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Vom Rechtsanwalt erklärt: Kaufvertragsgestaltung und Abwicklung beim Bootskauf

Kaufvertrag und Abwicklung beim Bootskauf

In der Praxis kommt es immer wieder zu Unklarheiten, Streitigkeiten und sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Käufer und Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Booten. In diesem Zusammenhang ist auf die bisherigen Artikel zum Gewährleistungsrecht und zur Haftung beim Yachtkauf zu verweisen Probleme bereitet beim Kauf und Verkauf von Booten immer wieder die Gestaltung der zu Grunde liegenden Kaufverträge.

Erfahrungsgemäß wird dafür in den meisten Fällen schlicht ein Formblatt aus dem Internet verwendet. Man ist sich ja immerhin einig geworden, weshalb ein schriftlicher Kaufvertrag ohnehin bloße Formsache sei. Das ist aber nur so lange richtig, bis es zu Unregelmäßigkeiten kommt und man bemerkt, dass man sich offenbar nur über Kaufpreis und Kaufsache einig war.

Eine Kaufvereinbarung umfasst aber regelmäßig noch einige weitere Aspekte, welche vertraglich geregelt werden sollten. Regelmäßig ist es dabei so, dass man sich für die Vertragsgestaltung Zeit nehmen und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen sollte, um nicht später das Nachsehen zu haben. Ein Bootskauf erreicht immerhin regelmäßig das Volumen eines Liegenschaftskaufs, welchen man mit einem professionell erstellten Kaufvertrag samt Treuhandschaft abwickelt.

1. Vertragsauslegung

Bei der Vertragsgestaltung ist fundamental, dass nicht einzig der Vertragswortlaut, sondern der wahre Wille der Vertragsparteien zählt. Wenn beispielsweise in einem schriftlichen Kaufvertrag – überspitzt formuliert – eine Motoryacht der Marke Princess angeführt wird, Käufer und Verkäufer sich aber eigentlich einig sind, eine Motoryacht der Marke Azimut kaufen bzw. verkaufen zu wollen, dann kommt der Kaufvertrag über eine Motoryacht der Marke Azimut zustande. Der Käufer kann sich folglich bei der Übergabe nicht darauf berufen, dass er ja eine Princess gekauft habe. Es gilt bei der Vertragsauslegung stets der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ also „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“.

In der Praxis kommt es unzweifelhaft nahezu nie zu derartigen Verwechslungen wie oben geschildert. Durchaus öfter kommen jedoch Fälle vor, in denen der Kaufvertrag vorsieht, dass (i) die vom Käufer geleistete Anzahlung dem Verkäufer zusteht, wenn der Käufer „zurücktritt“ und (ii) der Verkäufer eine Pönale an den Käufer zahlen muss, wenn der Verkäufer „zurücktritt“.

So eine Klausel erscheint im ersten Moment recht klar. Was gilt aber in Fällen, in denen der Käufer den Kaufpreis nicht fristgerecht zahlt und der Verkäufer daher nach Setzung einer Nachfrist zu Recht vom Kaufvertrag zurücktritt? Würde man nur den Wortlaut des Vertrags heranziehen, müsste der Verkäufer dem Käufer eine Pönale zahlen, obwohl der Kauf wegen der Säumigkeit des Käufers nicht vollzogen wurde. Fühlt sich falsch an, oder?

Genau in solchen Fällen greifen die Regeln Vertragsauslegung. Was die Parteien nämlich eigentlich gemeint hatten und worin sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch einig waren ist, dass diejenige Partei, die das (grundlose) Scheitern des Kaufvertrags zu verantworten hat, zahlen muss. Im Ergebnis könnte der Verkäufer im geschilderten Beispiel die Anzahlung daher behalten, obwohl er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, da der Grund für das Scheitern der Kaufabwicklung die Säumigkeit des Käufers war.

2. Beweispflicht und undeutliche Regelungen

Da vor Gericht jede Vertragspartei für ihre Behauptungen beweispflichtig ist und mündliche Nebenabreden schwerer nachzuweisen sind als der Inhalt eines schriftlichen Kaufvertrags, sollte ausreichend Zeit und Geduld für die Vertragsformulierung aufgewendet werden, um unbeabsichtigten Vertragsauslegungen keinen Raum zu geben.

Als Vertragsverfasser ist zudem besondere Vorsicht geboten. Nach österreichischem Zivilrecht gehen undeutliche Klauseln zu Lasten desjenigen, der sich dieser bedient hat. Enthält ein Kaufvertrag daher undeutliche oder unklare Vertragsklauseln, dann werden diese grundsätzlich zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der den Kaufvertrag verfasst hat.

3. Mündliche Aussagen

In der Praxis herrscht oft der Irrglaube vor, dass mündliche Zusagen über Eigenschaften des Boots automatisch ihre Gültigkeit verlieren, sobald ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird. Oftmals verlieren sich Verkäufer bei Verkaufsgesprächen in ausufernden Beschreibungen wie einwandfrei der Zustand des Boots und wie erstklassig gepflegt dieses sei, ohne zu wissen, dass sie für diese Angaben letztlich haften. In der Realität ist aber Vorsicht geboten mit solchen Ausführungen, da diese im Zweifel Vertragsinhalt werden.

Das gilt im Übrigen auch für Angaben in Verkaufsanzeigen. Wurden jedoch keine Angaben zum Zustand gemacht, dann gelten die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften als Maßstab dafür, ob eine Sache mangelhaft ist oder nicht. Bei einem 30 Jahre alten Boot werden demnach andere Eigenschaften vorausgesetzt als bei einem fünf Jahre alten Boot.

