Das österreichische Gewährleistungsrecht ist eine komplexe Materie. In dem neuen Beitrag „Vom Rechtsanwalt erklärt“ wird auf die Frage eingegangen, wann eine Gewährleistungszusage vom Verkäufer vorliegt und was dies trotz Gewährleistungsausschluss für rechtliche Konsequenzen hat.
1. Ausgangsfall Gewährleistung
Aufmerksame Leser wissen bereits, dass grundsätzlich jeder Verkäufer Gewähr leistet. Der volkstümliche Irrglaube, dass „wegen eines Privatverkaufs keine Gewährleistung“ gelte ist schlicht unrichtig.
Bei einem Bootskauf zwischen einem Händler und einer Privatperson ist diese Regel sogar uneingeschränkt, wenn der Mangel vor Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt war. Vereinbaren hingegen zwei Privatpersonen einen Gewährleistungsausschluss in dem Kaufvertrag, leistet der Verkäufer grundsätzlich nur Gewähr für ausdrücklich zugestandene Eigenschaften und listig verschwiegene Mängel.
In der Praxis stellt sich natürlich die Frage und es wird ausgiebig darüber gestritten, wann eine Gewährleistungsaussage vorliegt. Muss der Verkäufer eine ganz klare Aussage treffen („Das Boot hat keine Osmose“)? Oder kann sich dies auch aus dem Kontext ergeben?
2. Eigenschaften oder Mangel?
Wir haben bereits über den Fall der Osmose als Mangel berichtet. Dieser Fall ist insofern verallgemeinerbar, dass bei der Festlegung, ob ein Mangel vorliegt, von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften auszugehen ist:
Im Klartext muss man sich anschauen, ob etwas als völlig normal und hinsichtlich Alter und Modell vorausgesetzt werden kann oder nicht. Beispielsweise wird bei einem 30 Jahre alten Boot – auch bei regelmäßiger Wartung – gewöhnlich vorausgesetzt, dass Korrosion an der Elektronik aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit besteht, zumal bestimmte Teile einem Verschleiß unterliegen und irgendwann am Ende ihrer Lebensdauer sind.
Strittig kann es sein, wenn es beispielsweise um die Kompression von Motoren oder – wie bereits dargelegt – um Osmose geht. Unterliegen die Motoren oder der Rumpf einem natürlichen Alterungsprozesses, sodass man beispielsweise beim Verlust von Verdichtung in den Zylindern von einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft bei einem 40 Jahre alten Boot ausgehen muss?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt dabei auf die „Verkehrsauffassung“ ab. Als gewöhnlich vorausgesetzt sieht der OGH beispielsweise die bloß übliche Reparaturanfälligkeit beim Gebrauchtwagenkauf an (OGH 28.3.2012, 8 Ob 19/12w). Alles, was darüber hinausgeht, gilt nicht als gewöhnlich vorausgesetzt.
Am Ende des Tages muss die Frage, ob etwas als gewöhnlich vorausgesetzt angesehen wird, in einem Gerichtsverfahren immer von einem Sachverständigen geklärt werden.
Wird festgestellt, dass eine negative Eigenschaft gewöhnlich vorausgesetzt wird, kann der Verkäufer grundsätzlich nicht wegen Gewährleistung haftbar gemacht werden. Das bedeutet aber nicht, dass Verkäufer alle denkbaren Aussagen über ihr Boot machen dürfen beim Verkauf und dafür nicht haften müssen.
3. Gewährleistungszusage
Der Verkäufer leistet Gewähr für Eigenschaften, die er ausdrücklich zugesagt hat, und zwar unabhängig davon, ob die Eigenschaft gewöhnlich vorausgesetzt wird oder nicht. Um bei dem vorherigen Beispiel zu bleiben:
Sagt der Verkäufer, dass die Motoren bei einem 40 Jahre alten Boot noch „die volle Kompression“ haben, haftet er für diese Zusage, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass keine volle Kompression mehr gegeben ist, weil die volle Kompression der Motoren Vertragsinhalt geworden ist (es sei denn es gibt eine Schriftlichkeitsklausel in dem Kaufvertrag).
Was sich im juristischen Mikrokosmos so simpel anhört, ist in der Praxis meist viel komplizierter:
Wer antwortet schon auf eine Frage nach dem Zustand der Motoren: „die Motoren haben volle Kompression.“? Vielmehr achten Verkäufer beim Verkauf des Gebrauchtboots darauf, dass sie möglichst wenig konkrete Zusagen treffen. Einerseits weil sie selbst gar nicht genau wissen, in welchem Zustand sich die Motoren oder der Rumpf befinden. Sie können in der Regel nur sagen, dass regelmäßig ein Service und ein Antifouling-Anstrich gemacht wurde. Und andererseits, weil sie sich – verständlicherweise – selbst nicht in die Haftung begeben wollen.
