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Zollbestimmungen: Einfuhrabgaben beim Bootskauf – Worauf geachtet werden sollte.

Wenn eine in der Europäischen Union lebende Person eine Yacht aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführen möchte, etwa beim Kauf einer Yacht in den USA und deren Verbringung nach Deutschland, fallen zollrechtliche Einfuhrabgaben an. SeaHelp erklärt, wann ein sogenannter Zollvorgang (Einfuhr-Vorgang) vorliegt, und wie hoch die Abgaben sind.

Es hört sich verlockend an: ein deutscher Käufer kauft eine Yacht zu einem günstigen Preis in den USA. Anschließend will er sie nach Deutschland bringen. Hier folgt dann schnell die Ernüchterung: Deutschland verlangt eine Einfuhrabgabe. Was hat es damit auf sich, und worauf sollte geachtet werden?

Generell gilt: wenn eine in der EU lebende Person, in unserem Beispiel der deutsche Käufer, ein Boot in einem Nicht-EU-Land kauft und dann in die EU, zum Beispiel nach Deutschland, einführt, fällt eine sogenannte Einfuhrabgabe an.

Die Höhe der Einfuhrabgaben richtet sich nach der Art und der Größe des Bootes / der Yacht

Grund dafür ist, dass per definitionem in diesem Fall ein Zollvorgang (genauer: ein Einfuhr-Vorgang) vorliegt. Die Höhe der Einfuhrabgaben richtet sich nach der Art und der Größe des Bootes / der Yacht und beträgt zwischen 1,7 und 2,7 Prozent Zoll.

Dazu kommt noch die Einfuhr-Umsatzsteuer (aktuell 19 Prozent in Deutschland), die hier aber nicht Gegenstand der Erörterungen ist, denn gemäß EU-Richtlinie 2006/112/EG müssen sich Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union (Binnenmarkt) und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, im steuerrechtlichen freien Verkehr befinden.

Für den Erlass der Zollgebühren ist eine sogenannte Warenverkehrsbescheinigung erforderlich

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für jedes Wassersportfahrzeug, das dauerhaft innerhalb der EU verwendet wird, zumindest einmal die Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedsstaat entrichtet worden sein muss.

Der hier interessierende Zollsatz entfällt, wenn die Yacht in einem Land gebaut worden ist, mit dem die EU ein Abkommen über Zollerleichterungen geschlossen hat. Das ist beispielsweise der Fall bei Ländern wie der Türkei, Norwegen oder der Schweiz. Wichtig ist, dass es hierfür eines Nachweises bedarf.

Für den Erlass der Zollgebühren ist die sogenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR1 erforderlich, mit der Zollvergünstigungen bei Einfuhrländern geltend gemacht werden können, mit denen die EU ein Freihandels- oder Präferenzabkommen geschlossen hat.

Beim Zoll gibt es eine Auskunft für allgemeine Fragen von Privatpersonen

Außerdem erforderlich ist ein entsprechender Herstellernachweis der Bauwerft. Wichtig: schon vor dem eigentlichen Bootsimport (in unserem Beispiel USA – Deutschland) müssen alle Formalitäten restlos geklärt sein.

Allgemeine Anfragen von Privatpersonen aus Deutschland (und auch aus Österreich, wenn es um Einfuhren in die EU geht) beantworten die Zoll-Mitarbeiter unter Tel. +49 351 44834-510, per E-Mail unter info.privat@zoll.de bzw. unter De-Mail auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de.

Für Anfragen aus Österreich gibt es unter bmf.gv.at ein entsprechendes Kontaktformular für Anfragen; persönlich erreicht man einen Ansprechpartner unter Tel. +43 50 233-740 oder +43 50 233-729 bzw. per E-Mail unter zollinfo@bmf.gv.at. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, stellt vorab hier eine detaillierte Anfrage.

