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Vom Rechtsanwalt erklärt: Osmose als Mangel beim Bootskauf?

Osmose als Mangel beim Bootskauf? Gewährleistungsrecht?
KI-generiertes Bild

Das österreichische Gewährleistungsrecht ist eine komplexe Materie. In dem neuen Beitrag „Vom Rechtsanwalt erklärt“ wird auf die Frage eingegangen, ob Osmose bei einem Gebrauchtboot juristisch einen Mangel darstellt und der Verkäufer dafür Gewähr leistet oder es sich um eine vorauszusetzende Eigenschaft handelt, mit der ein Käufer eines Gebrauchtboots rechnen muss.

1. Ausgangsfall Osmoseschaden

Manche Bootseigentümer kennen das. Das Boot wird aus dem Wasser gehoben, beispielsweise um den Antifouling Anstrich erneuern zu lassen, und man bemerkt am Rumpf Blasen und teilweise Löcher im Laminat. Oftmals werden Schiffe gekauft, während sie im Wasser sind. Manchmal werden Boote zwar ins Trockene gehoben, um vor dem Kauf das Unterschiff zu besichtigen und es sind keine ernsthaften Schäden zu sehen.

Vorab, jeden Bootskäufer ist zu raten, dass er vor dem Kauf das Unterschiff im Trockenen besichtigt. Idealerweise sollte das Schiff ein bis zwei Tage im Trockenen stehen, da sich Osmoseschäden manchmal erst zeigen, wenn der Rumpf längere Zeit im Trockenen war.

Nach der Erkenntnis, dass der Rumpf einen Osmoseschaden aufweist, ist der Ärger natürlich groß und man will vom Verkäufer dafür eine Entschädigung. Aber haften Verkäufer wirklich in jedem Fall für einen Osmoseschaden oder kommt es – wie der Jurist immer sagt – darauf an?

2. Exkurs: Was ist eigentlich Osmose?

Osmose an einem Schiffsrumpf entsteht, wenn das Unterwasserschiff nicht optimal geschützt ist und Feuchtigkeit durch das Gelcoat – der Schutzschicht auf dem GFK-Laminat – eindringen kann. Dort sammelt sich Wasser in, bei manchen Schiffen im Laminat baubedingt vorhandenen, Hohlräumen. Da das Laminat nicht wasserfest ist, zersetzt sich das Harz, das die Glasfasern des Laminats verbindet, und bildet eine Säure. Sie zieht – durch ihr chemisches Bestreben sich zu verdünnen – weitere Feuchtigkeit in den Hohlraum. Der Druck im Hohlraum steigt und drückt das Gelcoat als Blase nach außen. Das spröde Gelcoat platzt auf und das Laminat ist schutzlos dem Meerwasser ausgesetzt. Im weiteren Verlauf zersetzt sich das Laminat zunehmend und es bleiben Glasfasern ohne Zusammenhalt übrig, sodass das Laminat zerstört ist.
Quelle: https://www.blauwasser.de/osmose

Für die Entstehung von Osmose ist unter anderem ein mangelhaftes Gelcoat, welches das Laminat nicht ausreichend vor Wasser schützt, ursächlich. Die eindringende Feuchtigkeit und die Reaktion zwischen dem Harz und dem Wasser führt zu einer Zersetzung des Rumpfes. Weiters spielen Lufteinschlüsse eine Rolle, da sich in diesen die Feuchtigkeit sammeln kann. Ob es Lufteinschlüsse gibt, hängt unter anderem vom Herstellungsprozess des Laminats ab.
Quelle: www.skipper.adac.de

Im Ergebnis führt Osmose somit dazu, dass die Rumpfstruktur ernsthaft beschädigt wird und unbehandelt „frisst“ sich die durch den Feuchtigkeitseintritt entstehende Säure durch den Rumpf.

3. Osmose als natürlicher Alterungsprozess

Es gibt unterschiedliche Meinungen, ob Osmose Teil des natürlich Alterungsprozesses bei einem aus GFK gefertigten Boot ist. Manche unterstellen sogar, dass fast alle älteren GFK-Rümpfe an Osmose leiden. Stellt diese sohin einen natürlichen Alterungsprozess dar, der bei älteren Booten gewöhnlich vorauszusetzen ist? Diese Frage lässt sich nicht abschließend klären, weil die Voraussetzung für den Osmose-Prozess – wie beschrieben – einerseits Lufteinschlüsse im GFK-Laminat, in die die Feuchtigkeit eintreten kann, sowie andererseits ein Gelcoat, welches das GFK-Laminat nicht optimal vor Feuchtigkeit schützt, ist.

Bekannt ist, dass Osmose bei älteren Schiffen häufiger auftritt. Die Ursache dafür ist, dass bei neueren Booten präzisere Herstellungsverfahren angewendet wurden. So kommt bei modernen GFK-Rümpfen häufig das Vakuumverfahren (Vakuuminfusions- und Vakuumpressverfahren) zum Einsatz. Dieses Verfahren soll für weniger Harzanteil, weniger oder keine Lufteinschlüsse im Laminat und mehr Stabilität sorgen.

