Was hat sich für Eigner unter kroatischer Flagge geändert? Die Dauer-Bootsregistrierung (ohne TÜV) wurde ersatzlos gestrichen. All diejenigen, die bisher über eine Dauerregistrierung verfügten, müssen nun einen Antrag auf die regelmäßige technische Überprüfung ihres Bootes stellen. Ist es älter als zehn Jahre, muss der Antrag bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Boote zwischen fünf und zehn Jahren müssen spätestens bis zum 31.12.2023 zum TÜV. Neue Boote, also nicht älter als fünf Jahre, haben Zeit bis zum 31.12.2025, bevor erstmals eine technische Überprüfung stattgefunden haben muss.
Sicherheitshalber rät SeaHelp allen Eignern, unter dem Link eine Abfrage zu starten. Die dort hinterlegte Suchmarke lässt sich auf die deutsche Sprache umschalten. Angegeben werden müssen nur den Bootstyp auswählen und das Kennzeichen eingeben, dann lässt sich in der Datenbank überprüfen, ob und wann eine Anmeldung zur technischen Überprüfung zu erfolgen hat.
Geändert hat sich auch die Kategorisierung und teilweise die Zuständigkeit. Für Boote bis 15 Meter Länge (vorher bis 12 Meter Länge) ist jetzt jede Hafenamt-Zweigstelle originär zuständig, was letztlich sowohl die Registrierungen als auch die Überprüfungen erleichtern soll. Für alle Yachten von 15 Metern bis 24 Metern Länge liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei den acht Haupt-Hafenämtern.
So legen die Behörden zumindest für Schiffe unter kroatischer Flagge mehr Wert auf Ausrüstungsdetails wie Bilgenpumpen, Rettungswesten usw..! Der Schwerpunkt der Neuregelung liegt speziell in den Bereichen Umweltschutz und Sicherheit, beides Themen, die den Freizeitskippern besonders am Herzen liegen sollten. Im Anschluss an diesen Beitrag hat SeaHelp eine entsprechende Tabelle mit den aktuellen erforderlichen Ausrüstungsgegenständen erstellt.
Gleichzeitig haben sich auch die Fahrtenbereiche geringfügig geändert:
Fahrtenbereich I – umfasst die internationale Fahrt (weltweite Fahrt) auf allen Meeren und Gewässern, die vom Seeweg aus erreichbar sind.
Fahrtenbereich II – umfasst die internationale Fahrt (weltweite Fahrt) auf allen Meeren und Gewässern, die vom Seeweg aus erreichbar sind mit der Begrenzung bis zu 20 NM Entfernung vom nächsten Festland oder nächster Insel.
Fahrtenbereich III (blieb unverändert) – umfasst die internationale Fahrt (weltweite Fahrt) auf allen Meeren und Gewässern, die vom Seeweg aus erreichbar sind mit der Begrenzung der Entfernung bis zu 12 NM vom nächsten Festland oder nächster Insel. Für Fischerboote mit einer Länge über 7 Meter umfasst dies die Territorialgewässer und die Ökologisch-fischfangrechtliche Schutzzone der Republik Kroatien.
Im Fahrtenbereich III kann es folgende Begrenzungen geben:
IIIa – bis zu 6 NM vom Festland oder von Inseln entfernt
IIIb – bis zu 3 NM vom Festland oder von Inseln entfernt
IIIc – bis zu 1 NM vom Festland oder von Inseln entfernt
Fahrtenbereich IV – umfasst die Fahrt innerhalb von Häfen, Buchten, Flussmündungen sowie Flüssen soweit diese von der Seeseite aus befahrbar sind.
Gesetzlich geforderte Ausrüstungsgegenstände für Schiffe unter kroatischer Flagge.
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