Bei der Einfuhr muss im ersten erreichten Land deklariert werden, der Zollvorgang kann am späteren Nutzungsort erfolgen

Mit den USA (sowie einigen weiteren Ländern) wurde ein entsprechendes Abkommen über Zollerleichterungen nicht geschlossen. In dem genannten Beispiel (Kauf einer Yacht in den USA durch einen in Deutschland lebenden EU-Bürger und Verbringung der Yacht nach Deutschland) entfällt der Zollsatz somit nicht.

Generell gilt bei der Einfuhr eines Bootes / einer Yacht: diese muss stets im ersten Land der EU, das auf dem See- (oder Land-) weg erreicht wird, deklariert werden. Der eigentliche Zollvorgang kann entweder an der Grenze, oder dort, wo das Boot später genutzt werden soll, erledigt werden (sogenanntes Versand-Verfahren T1).

Beachte: das Boot / die Yacht kann nur dort verzollt werden, wo sie sich „physisch“ auch tatsächlich befindet. Es kann zum Beispiel nur ein Boot, das in Deutschland liegt bzw. liegen soll, auch in Deutschland verzollt werden; Alter und Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bootes / der Yacht spielen hierbei keine Rolle.

Bei Übersiedlungsgut müssen keine Einfuhrabgaben gezahlt werden

Von einem Kauf und der nachfolgenden Einfuhr eines Bootes / einer Yacht ist der Umstand zu unterscheiden, wenn eine Person (aus dem Nicht-EU-Ausland, z.B. aus den USA) in ein Land der EU (z.B. nach Deutschland) umzieht und sein Boot / seine Yacht als sogenanntes Übersiedlungsgut mitbringt.

In dem Fall liegt zwar ebenfalls ein Zollvorgang vor, im Gegensatz zu dem oben Geschilderten müssen hier jedoch keine Einfuhrabgaben gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Boot / die Yacht bereits mindestens sechs Monate im Eigentum des Umziehenden befunden haben muss, und der Eigner bereits seit mindestens einem Jahr außerhalb der EU gelebt haben muss.

Häufigster Zollvorgang bei Booten ist die sogenannte vorübergehende zollfreie Einfuhr

Völlig unabhängig ist hierbei, wo (in welchem Land) das Boot / die Yacht produziert wurde. Wurden die entsprechenden Nachweise eingereicht, geprüft und von den Behörden akzeptiert (bzw. im Falle der nachweisbaren Zahlung der Zollabgabe) stellt der Zoll eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, mit der das Boot / die Yacht eingeführt werden darf.

Der häufigste und üblichste aller Zollvorgänge im Zusammenhang mit Booten ist die sog. „vorübergehende zollfreie Einfuhr“. Sie liegt vor, wenn eine Person mit Wohnsitz außerhalb der EU ein Boot in einem Land der EU lediglich längerfristig nutzen möchte.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person mit Wohnsitz außerhalb der EU (etwa ein US-Amerikaner) sein Boot in einen Hafen an der deutschen Küste legen möchte. In diesem Fall müssen keine Einfuhrabgaben bezahlt werden.

Voraussetzung: die Yacht darf nicht unbefristet in der EU verbleiben

Grund: es handelt sich um eine sogenannte vorübergehende zollfreie Einfuhr. Voraussetzung ist, dass das Boot / die Yacht nicht unbefristet in der EU verbleibt. Die zu genehmigenden Aufenthaltsdauern sind von Land zu Land unterschiedlich (in EU-Staaten fast überall 18 Monate) und sollten unter o.g. Kontakten beim Zoll erfragt werden.

In dieser Zeit unterliegt das Boot / die Yacht jedoch der (deutschen) Zollaufsicht. Das bedeutet, dass man innerhalb von 18 Monaten einmal ausklarieren – „das Land verlassen“ – und gleich danach erneut wieder einklarieren – „Einreisen“ – sollte, damit die Frist erneut von vorn zu laufen beginnt. Achtung: die Ausklarierung und die Wieder-Einreise sollte nachgewiesen werden können (Dokumente, Logbuch).

