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Vom Rechtsanwalt erklärt: Neues zum Gewährleistungsrecht beim Bootskauf

Vom Rechtsanwalt erklärt: Neues zum Gewährleistungsrecht beim Bootskauf

Das österreichische Gewährleistungsrecht ist eine komplexe und dennoch omnipräsente Rechtsmaterie, die sich auf verschiedene Teile des Lebens erstreckt. Jeder, der bereits in den Genuss gekommen ist, sich Bootseigner zu nennen, weiß, dass bei einem Boot eine Vielzahl an Dingen defekt oder mangelhaft sein können. Bestimmte technische Fehler bemerkt man zudem erst, wenn man einen zweiten Blick darauf wirft. Es verwundert daher nicht, dass sich Gewährleistungsfälle bei Booten und Yachten häufen und diese in den letzten Jahren häufiger vor Gericht ausgetragen werden.

Die Grundzüge des Gewährleistungsrechts und Gewährleistungsausschlüsse wurden bereits in zwei Beiträgen dargestellt. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun mit einer neuen Entscheidung zu Gewährleistungsausschlüssen aufhorchen lassen. Den Inhalt dieser Entscheidung und worauf Bootskäufer und -verkäufer besonders achten müssen, werden wir im Folgenden näher beleuchten:

1. Gewährleistung beim Bootskauf bisher

Doch zuerst soll noch einmal kurz dargelegt werden, was Gewährleistung eigentlich genau bedeutet? In Privatanzeigen liest man hier sehr oft Hinweise wie „Da dies ein Privatverkauf ist, gibt es keine Gewährleistung“. Ein Trugschluss, denn Gewähr leistet grundsätzlich jede Person, egal ob privat oder gewerblich. Bei derartigen Hinweisen meinen Verkäufer in der Regel irrtümlicherweise die Garantie. Die Garantie unterscheidet sich von der Gewährleistung in der Regel dadurch, dass damit auch Mängel gedeckt sind, die nach Übergabe im sogenannten Garantiezeitraum auftreten. Per Gesetz ist jedoch niemand dazu verpflichtet eine Garantie abzugeben. Es hat sich vielmehr als gängige Praxis ergeben, dass Hersteller Garantien für ihre Produkte abgeben, um deren Absatz zu steigern.

Die Gewährleistung deckt hingegen nur Mängel, die im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen. Was einen Mangel darstellt, hängt einerseits von den vereinbarten Eigenschaften der Kaufsache und andererseits von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Kaufsache ab. Alles, was zum Zeitpunkt der Übergabe davon abweicht, stellt einen Mangel dar. Für derartige Mängel ist der Verkäufer grundsätzlich gewährleistungspflichtig. Wichtig zu verstehen ist, dass die Gewährleistung eine verschuldensunabhängige Haftung darstellt. Es kommt daher prinzipiell nicht darauf an, ob der Verkäufer von den Mängeln wusste oder nicht.

Welche Eigenschaften zu der Kaufsache vereinbart wurden hängt in der Regel vom Kaufvertrag ab. In der Praxis werden – leider – oftmals unzureichende Vertragsmuster aus dem Internet verwendet in denen keine Angaben zum Zustand des Boots enthalten sind. Es wird dann auch darauf ankommen, was im Zuge der Besichtigungen und des Kaufabschlusses zwischen Verkäufer und Käufer besprochen wurde. Eigenschaften des Boots können ausdrücklich oder schlüssig vereinbart werden. Schlüssig bedeutet laienhaft gesprochen, dass nicht darüber ausdrücklich darüber gesprochen wird, es sich aus den Umständen aber zweifellos ergibt, dass bestimmte Eigenschaften als vereinbart gelten.

2. Gewährleistungsausschluss beim Bootskauf

Es ist in der Praxis üblich, bei Privatverkäufen in dem Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Demnach leistet der Verkäufer keine Gewähr für bei der Übergabe bestehende Mängel. Davon umfasst sind auch verdeckte Mängel, von denen weder Käufer noch Verkäufer Kenntnis hatte.

