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SeaHelp informiert: Coronavirus und Reiserecht – erster Fall in Kroatien bestätigt!

SeaHelp informiert: Corona-Virus und Reiserecht – erster Fall in Kroatien bestätigt!
Fast täglich beherrschen neue Nachrichten über das Coronavirus die Schlagzeilen. Urlauber plagen bereits Sorgen, wie es rund um das Mittelmeer weitergeht, nachdem auch die Region Julisch-Venetien Friaul den Notstand ausgerufen hat. Auch Kroatien hat bereits am 25.2. einen ersten Fall von Coronavirus bestätigt. An der Diskussion, ob es sich hierbei um übertriebene Hysterie oder doch eher pragmatisches Vorgehen handelt, mag sich SeaHelp nicht beteiligen. Wohl aber sollte die rechtliche Situation für Charterurlauber und Trailerfahrer beleuchtet werden, die Urlaub in den vom Coronavirus bedrohten Gebieten rund ums Mittelmeer, also Italien, Slowenien oder Kroatien gebucht haben.

Um es vorwegzunehmen: Die Reise- und Versicherungsrechtler wurden von dem Coronavirus ebenso überrascht wie die Behörden der betroffenen Länder, einstimmiges Resümee aller Befragten lautet: So eine Situation ist neu, dafür gibt es zurzeit noch keine Beispiele und Handlungsempfehlungen. Rechtlich lässt sich das aber mittlerweile recht zuverlässig einordnen.

Reiserücktrittversicherung

Eine Reiserücktrittversicherung greift immer dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst durch ein versichertes Risiko, konkret in diesem Fall eine Erkrankung am Coronavirus, tatsächlich nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten. Die bloße Angst vor Infizierung mit dem Coronavirus reicht nicht aus, um eine im Vorfeld der Reise abgeschlossene Reiserücktrittversicherung in Anspruch zu nehmen.

Auslandsreisekrankenversicherung

Ist der Reisende selbst am Coronavirus erkrankt, übernimmt natürlich die jeweilige Krankenversicherung bzw. die Auslandsreisekrankenversicherung in der Regel die entstehenden Behandlungskosten.

Hotelbuchungen und Charterverträge

Bei Trailerfahrern, die einen Liegeplatz oder ein Appartement gebucht haben, gilt das allgemeine Mietrecht. Das heißt, kann der Vermieter die gemietete Leistung zur uneingeschränkten Verfügung stellen, besteht seitens des Mieters kein außerordentlicher Kündigungsgrund, der die Nichtzahlung der Stornokosten rechtfertigt. Ein Beispiel: Ein Urlauber hat ein Schiff gechartert, das problemlos auslaufen kann. In dem Ort, in dem das Schiff liegt, sind zwar mehrere Personen am Coronavirus erkrankt, aber die Behörden haben noch keine Ausgangssperre verfügt, so dass das Schiff auslaufen kann. In diesem Fall kann der Vercharterer das Mietobjekt zur Verfügung stellen, ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht nicht. Anders sieht es aus, wenn eine Ausgangssperre verfügt wurde. Dann kann das Schiff nicht auslaufen, der Vercharterer das Mietobjekt nicht zum gebuchten Zweck, nämlich für eine Urlaubsreise, zur Verfügung stellen. In diesem Fall muss der Vercharterer die Chartersumme zurückzahlen. So verhält es sich auch bei Buchungen von Hotels oder Appartements.

Reiserecht

Reiserecht kommt immer nur dann zur Anwendung, wenn zwei Leistungen miteinander kombiniert werden: Also Flug und Hotel bzw. Flug und Schiff. Nur dann können Reisende auch entsprechend der behördlichen Reisewarnungen auch von einem Recht auf Stornierung der Reise Gebrauch machen. Wurden die Leistungen voneinander unabhängig gebucht, gilt das Mietrecht (wie oben beschrieben).

