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Seenot-Signalmittel (Teil1): Die sichere Verwahrung von Signalpistolen Kaliber 4 an Bord

Beim Befahren von Gewässern ist eine Gefahr für das Fahrzeug und der Besatzung nicht immer auszuschließen. Mit Seenot-Signalmitteln ist es möglich, andere auf die eigene Notlage aufmerksam zu machen. Zu den Seenot-Signalmitteln gehören auch sogenannte Kaliber-4-Waffen, oder umgangssprachlich: Signalpistolen. Im Auftrag des (deutschen) Bundesministeriums des Inneren ergeht derzeit von sämtlichen Landrats- bzw. Ordnungsämtern, Kreisverwaltungsreferaten u.a. an alle Inhaber von Schusswaffen die „Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich der sicheren Verwahrung von Schusswaffen.“ Wichtig: von dieser Kontrolle sind auch Skipper betroffen, die eine Kaliber-4-Waffe besitzen. SeaHelp nennt die konkreten Anforderungen an eine „sichere Verwahrung“ im Sinne des Gesetzes.

Es gehört es zur Allgemeinen Sorgfaltspflicht eines jeden Skippers, sich mit den verschiedenen Seenotsignalmitteln zu befassen, die geeigneten Hilfsmittel für sein Fahrtgebiet auszuwählen und diese an Bord mitzuführen. Pyrotechnische Signalmittel sollten daher zur Standardausrüstung gehören.

Ausrüstungsempfehlung: Als Ausrüstung für das Schiff wird von der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) und vom Fachverband Seenotrettungsmittel (FSR) für alle Fahrtgebiete empfohlen: 8 Fallschirmsignalraketen, rot, Steighöhe 300 Meter, Lichtstärke 20.000cd, Leuchtdauer 30 Sekunden, 2 Handfackeln, rot, Lichtstärke 15.000cd, Leuchtdauer 60 Sekunden, tropffrei beim Abbrand, 2 Rauchfackeln, orange, Rauchdauer einer Minute oder statt der Rauchfackeln 2 Rauchsignale, orange, schwimmfähig, Rauchdauer drei Minuten.

Zu beachten ist, dass ausschließlich von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassene pyrotechnische Seenotsignale verwendet werden dürfen.

Und: Seenot-Signale dürfen nur im Seenot-Fall verwendet werden, d.h. wenn angezeigt werden soll, dass Gefahr für Leib und Leben der Besatzung besteht. Auch der Erwerb, Transport und die Lagerung von Seenot-Signalpistolen, Signalgebern und pyrotechnischen Seenot-Signalmitteln ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Grund: in sämtlichen Seenot-Signalmitteln sind Sprengstoffe enthalten.

Der Fachhandel bietet eine Vielzahl von Seenot-Signalen an. Zu beachten ist hier, dass der Erwerb der unterschiedlichen Signalmittel an verschieden Voraussetzungen wie Mindestalter, Sachkundenachweis oder Waffenbesitzkarte gekoppelt ist. Die Sachkundeprüfung für Signalpistolen und pyrotechnische Seenotsignalmittel der Klasse T2 kann bei den zuständigen Sportboot-Führerscheinausschüssen abgelegt werden (Fachkundenachweis FKN für Seenot-Signalmittel nach dem Sprengstoffrecht gemäß § 1 Abs. 2 1. SprengV).

Der FKN (sogenannter „Pyro-Schein“) berechtigt zum Erwerb und Transport von erlaubnispflichtigen pyrotechnischen Seenot-Signalmitteln der Kategorie P2 (Signalraketen, Fallschirm-Signalraketen, bestimmte Rauchsignale).

Signalpistolen Kaliber 4 stellen eine „besondere Problematik“ dar, eine sichere Verwahrung muss nachgewiesen werden

Neben den pyrotechnischen Seenot-Signalmitteln sind aber vor allem auch die Signalpistolen in Kaliber 4 als Alternative zu den Handsignalen bei Wassersportlern beliebt. Nach einer Info der Polizei Bremen zum Thema Seenot-Signalmittel stellen diese aber eine „besondere Problematik“ dar, weil bewaffneten Amokläufe in Deutschland in der Vergangenheit zu einer weiteren Verschärfung des Waffenrechts geführt hätten. So müsse durch die letzte Änderung im Waffenrecht etwa aktuell auch die sichere Verwahrung von Signal- und Schusswaffen an der Wohnstätte und an Bord nachgewiesen werden.

Im Auftrag des Bundesministerium des Inneren ergeht derzeit von sämtlichen Landrats- bzw. Ordnungsämtern, Kreisverwaltungs-Referaten u.a. an alle Inhaber von Schusswaffen deshalb die „Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen hinsichtlich der sicheren Verwahrung von Schusswaffen.“ Wichtig: von dieser Kontrolle sind auch Skipper betroffen, die eine Kaliber-4-Waffe besitzen.

Für diese Waffenkategorie, die einer Schusswaffe gleichgestellt ist, werde ein „Sicherheitsbehältnis der DIN / EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 bzw. VDMA 24992 Sicherheitsstufe B oder vergleichbare Normen“ verlangt, heisst es in der Polizei-Info. Hinzu komme, dass das Behältnis gegen Wegnahme gesichert sein, also mit dem Boot fest verbunden sein muss.