Tatsächlich habe ich in meiner anwaltlichen Praxis erst einen Fall erlebt, in dem ein Verkäufer die „Neuwertigkeit“ eines 20 Jahre alten Boots zugesagt hat. Und zwar zu allem, wozu der Käufer Fragen gestellt hat. Der Gewährleistungs- und Schadenersatzprozess zu den nach der Übergabe hervorgekommenen Mängeln gestaltete sich deshalb als relativ „entspannt“.
In der Regel werden konkrete Fragen von Käufern aber eher ausweichend beantwortet: Auf die Frage nach dem Zustand der Motoren und Turbolader folgt dann oftmals die Antwort, dass regelmäßig Services gemacht wurden. Auf die Frage, ob die Elektronik (Ankerwinde, Außenlichter, Schalter, GPS-Ploter) in Ordnung ist kommt die Antwort, dass man nie Probleme damit hatte.
Die spannende Frage ist aber, wo die Grenze zu einer Gewährleistungszusage, für die der Käufer später haftbar gemacht werden kann, liegt. Dazu möchte ich im Folgenden einen Fall und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) erörtern, der – erneut – das Thema Osmose betrifft.
4. Fall aus der Praxis
In dem konkreten Fall haben der Käufer und der Verkäufer einer 23 Jahre alten Motoryacht vor dem Vertragsabschluss das Thema Osmose besprochen. Der Verkäufer sagte dazu, dass das Unterschiff erst kürzlich mit einem Antifouling -Anstrich versehen wurde, ihm dabei nichts mitgeteilt worden sei, dass „das Boot etwas hätte“ und wegen dem neuen Antifouling-Anstrich die nächsten zwei Jahre nichts zu tun sein werde. Wichtig zu erwähnen ist, dass die Erklärungen des Verkäufers zum Antifouling-Anstrich und zur Zusicherung, dass man zwei Jahre nichts machen müsse, unmittelbar im Zusammenhang mit dem besprochenen Osmose-Thema gemacht wurden. Der Kaufvertrag wurde schließlich mit einem Gewährleistungsverzicht abgeschlossen.
Zwei Jahre nach der Übergabe des Boots wurde es für die Erneuerung des Antifouling-Anstrichs aus dem Wasser gekrant. Dabei stellte der Käufer Osmose-Schäden am Rumpf fest. Da die zweijährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen war, klagte der Käufer den Verkäufer auf Behebung der Osmose-Schäden.
Das OLG Wien beurteilte den Fall so, dass der Käufer die Erklärungen des Verkäufers (Antifouling neu, zwei Jahre Ruhe) nur so verstehen konnte, dass der Verkäufer damit auch zum Ausdruck bringen wollte, dass das Unterschiff frei von Osmose ist (OLG Wien 25.11.2025, 16 R 174/25p). Der zwischen Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsverzicht erstreckte sich deshalb nicht auf Osmose.
Das OLG Wien begründete das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wie folgt:
„Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen.“
Zusammengefasst hat der Verkäufer die Frage nach Osmose zwar ausweichend beantwortet und keine konkrete Aussage zur Osmose getroffen. Der Käufer durfte die Antwort aber so verstehen, dass das Boot frei von Osmose ist. Damit wurde die Osmosefreiheit zugesagt und der Verkäufer haftete trotz Gewährleistungsverzicht im Kaufvertrag für die Osmose-Freiheit.
5. Auf den Punkt gebracht
Der dargestellte Fall zeigt, dass gewisse Aussagen zu Haftungen führen können, auch wenn man keine konkrete Zusage macht, sondern die Antwort auf eine Frage vom Gegenüber so verstanden werden durfte. Es kommt dabei immer auf die jeweiligen Umstände an, wie der Käufer eine Aussage verstehen durfte. Im Ergebnis haben Käufer oftmals trotz Gewährleistungsausschluss Gewährleistungsansprüche. Für Verkäufer erschwert sich die Situation dadurch, dass man einerseits das eigene Boot nicht schlecht reden, aber andererseits auch keine Aussagen treffen will, aufgrund derer man später haftet.
Es ist in meiner Praxis mittlerweile zu einem Mantra geworden: schriftliche Kaufverträge müssen für den jeweiligen Einzelfall erstellt und sollten nicht in Form eines aus dem Internet heruntergeladenen Formulars abgeschlossen werden. Eine anwaltliche Beratung bei der Erstellung des Kaufvertrags kostet zwar etwas Geld, zahlt sich aber letztendlich aus.
Autor
Florian Dauser LL.B., LL.M. ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Fellner Wratzfeld & Partner in Wien und auf Boote, Yachten und Seerecht sowie allgemeines Zivilrecht und Prozessführung spezialisiert.

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Florian Dauser LL.B., LL.M. | Rechtsanwalt
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