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Die kroatische Pflichtversicherung für Boote, Yachten und Schiffe: Erhebliche Deckungslücken bei Sach- und Personenschäden

Kroatische Pflichtversicherung für Boot und Yacht: mangelnde Deckung.
Wenn es zum Versicherungsfall kommt, tun sich bei der kroatischen Pflichtversicherung für Boote, Schiffe, Yachten erhebliche Deckungslücken auf – nur Schäden an Schwimmern und Taucher abgedeckt, keine Sachschäden und keine Personenschäden der Crews.

Die Versicherung von Booten, Yachten und Schiffen, die in Kroatien stationiert sind und lediglich über die kroatische Pflichtversicherung abgesichert sind, birgt einige Klippen, über die sich offensichtlich nicht alle Eigner im Klaren sind, warnt SeaHelp, Europas größter nautischer Pannendienst. Um es auf den Punkt zu bringen: die kroatische Pflichtversicherung, die man bis 2020 auch noch direkt über den Hafenkapitän abschließen konnte, umfasst lediglich die Schäden, für die sich der Versicherungsnehmer bei einer Kollision mit Schwimmern und Tauchern (Deckungssumme 3,5 Mio. Kuna, ca. 470.000 Euro) verantworten muss, nicht aber Sach- oder Personenschäden, wie sie beispielsweise bei einer Kollision mit einem fremden Boot, Schiff oder Yacht oder einer Steganlage entstehen könnten.

Haftpflicht ist nicht gleich Haftpflicht

Besonders fatal: Mit dem Wort „Haftpflicht“ assoziiert man normalerweise alle Schäden, also Personen- und Schachschäden, die man selbst verursacht hat und für die man finanziell in die Pflicht genommen werden kann. So wird es gehandhabt im Bereich bei den Kfz-Versicherungen in Deutschland und Österreich und überwiegend ebenfalls bei den Versicherungen für Yachten, Boote und Schiffe in diesen Ländern. Weil aber die Versicherungsbedingungen für die kroatische Pflichtversicherung in den meisten Fällen nur in kroatischer und englischer Sprache ausgehändigt werden, macht sich kaum ein Eigner die Mühe, dieses ohnehin schon in der Muttersprache schwer verständliche Regelwerk zu lesen und die Fallstricke in den Versicherungsbedingungen zu erkennen.

Versichert sind nur Personen im Wasser, also Schwimmer und Taucher

Wir haben die Bedingungen für all diejenigen, die sich der Tatsache des in der Realität unzureichenden Versicherungsschutzes nicht bewusst sind, in Auszügen einmal übersetzt:

Deckungsumfang der kroatischen Pflichtversicherung

  1. Der Versicherer ist verpflichtet, aufgrund der Versicherungspolice den Schaden gemäß den Bestimmungen der Vorschriften über die Schadenleistung aus der Haftpflichtversicherung zu ersetzen, falls es bei der Benutzung des in der Police angeführten Bootes bzw. der Yacht durch die Haftung des Versicherten zur Körperverletzung, Gesundheitsbeeinträchtigung oder zum Tod eines Dritten gekommen ist.
  2. Als Dritte gelten keine Personen, die sich auf dem Boot bzw. der Yacht befinden, durch die der Schaden verursacht wurde, und auch keine Personen auf einem anderen Boot bzw. einer Yacht, einem Schiff oder einem anderen Wasserfahrzeug.
  3. Außer dem Halter des Bootes bzw. der Yacht wird durch die Versicherung auch die Haftung für den Schaden gedeckt, der von den Personen verursacht wird, die beim Willen des Eigentümers bei der Benutzung des Bootes bzw. der Yacht arbeiten, sowie Personen, die mit dem Boot bzw. der Jacht befördert werden.

Ausschluss von der Deckung

Zu Ziffer 1: Allgemein gilt zunächst einmal: Da in den AGB der kroatischen Pflichtversicherung Sachschäden nicht ausdrücklich erwähnt sind, zählen diese auch nicht zum Deckungsumfang und unterliegen damit dem Ausschluss von den gedeckten Schäden.

Zu Ziffer 2: Damit sind auch Personenschäden ausgeschlossen, die die Crews an Bord des Verursachers wie auch an Bord des durch den Verursacher beschädigten Schiffes entstanden sind.

Zu Ziffer 3: Die kroatische Haftpflichversicherung gilt auch für Schäden, die berechtigte Personen an Bord eines Schiffes, Bootes oder einer Yacht verursachen, aber (siehe oben) auch nicht für Sachschäden an Booten, Schiffen Yachten bzw. Personenschäden die die Crew des Verursachers bzw. die Crew des geschädigten Unfallgegners erleidet.