Ein sogenannter „Hamburger Kasten“ ist als sicheres Behältnis für Signalpistolen Kal. 4 an Bord eines seegehenden Schiffes vorgeschrieben

Konkret heißt das: „An Bord eines seegehenden Schiffes im Hafen braucht es ein sicheres Behältnis aus Stahlblech mit mindestens 4 mm Stärke (sog. „Hamburger Kasten“) und elektronischer oder mechanischer Verriegelung“, schreibt etwa Helmut Kalbfleisch, in „Die Waffen-Sachkundeprüfung“.

Es müssten „auf jeden Fall Vorkehrungen getroffen werden, die verhindern, dass die Signalpistole abhanden kommt oder in die Hände unbefugter Dritter gelangt. Und: sofern die Signalpistole im Schiff im Winterlager an Bord gelagert werden solle, sei dies nur mit ausdrücklicher behördlicher Erlaubnis möglich. Ein Behältnis an Bord mit der Sicherheitsstufe B oder dem Widerstandsgrad 0 sei hier nicht ausreichend.

Die Munition müsse außerdem entweder in einem separaten Innenfach oder in einem gesonderten Stahlblechschrank mit Schwenkriegel-Schloss gelagert werden, empfiehlt die Polizei Bremen. Das Fahrtgebiet des Bootes sei übrigens nicht ausschlaggebend für eine Nichteinhaltung dieser Vorschriften. Jedes unter deutscher Flagge fahrende Boot unterliege diesen Bestimmungen.

Zur Bestätigung ist den Ämtern – Waffenbehörde – ein entsprechender Kaufbeleg und eine Fotografie des Typenschildes des Sicherheitsbehältnisses zur Glaubhaftmachung der Anschaffung sowie eine unterschriebene Erklärung über die sichere Aufbewahrung vorzulegen. Die Polizei weist darauf hin, dass immer auch die Möglichkeit bestehe, die Waffe (ohne Wertersatz) bei der zuständigen Waffenbehörde oder bei der Polizei abzugeben.

„Kann man sich getrost ersparen“: Bobby Schenk zum Thema Signalpistole Kal. 4 an Bord einer Yacht

Die Meinung von Langfahrtsegler und Weltumsegler Bobby Schenk zum Thema: „Eine Signalpistole (Kaliber 4), und damit auch den waffenrechtlichen Fachkundenachweis und eine entsprechende Waffenbesitzkarte, kann man sich getrost ersparen. Denn: die Schwierigkeiten sind in der Praxis, also in den Augen der Immigration-Officers, die gleichen wie bei einer richtigen Schusswaffe.

So eine Signalpistole oder auch Raketen waren mal wirkungsvoll in den Titanic-Zeiten, heute kann man sie viel effektiver durch diverse Funksignale (oder auch leistungststarke LED-Scheinwerfer) ersetzen“ (komplettes Interview zum Thema Waffen an Bord).

Die modernste – und eine der sichersten – Arten, die Rettungsstellen zu alarmieren, sind EPIRBs (Emergency Position Indicating Radio Beacon). Die EPIRB-Boje bestimmt nach der Alarm-Auslösung zunächst die eigene Position und sendet dann einen Notruf über einen oder mehrere Satelliten oder über die Küstenfunkstellen aus. Vollautomatisch werden dann bestimmte Datensätze übermittelt, in denen die Fahrzeugkennung, der Notfall-Typ, die letzte Position mit Uhrzeit sowie die Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit enthalten sind.

In Gebieten, die von SeaHelp abgedeckt (Übersicht hier) sind, gibt es die Möglichkeit, schnell und zuverlässig einen Notruf per SeaHelp-App abzusetzen. Dazu bewegt man den roten Notruf-Button (SOS) der SeaHelp-App von links nach rechts und bestätigt zusätzlich den Notruf durch das Absenden der Notruf SMS-Nachricht. Dabei wird automatisch eine Notruf-SMS an die SeaHelp-Einsatzzentrale abgesetzt, die sowohl die Handy-Nummer als auch die aktuellen Positionsdaten beinhaltet und übermittelt.

Ein SeaHelp-Mitarbeiter aus der Einsatzzentrale ruft umgehend zurück, um sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen. Je nach Erfordernis rückt dann ein SeaHelp-Einsatzboot aus und/oder es werden weitere erforderliche Maßnahmen unverzüglich eingeleitet.

Information zum neuen Waffenrecht können unter den nachfolgenden Infoblättern, die im Netz heruntergeladen werden können, eingesehen werden:

  • Informationsblatt – Seenot-Signalpistolen – Allgemeine Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
  • Waffen und Munitionserlaubnis
  • Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
  • Antrag auf Erteilung einer Waffenerwerbsberechtigung (Voreintrag)
  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
  • Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
  • Nachweis über die zur sicheren Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition getroffenen Maßnahmen

Weiter Infos:

Für weitere Fragen wendet man sich am besten an die örtliche Ordnungsbehörde (Waffenbehörde) oder an die Wasserschutzpolizei. Die (deutsche) Dienstgruppe Sportschifffahrt bietet zum Thema Seenot-Signalwaffen und pyrotechnische Seenotsignalmittel im Rahmen der Skipper-Sicherheitstipps auch regelmäßig Vorträge an. Info: Tel. +49 421362 9833 / +49 421362 14897. Eine Übersicht über die Vortragstermine gibt es unter fsr.de.com.

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