War eine Yacht mehr als drei Jahre außerhalb der EU, kann es als zollpflichtige Rückware deklariert werden

Andersherum (ein Boot war zum Beispiel mehr als drei Jahre lang außerhalb der EU stationiert, etwa weil es in den USA lag, oder weil der Eigner auf einer längeren Weltumsegelung war) können bei der Rückkehr in die EU durchaus Einfuhrabgaben berechnet werden. Grund: das Boot / die Yacht wird in diesem Fall nach dem Zollgesetz als – nicht mehr zoll- und steuerfreie – Rückware deklariert.

Vermeiden lässt sich diese lästige Abgabenpflicht nur, indem man mit der Yacht innerhalb dieser Zeit den Hafen eines EU-Landes anläuft (Achtung: durch das Hafenamt offiziell bestätigen lassen!). Wer hier auf Nummer sicher gehen will, besorgt sich das Formular INF3 und lässt sich dieses (vor Abfahrt) von den Behörden bestätigen (offizielles Datum der EU-Ausreise).

Das Auskunftsblatt INF 3 (Formular 0329), das als Nämlichkeitsbescheinigung für Rückwaren dient, ist nur im Vordruckhandel erhältlich. Weitere Informationen hierzu unter zoll.de, Stichwort Privatpersonen / Reisen / Rückkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat / Zoll-und-Steuern / Rückwaren.

 

Einfuhrabgaben beim Bootskauf: T2L / T2LF
Screenshot zoll.deQuelle: zoll.de

 

In der Praxis wichtig: die Warenverkehrsbescheinigung / der Präferenznachweis T2L / T2LF

Das wichtigste Zoll-Dokument als Nachweis dafür, ob die Ware in der EU für den freien Verkehr zugelassen ist, heißt T2L oder T2LF, das sind Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Präferenznachweise für Waren des statistisch freien Verkehrs (also für bereits verzollte Nichtgemeinschaftsware oder EU-Gemeinschaftsware, somit also ein Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren) – wichtig zum Beispiel, wenn man einen Jahresliegeplatz in Italien, Kroatien oder Spanien abschließen möchte.

Wenn Waren in nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete oder aus solchen heraus befördert werden, kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren durch Vorlage eines Versandpapiers T2L (F) erbracht werden.

Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern: die britischen Kanalinseln, die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin), die Kanarischen Inseln, die Ålandinseln, der Berg Athos in Griechenland.

Der Unterschied zwischen den Bescheinigungen liegt darin, ob das Steuergebiet der EU während des Transports verlassen wird oder nicht

Merke: das Dokument T2L gilt für Waren, die während des Transports vom Abgangsland zum Bestimmungsland das Steuergebiet der EU nicht verlassen (z.B. San Marino, Andorra). Die T2LF wird in ähnlichen Fällen zum T2L ausgestellt, jedoch gehören Abgangsland und/oder Bestimmungsland sowie Teile der Transportstrecke nicht zum Steuergebiet der EU. (z.B. über Wasser, oder von und zu den Kanaren, den Kanalinseln und den Aland-Inseln).

Gut zu wissen: eine Wertgrenze gibt es hierbei nicht; der Vordruck T2L / T2LF wird jeweils vom Exporteur (oder seinem beauftragten Dienstleister) ausgefüllt und von der zuständigen Ausfuhrzollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie anschließend bescheinigt.

Auch eine nachträgliche Ausstellung des T2L / T2LF ist möglich, hier gibt es keine Frist

Auch eine nachträgliche Ausstellung ist hierbei möglich; für die Vorlage des Versandpapiers T2L oder T2LF gibt es keine Frist. Im Gegensatz zur EUR.1 benötigt die Zollstelle bei der T2L / T2LF allerdings keine Nachweispapiere wie Lieferantenerklärungen bei Handelsware oder eine Ursprungserklärung, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.

Dem Thema der Einfuhr-Umsatzsteuer wird an dieser Stelle eine eigene News-Nachricht gewidmet werden.

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