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Teil 2: Trailern, aber richtig!

Wer mit seine Trailerboot den Weg von seinem Heimatland Richtung Meer antritt, muß bei größeren Gespannen einige Bestimmungen beachten – sonst drohen empfindliche Strafen. Die Regelungen für den Trailer-Transport von Booten sind von Land zu Land verschieden. Für einen besseren Überblick haben wir einige Information von Deutschland, Österreich, Italien, Slowenien und Kroatien zusammengefasst.

Überbreite Trailer (inklusive Yacht) benötigen eine Ausnahegenehmigung

Deutschland

Besondere Bestimmungen gibt es für Gespann-Fahrten in Deutschland

Begrenzungen beim Trailern ergeben sich in Deutschland etwa aus der maximalen Höhe des Trailers samt Yacht, diese darf vier Meter nicht überschreiten. Pkw und Trailer dürfen zusammen nicht länger als 18 Meter sein (EU: 18,75 Meter), und die maximale Breite von Trailer und Yacht darf 2,55 Meter betragen (EU), ansonsten 2,50 Meter. Gespanne mit Anhängern, die eine Deichsel aufweisen, dürfen zudem in der EU nur maximal 12 Meter lang sein.

Wes Trailer (inklusive Yacht) breiter ist, benötigt eine spezielle Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO. Diese muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, Informationen dazu gibt es bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle.

Wichtig: Bootspropeller müssen beim Transport abgedeckt sein. Eine nicht geschützte Bootsschraube eines auf einem Anhänger mitgeführten Motorbootes stellt für die Behördenvertreter eine Gefahrenstelle dar und bedarf daher einer Verkleidung bzw. einer Abdeckung. Diese sollte so beschaffen sein, dass Schnittverletzungen durch die Schraube vermieden werden.

Besondere Bestimmungen gibt es, wenn die Ladung nach hinten einen Überhang aufweist

Besondere Regelungen gibt es in Deutschland für Pkw, die mit einem Anhänger unterwegs sind und einen Ladungsüberhang nach hinten aufweisen: dabei gilt für eine Wegstrecke bis 100 Kilometer ein zulässiger Überhang von maximal 2,75 Meter bei 18 Metern Gesamtlänge.

Bei längeren Strecken darf der Überhang maximal 1,5 Meter bei gleicher Gesamtlänge betragen. Wichtig: der Ladungsüberhang ist mit einem „hellroten Schild, Größe mindestens 30 x 30 Zentimeter zu kennzeichnen.

Österreich

Besondere Bestimmungen gibt es für Gespann-Fahrten in Österreich

In Österreich gilt: wenn die Ladung über das hintere oder vordere Ende des Fahrzeuges mehr als einen Meter übersteht, muss dies grundsätzlich mit einer 25 x 40 Zentimeter großen Tafel (roter Rand-weißes Feld – bei schlechter Sicht und Dämmerung mit Licht und Rückstrahler) gekennzeichnet werden.

Sollte die Ladung dabei mehr als 25 Prozent der Fahrzeuglänge nach hinten hinausragen (oder wenn das Fahrzeug bzw. der letzte Anhänger oder ein Sattelauflieger) samt Ladung mehr als 14 Meter Gesamtlänge misst, dann fällt er unter die sogenannte Kategorie „Langgut-Fuhre“.

Für diese, und bei Fahrzeugen (bzw. letzter Anhänger / Sattelauflieger), bei denen die eine Gesamtlänge von 16 Metern überschritten wird, ist ebenfalls eine Sondergenehmigung für den Transport einzuholen.

In Österreich sind entsprechende Ausnahme-Genehmigungen über das Sotra-System einzuholen

Für die genannten Fahrzeuge sowie für Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen (Anhänger über 2,55 Breite bzw. Länge über 16 Meter) überschreiten, ist die jeweilige Ausnahmegenehmigung über das sogenannte Sotrasystem einzuholen. Das gilt jedenfalls, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat. Zuständig ist das jeweilige Bundesland, in welches der erste Grenzübertritt erfolgt.

Beispiele:

A 8 Innkreis Autobahn (Bundesland Oberösterreich)
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung | Abt. Verkehr
Bahnhofsplatz 1  |  4021 Linz | Österreich
Tel.: +43 (0) 732 77 20 155 61  |  Fax: +43 732 77 20 21 16 88
verk.past@ooe.gv.at  |  www.land-oberoesterreich.gv.at

A10 Tauernautobahn (Bundesland Salzburg)
Amt der Salzburger Landesregierung
Postfach 527  |  5010 Salzburg  |  Österreich
Tel.: +43 (0) 662 80 42 53 02  |  Fax: +43 662 80 42 41 95
post@salzburg.gv.at  |  www.salzburg.gv.at

A12 Inntalautobahn (Bundesland Tirol)
Amt der Tiroler Landesregierung
Glimstraße 2  | 6020 Innsbruck  |  Österreich
Tel.: +43 (0) 512 53 44 51 00  |  Fax: +43 512 53 44 74 50 05
bh.innsbruck@tirol.gv.at  |  www.tirol.gv.at

A14 Rheintal Walgau Autobahn (Bundesland Vorarlberg)
Vorarlberger Landesregierung
Landhaus Römerstr. 15  | 6901 Bregenz  | Österreich
Tel.: +43 (0) 5574 51 12 12 11  | Fax: +43 5574 92 12 95
verkehrsrecht@vorarlberg.at  | www.vorarlberg.at

Bei Antragstellern mit Hauptwohnsitz in Österreich ist die jeweilige Landesregierung zuständig, in dessen Gebiet der Hauptwohnsitz des Antragstellers liegt bzw. Start des Transports beginnen soll.