Nicht umfasst von einem Gewährleistungsausschluss sind vom Verkäufer listig verschwiegene Mängel oder Mängel, die eine vereinbarte Eigenschaft betreffen.

In diesem Zusammenhang wurde beim Gebrauchtwagenverkauf die Verkehrs- und Betriebssicherheit als – zumindest schlüssig – vereinbart angesehen, wenn beispielsweise eine Probefahrt vereinbart wurde. Diese Ansicht konnte auf Gebrauchtbootkäufe umgelegt werden.
Sprich: wurde eine Probefahrt vereinbart und nichts Weiteres vereinbart, dann konnte davon ausgegangen werden, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit schlüssig zugesichert wurde. Im Umkehrschluss: bestanden bei der Übergabe Mängel, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließen, haftete der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss.

Der OGH hat dazu nun aber eine wesentliche Abgrenzung getroffen.

3. Zur Entscheidung des OGH

Der Ausgangsfall, mit dem sich der OGH befasst hat, hat einen Gebrauchtwagen betroffen (zum Nachlesen auf ris.bka.gv.at unter der Geschäftszahl 4 Ob 96/24g). Beim Verkauf des Gebrauchtwagens haben der Verkäufer und der Käufer vereinbart, dass das Fahrzeug „in gebrauchten Zustand, wie besichtigt und probegefahren, ohne jede Gewährleistung“ verkauft wird.

Zum Zeitpunkt der Übergabe hatte der Motor jedoch eine Verstopfung, was zu einem Leistungsverlust und schließlich zu einem Motorschaden führte. Weder der Verkäufer noch der Käufer hatten zum Zeitpunkt der Übergabe Kenntnis von der Verstopfung des Motors.

Der Käufer hat den Kaufvertrag gerichtlich angefochten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. In erster und zweiter Instanz drang der Käufer mit seinem Klagebegehren in Hinblick auf die erörterte bisherige Rechtsprechung durch. Der OGH entschied jedoch im Sinne des Verkäufers.

Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass sich seine bisherige Rechtsprechung auf Verkäufe von gewerblichen Kraftfahrzeughändlern bezog. Im vorliegenden Fall sind aber beide Seiten „technische Laien“ und der Verkäufer hatte keinen Wissensvorsprung gegenüber dem Käufer. Weiters wurde vorab keine technische Überprüfung auf Fahrtauglichkeit durchgeführt, woraus die schlüssige Vereinbarung der Fahrtauglichkeit abgeleitet werden kann.

4. Auf den Punkt gebracht

Private Käufer sollten beim Kauf von Booten darauf achten, dass im Zuge der Besichtigung(en) eine technische Überprüfung hinsichtlich der Fahrtauglichkeit stattfindet. Dies gibt nicht nur die Sicherheit, dass man keine technische Baustelle kauft, sondern kann letztlich der entscheidende Faktor sein, damit die Fahrtauglichkeit als schlüssig vereinbarte Eigenschaft gilt. Wenn man rechtlich vollkommen abgesichert sein will, sollte man in den Kaufvertrag die Fahrtauglichkeit bzw. die Verkehrs- und Betriebssicherheit als ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft aufnehmen.

Gewerbliche Verkäufer sollten sich bewusst sein, dass sie trotz Gewährleistungsausschluss eine Haftung für Mängel treffen kann, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Um rechtlich vollkommen abgesichert zu sein, lohnt es sich natürlich eine professionelle rechtliche Beratung mit einschlägiger Fachkunde in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang gilt der altbewährte Spruch „Vorsicht ist besser als Nachsicht“.

Autor

Florian Dauser LL.B., LL.M. ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Fellner Wratzfeld & Partner in Wien und auf Schifffahrts- und Seerecht, Prozessführung und Arbeitsrecht spezialisiert.

Rechtsanwalt Florian Dauser LL.B., LL.M.
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