Länderspezifisches Recht

Ben Tanis, der Kieler Experte für Rechtsfälle im Wassersport, rät allerdings, die Reisebedingungen bzw. Mietverträge genau zu lesen, da das jeweilige Landesrecht durchaus von der in Österreich oder Deutschland herrschenden Rechtsauffassung abweichen kann. „Die überwiegende Zahl der Verträge werde nach der Rechtsauslegung des jeweiligen Landes, in dem die Leistung erbracht wurde, abgeschlossen. Da empfiehlt es sich, schon mal genauer hinzuschauen“, so Ben Tanis gegenüber SeaHelp. Mitglieder, die in diesen Fällen noch nach Antworten suchen, steht der Kieler Fachanwalt gern kostenlos zur telefonischen Beratung zu Verfügung.

Höhere Gewalt

Die rechtliche Einrede der höheren Gewalt, die immer so gern an den Stammtischen die Runde macht, zieht allerdings nur in den wenigsten Fällen, denn sie entbindet den Reisenden so gut wie nie von seiner Zahlungspflicht. Höchstens der Vercharterer bzw. Vermieter könnte davon Gebrauch machen, indem er erklärt: „Ich würde das Schiff ja gern zur Verfügung stellen, aber es kann wegen des Corona Virus nicht auslaufen bzw. erst gar nicht erreicht werden.“ Reisende haben höchstens die Möglichkeit, sich auf die Zumutbarkeit des Reiseantritts zu berufen, wenn beispielsweise eine Änderung der Gefährdungslage am Reiseort unvorhersehbar eintritt. Hier bedarf es allerdings in jedem Fall einer genauen juristischen Einzelfallprüfung, die auch einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten sollte.

Fazit

Letztlich steht fest: Ob ein Gebiet beispielsweise mit einer Ausgangssperre belegt wird, wird in vielen Fällen wohl auch von den ökonomischen Folgen abhängen. Die Frage, wie sich die Urlaubsorte rund um das Mittelmeer bei einer Rechtsgüterabwägung zwischen erheblichen finanziellen Verlusten und der Gesundheit ihrer ausländischen Gäste entscheiden werden, mag jeder für sich selbst beantworten.

 


Update vom 26.2.2020 14.00 Uhr:

Zahlreiche Mitglieder haben auf unseren Beitrag zum Thema Corona-Virus an der Adria reagiert. Ihre Sorge galt in erster Linie der Frage, ob es in diesem Frühjahr und Sommer Beeinträchtigungen im Bereich der Adria geben könne. Dazu müsste SeaHelp allerdings die vielzitierte „Glaskugel“ bemühen, denn die weitere Entwicklung scheint derzeit nicht vorhersehbar zu sein. Wir werden Mitglieder und Freunde des nautischen Pannendienstes SeaHelp allerdings an dieser Stelle auf dem Laufenden halten, falls weitere bestätigte Fälle des Corona-Virus in der Adria-Region auftreten und behördliche Maßnahmen nach sich ziehen werden. Mit zwei Stützpunkten in Italien, einem Stützpunkt in Slowenien und acht Stützpunkten in Kroatien ist SeaHelp aufgrund der direkten regionalen Kontakte in der Lage, auf kurzfristige, relevante Änderungen der Situation schnell zu reagieren und die Mitglieder entsprechend zu informieren.

Updates der Situation erfolgen über Internet und Facebook sowie kurzfristig über den SeaHelp-Newsletter. Aufgrund der umfassenden behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus gehen wir nach derzeitiger Lage allerdings davon aus, dass es auch in der Sommersaison 2020 keinerlei Beeinträchtigungen geben wird.

Dennoch raten wir allen Interessenten, sich für den SeaHelp-Newsletter zu registrieren (falls nicht bereits geschehen), um keine Neuigkeiten und Updates zu verpassen.

 


Update vom 29.2.2020:

Mittlerweile ist die Zahl der bestätigten Coronavirus-Patienten in Kroatien auf sechs angestiegen. 120 Personen sind nach Auskunft des kroatischen Gesundheitsministers Vili Beroš 120 Personen unter Quarantäne gestellt bzw. isoliert, 1051 Personen werden regelmäßig kontrolliert. Mit den beiden bestätigten Fällen in Rijeka hat das Corona-Virus nun auch die kroatische Küste erreicht.

 


Update vom 11.3.2020:

Zum Artikel: Die aktuelle Situation in Kroatien, Slowenien, Italien

 


Update vom 13.3.2020:

Zum Artikel: Coronavirus – Kroatien macht Grenzen dicht

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