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Seenot-Signalmittel (Teil2): Erwerb und Handhabung von Signalpistolen Kaliber 4 an Bord

Beim Befahren von Gewässern ist eine Gefahr für das Fahrzeug und der Besatzung nicht immer auszuschließen. Mit Seenot-Signalmitteln ist es möglich, andere auf die eigene Notlage aufmerksam zu machen. Zu den Seenot-Signalmitteln gehören auch sogenannte Kaliber-4-Waffen, oder umgangssprachlich: Signalpistolen. SeaHelp nennt die Voraussetzungen für den Erwerb und erläutert die korrekte Handhabung.

Es gehört es zur Allgemeinen Sorgfaltspflicht eines jeden Skippers, sich mit den verschiedenen Seenotsignalmitteln zu befassen, die geeigneten Hilfsmittel für sein Fahrtgebiet auszuwählen und diese an Bord mitzuführen. Pyrotechnische Signalmittel sollten daher zur Standardausrüstung gehören.

Neben den pyrotechnischen Seenot-Signalmitteln sind aber vor allem auch die Signalpistolen in Kaliber 4 als Alternative zu den Handsignalen bei Wassersportlern beliebt..

Für die Signalpistole besteht – zumindest in Deutschland – eine Waffenbesitzkarten-Pflicht, es gelten die gleichen Voraussetzungen für den Erwerb wie bei einer „normalen“ Schusswaffe

Skipper, die sich eine Signalpistole Kaliber 4 zulegen wollen, müssen zwingend die gesetzlichen Vorschriften beachten. Denn: die Signalpistole Kaliber 4 unterliegt, wie andere Schusswaffen auch, dem Waffengesetz. Für die Signalpistole besteht daher eine Waffenbesitzkarten-Pflicht, es gelten also die gleichen Voraussetzungen für den Erwerb wie bei einer „normalen“ Schusswaffe. Das gilt zumindest nach deutschem Recht. In Österreich gelten Signalpistolen dagegen nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes.

Konkret bedeutet dies, dass der Bewerber (in D):

  1. Mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. Zuverlässig, sachkundig und persönlich geeignet sein muss,
  3. Sofern das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, muss ein amts- oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis vorgewiesen werden,
  4. Und es muss vor allem ein „Bedürfnis“ für den Erwerb vorliegen.

Das Bedürfnis für den Erwerb einer Signalpistole könne bei Sportskippern etwa durch Angabe des Verwendungszwecks und Vorlage von entsprechenden Unterlagen, aus denen der Besitz eines „seegängigen Wasserfahrzeugs“ (z.B. Kaufvertrag; gemeint ist eigentlich: das Eigentum an einer Yacht) hervorgeht, erbracht werden, schreibt Helmut Kalbfleisch, Ausbildungsleiter WISAG Sicherheit & Service, in „Die Waffensachkundeprüfung„.

Das Bedürfnis zum Besitz einer Signalpistole sei nicht mehr gegeben, wenn der Schiffseigner sein Eigentum aufgebe. Er habe dies der Waffenbehörde unverzüglich (das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Gleiches gelte für den Verlust der Signalpistole.

Für den Erwerb erlaubnispflichtiger pyrotechnischer Munition ist die Waffenbesitzkarte mit entsprechender Munitionsberechtigung erforderlich

Auch für den Erwerb erlaubnispflichtiger pyrotechnischer Munition gibt es zwingende Vorschriften: hierfür ist die Waffenbesitzkarte mit entsprechender Munitionsberechtigung oder ein Munitions-Erwerbsschein erforderlich.

Und: wie bei jeder anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist auch der Erwerb einer Signalpistole innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb der Waffenbehörde (unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden) anzuzeigen. Die Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs ist vorzulegen.

Die Handhabung einer Signalpistole gestaltet sich als einfach, wenn bestimmte Dinge beachtet werden. Die Waffe wird bei abwärts gerichteter Mündung geöffnet, eine Patrone wird eingeführt, die Waffe wird geschlossen und dann mit nach oben gerichtetem Lauf über Augenhöhe gespannt und geschossen.

Auch der Umgang mit Zündversagern sollte beherrscht werden

Wichtig: beim Schießen muss auf ein freies Schussfeld geachtet werden, es darf sich zum Beispiel kein Segel, Mast oder sonstige Aufbauten im Bereich der Geschossbahn befinden. Zudem sind die Windrichtung und der Abschusswinkel zu beachten. Der Schütze hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Personen (oder er selbst) gefährdet werden, oder sich im Gefahrenbereich entflammbare Gegenstände befinden.

Jeder Benutzer einer Signalpistole sollte außerdem wissen, wie man mit Zündversagern umgeht. „Diese sind über Bord zu werfen“, empfiehlt Waffenexperte Kalbfleisch. Wissenswert sei, dass die pyrotechnischen Signalsätze auch im Wasser weiterbrennen würden. Bei Munitionsversagern in der Signalpistole sei die Pistole „unbedingt in Schussrichtung (zu) belassen, nochmals zu spannen und erneut abzudrücken“.

Sollte wiederum keine Zündung erfolgen, sei die Waffe frühestens nach einer Minute (!) nach außenbords zu öffnen, und der Zündversager könne ins Wasser entsorgt werden.

Information zum neuen Waffenrecht können unter den nachfolgenden Infoblättern, die im Netz heruntergeladen werden können, eingesehen werden:

  • Informationsblatt – Seenot-Signalpistolen – Allgemeine Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
  • Waffen und Munitionserlaubnis
  • Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Antrag auf Erteilung einer Waffenerwerbsberechtigung (Voreintrag)
  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
  • Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
  • Nachweis über die zur sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition getroffenen Maßnahmen

Weitere Informationen:

Für weitere Fragen wendet man sich am besten an die örtliche Ordnungsbehörde (Waffenbehörde) oder an die Wasserschutzpolizei. Die (deutsche) Dienstgruppe Sportschifffahrt bietet zum Thema Seenot-Signalwaffen und pyrotechnische Seenotsignalmittel im Rahmen der Skipper-Sicherheitstipps auch regelmäßig Vorträge an. Info: Tel. +49 421362 9833 / +49 421362 14897.

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