Das bedeutet in kurzform: Es sind keine Personen an Bord versichert, sondern nur außerhalb (im Wasser), eben nur Schwimmer und Taucher und auch keine Sachschäden! Dieser Umstand dürfte wohl nicht allen Versicherungsnehmern vollends bewusst sein, die bei einer Haftpflichtversicherung, ähnlich wie in Österreich oder Deutschland davon ausgehen, es seien analog zu einer in diesen Ländern üblichen Haftpflichtversicherung beispielsweise für PKW alle Schäden abgedeckt. Hinzu kommt, dass die AGBs der kroatischen Haftpflichtversicherung diese Tatsache nicht in der gewünschten Klarheit zum Ausdruck bringen und ein gewisses Maß an Interpretation erforderlich ist, um den Inhalt, bzw. den Deckungsumfang vollumfänglich zu verstehen.

Daraus ergeben sich für Eigner zwei unterschiedliche Szenarien:

  1. Sie beschädigen mit ihrem Wasserfahrzeug ein anderes Boot, Schiff, eine Yacht oder beispielsweise eine Steganlage. Dieser Schadensfall ist nicht im Deckungsumfang der kroatischen Pflichtversicherung (Haftpflicht) enthalten, der Eigner muss den Schaden aus eigener Tasche zahlen.
  2. Ein Boot, Schiff oder eine Yacht mit kroatischer Pflichtversicherung beschädigt ein anderes Wasserfahrzeug. Der geschädigte Eigner kann sich hinsichtlich des Ausgleichs des Schadens nicht an die kroatische Pflichtversicherung (Haftpflicht) wenden, da diese Art von Schäden nicht zum Deckungsumfang zählen. Er muss dann auf zivilrechtlichem Weg gegen den Verursacher des Schadens vorgehen. Schwierig wird das vor allem dann, wenn man als Ausländer die kroatische Gerichtsbarkeit bemühen muss, um seine berechtigten Ansprüche gegen den Verursacher des eigenen Schadens durchzusetzen.

SeaHelp rät: Auf Deckungsschutz achten

Deshalb empfiehlt SeaHelp, auf den ausreichenden Deckungsschutz bei der Versicherung zu achten, denn auch die in ihrer Höhe begrenzte Deckung von 470.000 Euro der kroatischen Pflichtversicherung (Haftpflicht) dürfte sich in den meisten Fällen kaum als ausreichend erweisen.
Zusätzliche Kaskoversicherung dringend geboten

Um eigene Schäden sicher erstattet zu bekommen, wenn der Verursacher lediglich über die kroatische Pflichtversicherung verfügt, sollte zumindest vorsorglich eine Kaskoversicherung zusätzlich abgeschlossen werden. Die zahlt dann an den Eigner den tatsächlich entstandenen Schaden und wird dann im zweiten Schritt den Verursacher in Regress nehmen. Damit vermeidet man das finanzielle Risiko, selbst im Ausland klagen zu müssen bzw. auf seinem Schaden sitzen zu bleiben.

SeaHelp-Versicherungs-Check schafft Klarheit

Aus diesem Grund führt die SeaHelp Insurance auch in diesem Jahr wieder den „SeaHelp-Versicherungs-Check“ durch. Eigner können ihre Versicherungspolice einscannen und per Mail an die SeaHelp Insurance zu einem kostenlosen und unverbindlichen Check der von der Versicherung gedeckten Risiken übersenden und werden auf eventuelle Risiken hingewiesen. Zusätzlich erhalten Sie ein ebenso unverbindliches Angebot über die SeaHelp-Versicherung.

Gerade zu Beginn der bevorstehenden Wassersportsaison, so ein SeaHelp-Sprecher, sollte man bei der Auswinterung nicht nur den technischen Zustand seines Schiffs, Bootes oder seine Yacht im Blick haben, sondern auch mal einen Blick in die Versicherungsunterlagen werfen, ob eine Unterdeckung vorliegt.

Leistungen auch für Personenschäden an Schwimmern/Tauchern kaum ausreichend

Übrigens: Alle Schiffe mit einer Leistung von 15 kW (20,39 PS) müssen beim Betrieb in Kroatien haftpflichtversichert sein. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme beträgt 3,5 Mio Kuna, nach derzeitigem Kurs ca. 470.000 Euro. Aber auch für geringer motorisierte Wasserfahrzeuge empfiehlt sich nicht nur eine Haftpflichtversicherung, sondern auch eine Kaskoversicherung.

Übersendung der Versicherungspolice:

Per Fax: +43 (0) 6133 6272 90
Per Mail insurance@sea-help.eu

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