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Lichterführung auf Yachten: Welche Sichtzeichen müssen geführt werden?

Positionslichter: Lichterführung auf Yachten – Welche Sichtzeichen müssen geführt werden?

Die korrekte Lichterführung (setting of navigation lights, carrying of lights) ist – für Deutschland – in den Kollisionsverhütungsregeln (KVR), der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) bzw. der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordung (BinnenSchStrO) geregelt, um Kollisionen und Havarien zu verhindern. Welche Lichter sind auf Sportbooten vorgeschrieben? Wann müssen sie geführt werden? – Skipper-Tipps der SeaHelp-Redaktion für einen gelungenen Törn.

Zunächst gilt: die (elektrischen) Lichter müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie am Tage bei unsichtigem Wetter auf See und im Fahrwasser von Booten und Schiffen geführt werden. So sollen Zusammenstöße und Havarien auf dem Wasser verhindert werden. Man unterscheidet bei der Lichterführung Seitenlichter, Topplicht, Hecklicht, Schlepplicht, Rundumlicht und Funkellicht.

Für alle Lichter ist zudem eine bestimmte Tragweite zwischen einer und sechs Seemeilen vorgeschrieben. Vom BSH zugelassene Navigationslichter entsprechen einer nationalen Zulassung und sind mit einer Baumusternummer markiert. Vom Deutschen Hydrographischen Institut (DHI) zugelassene Ausrüstungsgegenstände behalten ihre Gültigkeit. Von einer benannten Stelle zugelassene Navigationslichter entsprechen einer EU-Zulassung nach MED und sind mit einem Steuerrad markiert. Achtung: ein CE-Zeichen ersetzt nicht die Zulassung nach den KVR!

Bestimmungen für Yachten unter 20 Meter Länge

Yachten unter Segeln, die unter 20 Meter lang sind, müssen danach Seitenlichter in Zweifarbenlaternen und ein Hecklicht führen, alternativ eine Dreifarbenlaterne. Auch möglich ist das Führen eines roten über einem grünem Rundumlicht. Die Mindesttragweite beträgt zwei Seemeilen.

Unter Motor ist ein Topplicht (3 sm) mindestens 2,50 Meter über dem Schandeck zu führen, Seitenlichter in Zweifarbenlaternen (2 sm) sowie ein Hecklicht (2 sm). Falls zugleich gesegelt wird, ist ein Motorkegel zu setzen. Ist die Yacht manövrierunfähig oder -behindert, müssen Fahrstörungslichter (2 sm) sowie Fahrstörungs-Tagzeichen geführt werden. Vor Anker ist ein Ankerlicht zu setzen bzw. ein Ankerball. Sitzt die Yacht auf Grund, sind Grundsitzer-Lichter zu führen (2 sm) bzw. Grundsitzer-Bälle.

Vereinfachte Voraussetzungen für Yachten unter 12 Meter Länge

Yachten unter Segeln, die unter 12 Meter lang sind, müssen ebenfalls Seitenlichter in Zweifarben-Laternen führen, die Mindesttragweite beträgt hier jedoch nur eine Seemeile (KVR) bzw. zwei Seemeilen (SeeSchStrO). Zusätzlich sind vorgeschrieben ein Hecklicht (2 sm) bzw. eine Dreifarben-Laterne (KVR).

Nach der SeeSchStrO kann ein weißes Rundumlicht (2 sm) geführt werden, falls Laternen nicht fest montierbar sind. Falls auch diese Laterne nicht fest montierbar ist, besteht ein Fahrverbot bei Nacht und schlechter Sicht (es sei denn, ein Notstand liegt vor – dann muss eine weiße Leuchte ständig an Bord mitgeführt werden).

Unterschiede zwischen Yachten unter Segeln und unter Motor

Yachten unter Motor unter 12 Meter Länge müssen ein Topplicht (2 sm) mindestens ein Meter über den Seitenlichtern führen – Seitenlichter in Zweifarbenlaterne (1 sm nach KVR, 2 sm nach der SeeSchStrO) sowie ein Hecklicht (2 sm). Alternativ kann ein Rundumlicht (2 sm) anstatt Topp- und Hecklicht montiert werden (ein Motorkegel ist zu setzen, falls zugleich gesegelt wird).

Ist die Yacht manövrierunfähig oder -behindert, sind hier keine Fahrstörungslichter bzw. -tagzeichen vorgeschrieben. Bei Taucherarbeiten ist jedoch mindestens die Flagge „A“ des Internationalen Signalbuchs bzw. ein rotes über weißem über rotem Rundumlicht zu setzen (KVR). Nach der SeeSchStrO müssen keine Fahrtstörungslichter und -tagzeichen gezeigt werden, auch nicht bei Taucherarbeiten.

Vor Anker ist ein Ankerlicht zu setzen (2 sm) bzw. ein Ankerball (KVR). Nach der SeeSchStrO ist kein Ankerball und -licht auf bekanntgemachten Anker- und Liegestellen nötig. Sitzt die Yacht auf Grund, brauchen Grundsitzer-Lichter und -bälle nicht geführt werden (KVR); nach der SeeSchStrO sind diese nur in engen Fahrwassern u.ä. nötig. Weitere Vereinfachungen gibt es für Yachten und Boote unter sieben Meter Länge.

 

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Quelle: MAG Seefahrtschul

 

Geldbuße droht – Skipper und Eigentümer sind für Positionslaternen verantwortlich

Generell gilt jedoch, dass Skipper und Eigentümer der Yacht dafür verantwortlich sind, dass die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Positionslaternen jederzeit gewährleistet sind. Ist die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, so haben sie unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen; eine Reparatur darf nur in einem vom BSH anerkannten Reparaturbetrieb erfolgen, von dem sie auch bescheinigt werden muss.

Wer sein Schiff mit nicht zugelassenen „Posis“ ausrüstet, sie falsch angebracht oder falsch abgeschirmt führt oder nicht für eine sofortige Instandsetzung in einem anerkannten Reparaturbetrieb sorgt, begeht übrigens kein „Kavaliersdelikt“: es handelt sich um dann eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Weitere Informationen:

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