Will man ausschließen, dass mündliche Zusagen und Beschreibungen Vertragsinhalt werden, muss in dem schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen werden, dass mündliche Nebenabreden beim Abschluss des schriftlichen Kaufvertrags ihre Gültigkeit verlieren und zusätzliche Vereinbarungen der Schriftform bedürfen.

4. Zur Abwicklung

Zur Abwicklung eines Kaufs ist in jedem Kaufvertrag jedenfalls zu regeln, wann der zu zahlende Kaufpreis fällig wird und wann die Übergabe stattfinden soll. Oftmals wird vorab eine Anzahlung geleistet, ohne dass überhaupt vereinbart wird, wie mit dieser Anzahlung umgegangen werden soll, wenn letztlich kein Kaufvertrag abgeschlossen wird.

Zur Anzahlung herrscht die Ansicht vor, dass diese zwingend immer verfällt, wenn es nicht zum Abschluss des Kaufvertrags kommt. Vor Vertragsabschluss gezahlte Beträge werden zivilrechtlich „Angeld“ genannt; wurde nichts anderes vereinbart, kommt es beim Angeld darauf an, aus wessen Sphäre der Grund stammt, weshalb der Kaufvertrag nicht abgeschlossen wurde. Stammt dieser aus der Sphäre des Käufers, darf der Verkäufer das Angeld behalten. Stammt der Grund aus der Sphäre des Verkäufers, darf der Käufer das doppelte Angeld vom Verkäufer zurückverlangen. Diese gesetzliche Regelung zum Angeld gilt aber nur, wenn Käufer und Verkäufer nichts etwas Abweichendes vereinbart haben.

Es kann beispielsweise auch vereinbart werden, dass die Anzahlung nicht verfällt, egal aus welchem Grund der Kauf nicht zu Stande gekommen ist. Weiters kann auch vereinbart werden, dass gewisse Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Verkäufer die Anzahlung behalten darf, wie beispielsweise die Durchführung einer Probefahrt, eine Überprüfung durch einen Sachverständigen oder eine Besichtigung im Trockenen.

Wichtig ist, dass derartige Regelungen präzise formuliert sind und möglichst wenig Spielraum für Interpretationen lassen, um nicht zu riskieren, später in einem Rechtsstreit verfangen zu sein.

Zur Abwicklung ist zudem empfehlenswert, dass ein unabhängiger Treuhänder zwischengeschalten wird. Wie bei einem Grundstückskauf fällt nämlich der Eigentumsübergang zeitlich meistens nicht mit der Bezahlung des Kaufpreises zusammen. Genau aus diesem Grund hat sich bei Liegenschaftskäufen die Treuhandkonstruktion durchgesetzt, zumal der Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch) meistens erst lange nach der Kaufvertragsunterzeichnung und Überweisung des Kaufpreises erfolgt.

Ähnlich ist es bei einem Bootskauf bei dem der Eigentumsübergang, nämlich die Übergabe des Boots, zeitlich nicht mit der Überweisung des Kaufpreises zusammenfällt. Weiters kann die allenfalls notwendige Änderung oder Löschung der Bootsregistrierung des Verkäufers aus dem amtlichen Schiffsregister, das wie das Grundbuch einen Eigentumsnachweis darstellt, längere Zeit in Anspruch nehmen, sodass Kaufvertragsabschluss und Eigentumsübergang wie beim Grundstückskauf zeitlich sehr weit auseinanderfallen können. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten bei der Übergabe oder Registrierung im amtlichen Schiffsregister, kann der Käufer die Kaufpreiszahlung bloß zurückverlangen und ist dem Verkäufer damit wirtschaftlich „ausgeliefert“.

Mit einer Treuhandschaft – beispielsweise durch einen Rechtsanwalt oder Notar – kann gewährleistet werden, dass der Kaufbetrag bereits überwiesen ist, aber erst nach ordnungsgemäßer Übergabe und Freigabe durch den Käufer an den Verkäufer ausgezahlt wird. Da jeder Bootskauf individuell ist, müssen der Ablauf und die Bedingungen der Abwicklung jedenfalls in dem Kaufvertrag detailliert geregelt werden.

5. Auf den Punkt gebracht

Bei der Gestaltung von Kaufverträgen für Boote und Yachten wird in der Praxis oft zu wenig Zeit investiert um ein erforderliches Mindestmaß an Rechtssicherheit zu erreichen. Das ist insofern unverständlich, zumal beispielsweise bei Liegenschaftskäufen sehr viel Zeit für die Vertragsgestaltung und Abwicklung investiert wird und ein Bootskauf oftmals das gleiche Volumen wie ein Liegenschaftskauf erreicht.

Gewisse Regelungen, wie beispielsweise die Fälligkeit des Kaufpreises, Ort und Zeitpunkt der Übergabe und Umgang mit einer allfälligen Anzahlung, sollten Bestandteil eines jeden seriösen Kaufvertrags sein. Zusätzliche Regelungen über Zustand, Gewährleistung, Gerichtsstand und anwendbares Recht müssen maßgeschneidert sein, da jeder Bootskauf individuelle Merkmale aufweist. Weiters sollten präzise Regelungen zur Kaufabwicklung getroffen werden. Eine Treuhandschaft ist ebenfalls zu empfehlen.

Autor

Florian Dauser LL.B., LL.M. ist Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskanzlei Fellner Wratzfeld & Partner in Wien und auf Boote, Yachten und Seerecht sowie allgemeines Zivilrecht und Prozessführung spezialisiert.

Rechtsanwalt Florian Dauser LL.B., LL.M.
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