oder nachgeholt wird, ist zusätzlich unverzüglich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten. Ein „Freitesten“ aus der Quarantäne mittels negativen PCR- oder Antigen-Tests ist frühestens am fünften Tag nach der Einreise möglich.

Geschaffen wurde eine Übergangsregelung für ungeimpfte und nicht-genesene Personen, die sich zum Zeitpunkt der Neuaufnahme von Staaten in Anlage B1, bereits dort aufgehalten haben: Für einen Zeitraum von 5 Tagen nach der Aufnahme des Staates in Anlage B1 können sich ungeimpfte und nicht-genesene Personen mit einem negativen Test (PCR max. 72h alt, Antigen max. 48h alt) die Quarantäne verhindern. Sofern sie bei Einreise keinen Test vorweisen können, ist eine 10 tägige Quarantäne anzutreten, aus der sich jederzeit freigetestet (PCR oder Antigen) werden kann. Bei Vorliegen des negativen Testergebnisses gilt die Quarantäne als beendet. (§14 Abs 18)

Im Klartext: Einreise Österreich

Das heißt im Klartext: Test bei der Einreise oder 24 Stunden danach, anschließend 10 Tage Quarantäne, die frühestens am 5. Tag durch einen weiteren Negativ-Test abgebrochen werden kann. Wer geimpft oder genesen ist und dies anhand entsprechender Zertifikate nachweisen kann, ist schon jetzt von der Quarantäne befreit. Sollte es diesbezüglich Änderungen geben, werden wir darüber an dieser Stelle umgehend informieren.

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