Jeder, der schon einmal ein gebrauchtes Auto gekauft hat, kennt es. Bei der Besichtigung sieht von außen alles gepflegt aus. der Motor springt sofort an. Die Probefahrt verläuft problemlos. Der Preis ist in Ordnung. Da kann man doch mit dem Kauf nichts falsch machen. Irrtum. Eine Woche nach der Übergabe stellt sich heraus, dass das Auto großflächig nachlackiert wurde und die Stoßdämpfer gewechselt werden müssen. Nun stelle man sich das gleiche Szenario bei einer Yacht vor, bei der naturgemäß weit mehr defekt sein kann, ohne dass es bei der Besichtigung bemerkt wird. Weiters könnten noch Steuern und Abgaben anfallen, bevor ein Schiff privat genutzt werden kann. Mit diesen Risiken ist jeder, der eine Yacht kauft, konfrontiert. Das bedeutet aber nicht immer, dass man den finanziellen Nachteil für derartige Risiken tragen muss.
1. Ansprüche aus dem Kaufvertrag
1.1. Gewährleistungsausschluss beim Yachtkauf
Beim Kauf von gebrauchten Yachten wird oftmals ein sogenannter Gewährleistungsausschluss in den Kaufvertrag aufgenommen. Demnach werden die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Das heisst aber nicht, dass Verkäufer nicht trotzdem für Mängel haftbar gemacht werden können.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Yachten im Ausland gekauft werden und deren Verkäufer eine Gesellschaft ist. Ein prominentes Beispiel sind Gesellschaften in Malta, die dazu benützt werden, um ein Schiff in Malta zu registrieren und dadurch steuerliche Vorteile zu genießen. Ist der Käufer eine Privatperson mit gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist der Gewährleistungsausschluss in diesem Fall vor Kenntnis des Mangels unzulässig und daher rechtsunwirksam. Gegenüber dem Verkäufer könnten daher dennoch Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Ist der Verkäufer eine Privatperson ist der Gewährleistungsausschluss zwar grundsätzlich rechtswirksam, der Verkäufer haftet aber dennoch für Eigenschaften, die vertraglich zugesichert sind (beispielsweise: „verkehrstauglich“ etc).
1.2. Geschäfftsirrtum und Verkürzung über die Hälfte
Weiters kann der Kaufvertrag beispielsweise wegen eines Geschäftsirrtums angefochten werden, da argumentiert werden kann, dass der Käufer über Eigenschaften der Yacht geirrt hat und deshalb zum Kaufzeitpunkt ein Irrtum vorgelegen ist. Schließlich kann – wenn beispielsweise schwere oder mehrere Mängel vorliegen (Osmose, Motorschäden etc) – der Kaufvertrag wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden; dafür muss nachgewiesen werden, dass die Yacht nicht einmal die Hälfte des Kaufpreises tatsächlich wert ist.
1.3. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand bei einem Kaufvertrag mit einer Gesellschaft ist zwingend am Wohnsitzstaat des Käufers. Bei Kaufverträgen mit Privatpersonen dagegen empfiehlt sich unbedingt eine Gerichtsstandsklausel und eine Klausel über das anwendbare Recht in den Kaufvertrag aufzunehmen, da sonst der Wohnsitz des Verkäufers der Gerichtsstand ist und ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte.
2. Haftung von Dritten beim Yachtkauf
Neben den gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen, die beim Yachtkauf bestehen, stellt sich oftmals die Frage nach der Haftung desjenigen, der den Verkauf für den Verkäufer abgewickelt hat (sogenannte „Broker“). Broker machen bei der Abwicklung von Verkäufen oftmals Angaben über das Schiff, die sich letztlich als falsch herausstellen. Es sind hierbei unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterscheiden.
2.1. Maklerverhältnis
Besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Broker, der als Makler – ähnlich wie ein Immobilienmakler – für den Käufer eine Yacht sucht, dann kommt beispielsweise für österreichische Käufer das österreichische Maklergesetz („MaklerG“) zur Anwendung. Nach dem MaklerG ist der Makler verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren; dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich festgestellt, dass von einem Makler erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen.
Der Makler soll den Käufer über die Beschaffenheit des Kaufobjekts und dessen Eignung für die vorgesehene Nutzung informieren, soweit diese Umstände dem Erwerber als Laien nicht erkennbar sind. Eine Nachforschungspflicht des Makler ist daraus aber nicht ableitbar; wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf aber nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Gibt er an, dass er sich selbst von einer bestimmten Beschaffenheit der Yacht überzeugt hat, dann haftet er für die Richtigkeit dieser Aussagen.
2.2. Kein Maklerverhältnis
Besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Broker, liegt kein Maklerverhältnis nach dem MaklerG vor. Dennoch kann der Broker haftbar gemacht werden, wenn man nachweisen kann, dass er wissentlich falsche Informationen über das Schiff erteilt hat. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn offenkundige Mängel vorliegen und der Broker die Unwissenheit des Käufers darüber ausnützt. Weiters kann auch eine Haftung des Brokers im Raum stehen, wenn er gegenüber dem Käufer angibt, dass er sich von einer bestimmten Eigenschaft der Yacht selbst überzeugt hat, dies aber nicht getan hat (Stichwort: Osmose).
Der Zugriff auf den Broker macht insbesondere dann Sinn, wenn (ausländische) Gesellschaften Eigentümer von Yachten sind und gewährleistungsrechtliche Ansprüche dementsprechend gegen diese Gesellschaften durchgesetzt werden müssten, was regelmäßig zu keinem gewinnbringenden Ergebnis führt, da derartige Gesellschaften kein Vermögen besitzen, worauf zugegriffen werden kann. In bestimmten Fällen kann dennoch eine Klage, die auf Auflösung des Kaufvertrags gerichtet ist, sinnvoll sein, auch wenn es aussichtslos ist, den Kaufpreis einbringlich zu machen. Beispielsweise kann es zu einer Schadenshaftung des Halters/Eigentümers einer Yacht kommen, sodass eine rückwirkende Wandlung des Kaufvertrags vor Schadenersatzansprüchen schützen kann. In der Praxis kommen derartige Fälle aber selten vor.
3. Auf den Punkt gebracht
Ist der Käufer einer Yacht eine Privatperson mit gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und der Verkäufer ein Gewerbetreibender oder eine Gesellschaft, ist der Gewährleistungsausschluss vor Kenntnis des Mangels unzulässig und daher rechtsunwirksam. Ist der Verkäufer eine Privatperson ist, der Gewährleistungsausschluss zwar grundsätzlich rechtswirksam, der Verkäufer haftet aber dennoch für Eigenschaften, die vertraglich zugesichert wurden.
Liegt zwischen dem Käufer und dem Broker ein Maklerverhältnis nach dem MaklerG vor, muss der Broker über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte erteilen sowie alle ihm vorliegenden Informationen über das Schiff an den Käufer weitergeben. Gibt er an, dass er sich selbst von einer bestimmten Beschaffenheit des Schiffs überzeugt hat, dann haftet er für die Richtigkeit dieser Aussagen.
Besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Broker, kann der Broker dennoch haftbar gemacht werden, wenn man nachweisen kann, dass er wissentlich falsche Informationen über die Yacht erteilt hat.
Autor
Florian Dauser LL.B., LL.M. ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Fellner Wratzfeld & Partner in Wien und auf Schifffahrts- und Seerecht sowie Versicherungsrecht und Arbeitsrecht spezialisiert.
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