Slowenien

Auch wer mit seinem Trailer-Gespann durch Slowenien fahren will, sollte einiges beachten.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick: die maximal zulässigen Abmessungen für sogenannte Sondertransporte sind: Länge 16,50 Meter für Fahrzeug mit Sattelauflieger bzw. 18,75 Meter für Fahrzeug mit Anhänger, Breite 2,55 Meter, Höhe 4,20 Meter.

Alle Daten zu einem Trailer-Transport (Sondertransport) müssen in ein Formular eingetragen werden. Dieses Formular ist jedoch ausschließlich in Slowenisch verfügbar. Das Formular muss unterschrieben und eingescannt werden; anschließend muss es an die E-Mail-Adresse dovoljenja@promet.info geschickt werden. Für diesen Vorgang wird eine sogenannte „Verwaltungssteuer“ in Höhe von €40,80 fällig; bei Zahlung per E-Banking muss ein entsprechender Zahlungsbeleg beigefügt werden (Die Bankdaten sind am Ende des Antragsformular angeführt).

Schließlich müssen für alle Fahrzeuge die entsprechenden Dokumente wie Kfz-Führerschein oder Zulassungsbescheinigung jedes Fahrzeugs mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden können.

Die Ausstellung der entsprechenden Genehmigungen dauert „normalerweise“ zwei bis fünf Tage. Achtung: für die eigentliche Genehmigung fallen zusätzliche Kosten an. Wie hoch diese sind, kann individuell bei der jeweiligen Behörde erfragt werden. Generell gilt: die Zusatzkosten variieren zwischen 15 und 30 EUR für eine „Standardgenehmigung“, sie können sich aber bei längerer Gültigkeit des Dokuments oder bei Überschreitung von Bruttogewicht und Achslast erhöhen.

Italien

Auch in Italien gibt es besondere Regelungen für Gespannfahrten

Besondere Regelungen für Gespannfahrten gibt es auch in Italien: hier muss jede nach hinten über das Fahrzeugheck hinausgehende Ladung mit einer Warntafel versehen werden. Nimmt die nach hinten überstehende Ladung dabei die gesamte Fahrzeugbreite ein, müssen zwei Warntafeln jeweils links und rechts am seitlichen Ende der Ladung angebracht werden.

Die Warntafeln sollten dabei aus Metallblech bestehen, eine Abmessung von mindestens 50 x 50 Zentimeter aufweisen und rot-weiß schraffiert sein (mit fünf roten Streifen); die Warntafeln sollten dabei senkrecht zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden.

Gespanne und Wohnmobile, deren Abmessungen die zulässigen Grenzen überschreiten, benötigen eine Ausnahmegenehmigung, rechtzeitig vor Fahrtantritt einzuholen bei der ANAS.

ANAS SPA
Via Monzambano 10 |  00185 Roma |  Italien
Tel.: +39 06 444 61
servizioclienti@stradeanas.it |  www.stradeanas.it

Kroatien

In Kroatien muss für Gespanne für jeden außerordentlichen Transport eine Sondergenehmigung beantragt werden

Für Kroatien gilt: bei Gespannen, die 2,55 Meter Breite übersteigen, handelt es sich um einen sogenannten „außerordentlichen Transport“. Für diese muss immer eine Sondergenehmigung über eine der 15 existierenden kroatischen Agenturen (früher: Speditionen) beantragt werden.

Generell besteht auch die Möglichkeit, die Sondergenehmigung von einer ausländischen Agentur einholen zu lassen, wenn es sich um keine Privatperson handelt. Sollten die Mitarbeiter dieser Agentur im Ausland jedoch kein Kroatisch sprechen, muss in diesem Fall ein Begleitwagen organisiert und bezahlt werden. Die einmalige Genehmigung (Kategorie I) kostet 66,36 Euro, eine für ein ganzes Jahr geltende Genehmigung 132,72 Euro.

Was ein außergewöhnlicher Transport ist, wird durch das Maximalgewicht, Länge, Breite und Höhe des Gespannes definiert

Außergewöhnlicher Transport der ersten Kategorie bedeutet: ein Transport mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht mit oder ohne Anhänger 44 Tonnen bei bis zu fünf Achsen bzw. 48 Tonnen bei sechs oder mehr Achsen, und / oder die Breite von drei Metern und / oder 4,2 Meter Höhe und / oder die Länge von 23 Meter nicht überschreitet und mit vorgeschriebenen oder durch Verkehrsschilder bestimmten Achslasten gekennzeichnet ist.

Auch in Kroatien gilt: an Kraftfahrzeugen mit einer Länge von mehr als sechs Metern Länge und an allen Anhängern müssen seitliche, nicht dreieckige Reflektoren angebracht sein.

 

Hier geht es zum Teil 1 des Artikels „Trailern, aber richtig

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