Für Bootskäufer und -besitzer ist aber meist gar nicht die Frage interessant, ob Osmose ein natürlicher Alterungsprozess ist, sondern ob Osmose einen Mangel darstellt für den der Verkäufer haftbar gemacht werden kann.

4. Osmose – juristisch ein Mangel?

Vorweg, jeder – egal ob Privatperson oder Gewerbetreibender – ist für von ihm verkaufte Sachen grundsätzlich gewährleistungspflichtig für die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe. Der Hinweis in Verkaufsanzeigen „keine Gewährleistung weil Privatverkauf“ ist daher überflüssig, da er nicht den Tatsachen entspricht. In der Regel wird bei Privatverkäufen aber ein Gewährleistungsausschluss vereinbart (siehe dazu der folgende Beitrag: Gewährleistungsausschluss und Haftung beim Yachtkauf).

Ob etwas aus juristischer Sicht einen Mangel darstellt, hängt in erster Linie davon ab, was Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag vereinbart haben. Vereinfacht gesagt stellt es beispielsweise einen Mangel dar, wenn das Boot zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Antifouling-Anstrich hat, wenn im Kaufvertrag oder mündlich vereinbart wurde, dass das Boot einen Antifouling-Anstrich hat. Hingegen stellt es beispielsweise keinen Mangel dar, wenn ein Boot einen Motorschaden hat, wenn dies im Kaufvertrag so vermerkt ist. Der Verkäufer und der Käufer legen in dem Kaufvertrag sohin fest, welche Eigenschaften das Kaufobjekt hat; weicht das Kaufobjekt letztlich von diesem Zustand ab, ist es mangelhaft.

Wird nichts über den Zustand oder bestimmte Eigenschaften vereinbart, kommt es auf den gewöhnlich vorauszusetzenden Zustand an. Wie bereits ausgeführt, kann man beim Thema Osmose trefflich darüber streiten, ob diese bei einem älteren Boot vorauszusetzen ist oder nicht.

Aus diesem Grund empfiehlt sich immer, einen professionell aufgesetzten Kaufvertrag zu verwenden, in dem wesentliche Eigenschaften festgehalten werden. Wenn im Kaufvertrag nichts über den Zustand festgehalten wurde, kommt es in der Regel auf das bei der Besichtigung Besprochene an. Hat der Verkäufer zugesagt, dass das Boot keine Osmose hat, dann wird er dafür gewährleistungspflichtig und das auch, wenn ein Gewährleistungsverzicht vereinbart wurde. Das Problem liegt in der Regel aber nicht darin, dass der Verkäufer mündlich etwas zugesagt hat, sondern dass der Käufer das auch unter Beweis stellen muss; und dabei steht oft Aussage gegen Aussage.

Es gilt daher die universelle Empfehlung, dass wesentliche Eigenschaften, die vom Verkäufer zugesagt wurden, im Kaufvertrag schriftlich festgehalten werden. In der Praxis wird aber genau auf diesen Aspekt oft vergessen, da überwiegend aus dem Internet heruntergeladene Vertragsmuster verwendet werden, in denen keine Beschreibung des Zustands enthalten ist.

Will man sich als Verkäufer absichern und nicht für eigene Aussagen über den Zustand bei der Besichtigung haftbar gemacht werden, müsste man das Boot streng juristisch genommen als „Bastlerfahrzeug“ verkaufen (manche kennen das sicherlich vom Autokauf) oder eine negative Eigenschaft – wie beispielsweise Osmose – wird ausdrücklich im Vertrag angeführt.

5. Auf den Punkt gebracht

Selbst wenn man also davon ausgeht, dass die meisten älteren Boote an Osmose leiden und dies somit eine gewöhnlich vorauszusetzende Eigenschaft eines älteren Bootes wäre, stellt die Osmose dennoch einen Mangel dar, wenn der Verkäufer ausdrücklich zusagt, dass das Boot nicht daran leidet.

Ein Gewährleistungsausschluss ist auf einen Osmose-Schaden nicht anwendbar, wenn ausdrücklich zugesagt wurde, dass keine Osmose vorliegt.

Grundsätzlich haften Verkäufer auch für mündlich gemachte Zusagen wie beispielsweise Aussagen bei der Besichtigung. Diese Aussagen müssen letztlich aber unter Beweis gestellt werden, sodass sich zu Dokumentationszwecken immer ein professionell vorbereiteter Kaufvertrag empfiehlt.

Autor

Florian Dauser LL.B., LL.M. ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Fellner Wratzfeld & Partner in Wien und auf Schifffahrts- und Seerecht, Prozessführung und Arbeitsrecht spezialisiert.

Rechtsanwalt Florian Dauser LL.B., LL.M.
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